§ 27 - Aufstellung des Bebauungsplans „Stadterweiterung ehem. Gelände JVA“; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 11. November 2010, 13:35 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Entsprechend dem Auftrag des Gemeinderats hat die Verwaltung die erste Anhörung der Träger öffentlicher Belange für das oben genannte Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Gleichzeitig wurde die betroffene Bürgerschaft lt. gesetzlicher Vorgabe informiert.

Folgende Anregungen und Bedenken sind zu bewerten und abzuwägen:

  1. Das Regierungspräsidium weist darauf hin, dass unterschiedliche Angaben über die Anzahl der geplanten Tiefgaragenstellplätze vorliegen. Es soll geklärt werden, wie viele Stellplätze für Wohnen, Büros und Praxen erforderlich seien. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die verkehrlichen Belange nebst Emissionen und Immissionen im Bebauungsplanverfahren planerisch zu bewältigen sind.

    Abwägungsvorschlag:
    Der notwendige Stellplatznachweis für die unterschiedlichen Nutzungen wird im Baugenehmigungsverfahren erbracht. Vorgesehen sind nach dem derzeitigen Stand der Planung insgesamt 450 Stellplätze, was nach Ansicht der Verwaltung ausreicht. Die verkehrlichen Belange sowie die Emissionen und Immissionen werden ebenfalls im Bebauungsplan- bzw. im Genehmigungsverfahren planerisch bearbeitet.

  2. Die Kreisverkehrsgesellschaft bzw. der Stadtbus weisen darauf hin, dass die ursprünglich geplante größere Bushaltestelle vor dem Einkaufszentrum zu fahrplantechnischen Problemen führt. Die Realisierung eines neuen zentralen Omnibusbahnhofes vor dem Einkaufszentrum ist aus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen (unzureichende Kapazitäten) nicht machbar.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Planung eines zentralen Omnibusbahnhofes vor dem Eingang der JVA wird nicht weiter verfolgt. Es sind lediglich im nördlichen Bereich Haltestellen für den Stadtbus vorgesehen. Die künftige Führung und mögliche Verlagerung von Linien in dieses Areal hinein wird im Zuge des weiteren Verfahrens mit den Betreibern der Busunternehmen geklärt. Der ZOB wird den Belangen des ÖPNVs in der erforderlichen Größe weiterhin zur Verfügung stehen.

  3. Das Landesdenkmalamt bittet, das unter Ziffer 1.1 genannte Kulturdenkmal mit allen Teilelementen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Gebäudeteile 4, 5, 6, 7 und 12 (entsprechend dem Lageplan) sind ebenfalls als Kulturdenkmal zu kennzeichnen. In der Legende sollte die Bezeichnung „Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt“ durch folgenden Wortlaut ersetzt werden: „Sachgesamtheit ehemalige JVA, Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz“.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregungen werden übernommen.

    Zu den geplanten Gebäudeabbrüchen im Bereich des Kulturdenkmales ehem. JVA wird auf die Einzelfallentscheidung im denkmalrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Wettbewerb „Kocherarkaden“ verwiesen.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Gebäudeabbrüche, insbesondere die Abbrüche der Teile des Kulturdenkmales, wurden in umfangreichen Gesprächen mit der Denkmalpflege ausgiebig erörtert und zu einem Konsens geführt.

    Das Landesdenkmalamt weist darauf hin, dass sich im Plangebiet unterirdische Reste der alten Siedhäuser der Haller Saline befinden könnten. Gegebenenfalls kommt auf diese Reste eine Kulturdenkmaleigenschaft zu, die zu dokumentieren wäre. Es wird gebeten, einen besonderen Hinweis auf § 20 Denkmalschutzgesetz in den Bebbauungsplan einzufügen.

    Abwägungsvorschlag:
    Der Hinweis wird in den Plan eingearbeitet und im Genehmigungsverfahren für das Projekt berücksichtigt.

  4. Die Gewässerdirektion Ellwangen regt an, die Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, Kellerabgängen, Schächten und Hofflächen überflutungssicher anzulegen.

    Abwägungsvorschlag:
    Dieser Hinweis wird an das planende Architekturbüro weitergeleitet.

  5. Die Feuerwehr weist darauf hin, dass im vorgesehenen Plangebiet keine sichere Löschwasserversorgung vorhanden ist.

    Abwägungsvorschlag:
    Im Zuge der Erschließung bzw. Ergänzung wird die Löschwasserversorgung in Abstimmung mit der Feuerwehr optimiert.

  6. Das Landratsamt regt an, eine gutachterliche Äußerung zur oberflächennahen Grundwassersituation bis zu zwei Meter unter Baugrubensole einzuholen.

    Abwägungsvorschlag:
    Aufbauend auf den bereits durchgeführten Bohrungen werden die notwendigen hydrogeologischen Gutachten in Auftrag gegeben. Das Ergebnis wird dem Landratsamt mitgeteilt.
    Die Kreisverwaltung weist ferner darauf hin, dass im Bebauungsplangebiet gemäß dem vorliegenden Kataster eine altlastenverdächtige Fläche vorhanden ist. Es wird eine orientierende Erkundung gefordert, die weitere Aussagen über den Altlastenstandort beinhaltet. Das Erkundungskonzept ist mit dem Landratsamt auszuarbeiten und abzustimmen.

    Abwägungsvorschlag:
    Die notwendige Untersuchung ist bereits in Auftrag gegeben. Das Ergebnis wird dem Amt mitgeteilt, so dass das weitere Vorgehen abgestimmt werden kann.


Die aktualisierten Planunterlagen sind in den Sitzungen des Bau– und Planungsausschusses und des Gemeinderates vom 28.01./ 30.01.2002 ausgiebig erläutert worden. Die hieraus resultierenden Änderungen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Hierzu zählen insbesondere eine deutliche Verringerung der Baumasse an der Kopfseite des Nordbaus und der Wegfall einer Geschossebene in diesem Bereich.
Das Kino ist nicht mehr Gegenstand der Planung. Der Grundriss wurde an der Nordseite deutlich reduziert und wird hier als Verkaufs- bzw. Lagerfläche deklariert. Die ÖPNV-Erschließungsanlagen, die vor dem zentralen Eingang der JVA geplant waren, sind ebenfalls nicht mehr Gegenstand der Planung.
Die Summe der Verkaufsflächen bleibt gegenüber dem ersten Entwurf in etwa gleich.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der B-Plan Nr. 0113-05 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs.1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1 : 500 vom 01.02.2002 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Dem Bebauungsplan ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(12 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)


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