TOP 1 - Bildung von Rückstellungen für FAG-Umlage und Kreisumlage (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
< 109417694/meetingannouncement
Version vom 14. Dezember 2022, 15:02 Uhr von Fischer.C (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sitzungsvorlagen-Nummer: 321/22

Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall erzielt im laufenden Jahr 2022 voraussichtlich außergewöhnlich hohe Gewerbesteuereinnahmen (Plan 36,5 Mio. €, IST voraussichtlich 55,6 Mio. €). Diese höheren Steuereinnahmen bewirken aufgrund der Systematik im Finanzausgleich Baden-Württemberg (FAG) besonders hohe Ausgaben für die Kreisumlage und die FAG-Umlage im Jahr 2024.

Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 GemHVO kann die Stadt für solche höheren Umlagebelastungen im Jahr 2024 schon im Jahr 2022 Rückstellungen bilden und damit den zusätzlichen Aufwand schon im Jahr der Verursachung im Jahresabschluss abbilden. Gleichzeitig werden die, durch diese Rückstellungen geminderten, Aufwendungen für die Kreisumlage und FAG-Umlage im zukünftigen (zwei Jahre später) Haushaltsplan berücksichtigt.

Damit eine Rückstellung in 2022 gebildet werden kann, setzt der Grundsatz der Ansatzstetigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. GemHVO voraus, dass die Stadt Schwäbisch Hall eine allgemeine Grenze definiert, ab wann entsprechende Rückstellungen auch in Zukunft gebildet werden müssen.

Die Verwaltung schlägt vor entsprechende Rückstellungen vorzunehmen, falls aus Steuer-Mehreinnahmen eine Erhöhung der Steuerkraftmesszahl um mind. 10 % resultiert.

Beschlussfassung:

Der Gemeinderat beschließt, dass bei einer Erhöhung der Steuerkraftmesszahl um mind. 10 % aufgrund von Steuer-Mehreinnahmen Rückstellungen für die Kreisumlage und FAG-Umlage gebildet werden.
(einstimmig - 32)

Meine Werkzeuge