§ 21 - Neuregelung des Stellplatznachweises im Kernstadtbereich (öffentlich)

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Sachvortrag:

siehe BPA vom 28.01.02

Beschluss:

  1. Die grundsätzliche Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Innenstadtbereich wird so geändert, dass sie beidseits der Haalstraße (Abgrenzung entsprechend einem Lageplan) zunächst einmal versuchsweise für gastronomische Einrichtungen ermöglicht wird. Die Ablösemöglichkeit beschränkt sich allein auf sog. Speise- und Schankwirtschaften. Spielhallen und Vergnügungsstätten sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Ablösebetrag wird auf 2.500 € festgesetzt.
  2. Der Ablösebetrag für gewerbliche Einrichtungen wird im gesamten Innenstadtbereich auf 2.500 € festgesetzt.
  3. Ferner wird dort für die Schaffung von innenstädtischem Wohnraum auf die Erhebung von Ablösebeiträgen verzichtet.
    (29 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)
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