§ 79 - Aufstellung des Bebauungsplans „Stadterweiterung ehem. Gelände JVA“; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan hat entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. In der gleichen Zeit wurden nochmals die Träger öffentlicher Belange von dem Vorhaben informiert. Im Rahmen dieser Anhörungen gingen von der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Belange folgende Anregungen ein, die zu gewichten sind:

  1. Das Landratsamt bringt aus wasserwirtschaftlicher Sicht folgenden Hinweis: Zur Grundwasserhaltung während der Bauzeit und zur dauerhaften Umleitung von Grundwasser um Gebäude ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Das entsprechende Verfahren muss rechtzeitig mit den notwendigen Planunterlagen bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Die Unterlagen sollen auch Aussagen über die zu erwarteten Absenkungstrichter und eventuelle Auswirkungen auf bestehende Gebäude (z. B. Setzungen) enthalten.
    Abwägungsvorschlag:

    Im Prinzip ist dieser Hinweis im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungsrelevant. Die Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist auf der Ebene der Baugenehmigung bzw. parallel zum Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die notwendigen Hinweise werden frühzeitig an das planende Büro bzw. an den Investor weitergeleitet.
  2. Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass sich auf dem Gelände der Gebäude eine Trafostation befindet, die auch die Fachhochschule mit Strom versorgt. Beim Abbruch der JVA lässt sich die Versorgung nicht aufrecht erhalten. Gleiches gilt auch für die Wasserversorgung.
    Abwägungsvorschlag:

    Prinzipiell sind die Detailfragen, die die Durchführung betreffen, nicht im Bauleitplan-verfahren abwägungsrelevant. Im Gespräch mit dem Versorgungsträger werden Lösungsmöglichkeiten für die anstehende Problematik erarbeitet, so dass die Versorgung der Fachhochschule mit Strom und Wasser sichergestellt wird.
  3. Von der Bürgerschaft wurden folgende Anregungen vorgebracht:
    Herr Georg Lang beantragt, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans neu abzugrenzen. Nach seiner Auffassung wirkt sich das Baugebiet negativ auf die Geschäftstätigkeit in der Gelbinger Gasse aus. Bei der derzeitigen Erschließung beziehungsweise den geplanten Fußwegen zwischen JVA und Gelbinger Gasse sei kein förderliches nebeneinander möglich. Es sollte eine direkte fußläufige Verbindung geschaffen werden. Dies kann nach seiner Auffassung nur durch die Häuserreihe Gelbinger Gasse 9 - 35 erfolgen. Deshalb sollte diese in das Plangebiet aufgenommen werden. Herr Lang schlägt vor, eine direkte Passage durch das Gebäude Gelbinger Gasse 15, dessen Eigentümer er ist, zu bauen. Gegen den Bebauungsplan erhebt er folgende Bedenken: Es sei ein Irrglaube anzunehmen, dass die Innenstadt aufgewertet wird, wenn großflächige Verkaufsbereiche am Rand des Kerngebiets angelegt werden. Die Innenstadt könne nur belebt werden, indem ihre Struktur auch auf das JVA-Gelände ausgedehnt und soviel Fläche wie möglich zum Wohnen genutzt wird. Weitere Ausführungen macht er zu den Zielen der Stadtentwicklung, den Parkierungseinrichtungen und den Stellplätzen.
    Abwägungsvorschlag:

    Eine direkte Verflechtung der Gelbinger Gasse mit dem Einkaufszentrum ist im Bereich des Badtorwegs geplant. Nach Auffassung der Verwaltung reicht diese vollkommen aus und ist im Hinblick auf die Anbindung der Gelbinger Gasse richtig platziert. Eine Aufnahme der Gebäude Gelbinger Gasse 9 - 35 ist aus diesem Grund nicht erforderlich. Sowohl Gemeinderat als auch Verwaltung sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Einrichtung eines Einkaufszentrums auf dem Gelände der ehemaligen JVA zur Belebung der Innenstadt beiträgt. Diese Meinung wird auch von den Fachverbänden und von der Gesellschaft für Marktforschung Ludwigsburg vertreten. Die Anregungen zu dem o. g. Bebauungsplanverfahren können in sachgerechter Weise abgewogen werden, sodass der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.
  4. Das Landesdenkmalamt Stuttgart stellt im Rahmen einer zweiten Stellungnahme fest, dass die genannten archäologischen Denkmäler (alte Siedhäuser der Saline Hall) nicht die Einzigen sind, die im Planbereich zu erwarten sein könnten. Betroffen sind auch die Stadtbefestigung der Kernsstadt und der Stadtmauergraben im östlichen Teil der Gelbinger Vorstadt. Im nördlichen Planbereich ist ferner ein Bad mit Teich überliefert, das vermutlich bereits seit dem späten Mittelalter existierte. Es wird um Ergänzung des Textteiles zum Bebauungsplan gebeten.
    Abwägungsvorschlag:

    Die Belange der Denkmalpflege sind im Textteil unter dem Begriff „Hinweise zur Planverwirklichung“ eingearbeitet. Er wurde exakt in dieser Form mit dem Landesdenkmalamt vereinbart. Unter anderem heißt es in diesen Hinweisen, dass, falls bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden (Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien o. ä.), dieses gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen ist. Nach Auffassung der Verwaltung ist somit den fachtechnischen Belangen der Denkmalpflege im Rahmen der o. g. Vorschrift in ausreichender Weise Rechnung getragen. Eine Ergänzung, die sich teilweise auch auf Bereiche bezieht, die außerhalb des Plangebietes liegen, wird nicht für erforderlich gehalten. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Durchführung der Bauarbeiten ohnehin eine baubegleitende archäologische Untersuchung stattfindet.
  5. Der Kreisverkehr (ÖPNV) wünscht, dass die Fußgängerunterführung vom Badtorweg zum ZOB in vollem Umfang erhalten bleibt. Dies soll auch während der Bauzeit der Fall sein, da sonst für die Fußgänger eine andere Regelung gefunden werden müsste.
    Abwägungsvorschlag:
    Der Hinweis betrifft die Durchführung des Vorhabens. Es ist selbstverständlich, dass den Fußgängern eine sichere Querungsmöglichkeit vom ZOB zum Gelände der ehemaligen JVA gewährt wird.


Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben vorgeschlagen, entschieden.

Satzungsbeschluss:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0113/05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Stadtplanungsamts im Maßstab 1:500 vom 01.02.2002 mit Legende, Textteil und Begründung.

(16 Ja- Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung)


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