10262/meetingminutes/10272/paragraph

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Version vom 26. Oktober 2007, 10:30 Uhr

Sachvortrag:

Wochenmarktgebühren: siehe VFA vom 04.03.02

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Wochenmarktgebühren

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 19.07.1999 (GBL S. 292) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 26.05.1996 (GBL S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am ......... die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Wochenmarktgebühren (Wochenmarktgebührensatzung) erlassen:

I: § 1 erhält folgende Fassung:

Erhebung von Gebühren

  1. Die Stadt Schwäbisch Hall erhebt für die Überlassung von Standplätzen und Marktständen auf dem Wochenmarkt für jeden Markttag Gebühren in folgender Höhe:
    1. Gebühren für die Überlassung von Standplätzen (ohne stadteigene Marktstände):
      1. zur Aufstellung eigener Stände je angefangener lfd. m 2,00 €
      2. zur Aufstellung von Behältern außerhalb der Stände (z.B. Kisten, Körbe, Säcke) je Stück 0,30 €
      3. für die Aufstellung von Verkaufswagen und dergleichen werden die Gebühren vom Bürgermeisteramt im Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe und des Umsatzes festgesetzt.
    2. Gebühren für die Überlassung von stadteigenen Marktständen (einschließlich Standplatz) je angefangener lfd. m 2,30 €
  2. Anstelle der Gebühren nach Absatz 1 werden für ständige Verkaufsplätze in der Zeit vom 1. April bis 30. November jeden Jahres Gebühren in Höhe von 138,00 € je lfd. m, für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März 69,00 € je lfd. m erhoben. Wird der Markt vorübergehend auf einen anderen Platz verlegt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. Dasselbe gilt, falls der Markt in besonderen Fällen ganz ausfällt.
  3. Ist der Marktstand bei offiziellem Marktschluss nicht vollständig geräumt, so wird eine Nachgebühr erhoben, die 50 % der Gebühr nach Absatz (1) Ziffer 1 beträgt.

II. § 5 erhält folgende Fassung:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am .......... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Wochenmarktgebühren vom 27.01.1994 außer Kraft.


Mieten Marktzentrum: siehe VFA vom 04.03.02

Beschluss:

  1. Die Satzung zur Änderung der Wochenmarktsatzung wird genehmigt.
  2. Die Mieten für nichtkommerzielle Veranstaltungen im Marktzentrum und der Haalhalle werden verdoppelt und die für kommerzielle Veranstaltungen um 50 % angehoben.
(einstimmig - 31 -)
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