10146/meetingminutes/10148/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Von Seiten der <b>Träger öffentlicher Belange</b> gingen bei dieser erneuten Auslegung folgende Äußerungen ein:
 
Von Seiten der <b>Träger öffentlicher Belange</b> gingen bei dieser erneuten Auslegung folgende Äußerungen ein:
 
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<ol><li>Das <b>Regierungspräsidium Stuttgart</b> hält die vorgesehenen Bebauungsplanänderungen für raumordnerisch unbedenklich . Es bestehen keine Bedenken.  
 
<ol><li>Das <b>Regierungspräsidium Stuttgart</b> hält die vorgesehenen Bebauungsplanänderungen für raumordnerisch unbedenklich . Es bestehen keine Bedenken.  
 
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<li>Der <b>Regionalverband Franken</b> begrüßt die geplanten Bebauungsplanänderungen, die er für vorausschauend und sinnvoll hält. Die geplanten Maßnahmen würden mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung übereinstimmen.
 
<li>Der <b>Regionalverband Franken</b> begrüßt die geplanten Bebauungsplanänderungen, die er für vorausschauend und sinnvoll hält. Die geplanten Maßnahmen würden mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung übereinstimmen.
 
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<li>Die <b>Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken (IHK)</b> teilt mit, dass von Ihrer Seite keine Anregungen oder Bedenken bestehen.
 
<li>Die <b>Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken (IHK)</b> teilt mit, dass von Ihrer Seite keine Anregungen oder Bedenken bestehen.
 
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<li>Die <b>Handwerkskammer Heilbronn</b> begrüßt es „außerordentlich“, „wenn einer unerwünschten schleichenden Umstrukturierung der Gewerbegebiete durch eine Festschreibung der zulässigen Nutzungen ein Riegel vorgeschoben wird. „Dies dient der Stärkung des innerstädtischen Handwerks und Handels außerordentlich“. Weiter formuliert die Handwerkskammer Heilbronn in ihrem Schreiben: „Ergänzend hierzu bleibt anzumerken, dass interkommunale Absprachen betreffend Handelsnutzungen in Gewerbegebieten sinnvoll wären, damit Bemühungen einzelner Gemeinden, wie hier der Stadt Schwäbisch Hall, nicht durch gegenläufige Planungen von Nachbargemeinden durchkreuzt werden“. Weitergehende Anregungen und Bedenken gegen die Änderungen/Ergänzungen der Bebauungspläne in den genannten Gewerbegebieten werden von Seiten der Handwerkskammer nicht vorgebracht.</ol>
 
<li>Die <b>Handwerkskammer Heilbronn</b> begrüßt es „außerordentlich“, „wenn einer unerwünschten schleichenden Umstrukturierung der Gewerbegebiete durch eine Festschreibung der zulässigen Nutzungen ein Riegel vorgeschoben wird. „Dies dient der Stärkung des innerstädtischen Handwerks und Handels außerordentlich“. Weiter formuliert die Handwerkskammer Heilbronn in ihrem Schreiben: „Ergänzend hierzu bleibt anzumerken, dass interkommunale Absprachen betreffend Handelsnutzungen in Gewerbegebieten sinnvoll wären, damit Bemühungen einzelner Gemeinden, wie hier der Stadt Schwäbisch Hall, nicht durch gegenläufige Planungen von Nachbargemeinden durchkreuzt werden“. Weitergehende Anregungen und Bedenken gegen die Änderungen/Ergänzungen der Bebauungspläne in den genannten Gewerbegebieten werden von Seiten der Handwerkskammer nicht vorgebracht.</ol>
 
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Von Seiten der <b>Bürgerschaft</b> wurden während der Auslegungsfrist folgende Bedenken und Anregungen geäußert:
 
Von Seiten der <b>Bürgerschaft</b> wurden während der Auslegungsfrist folgende Bedenken und Anregungen geäußert:
 
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<ol><li>Die <b>Firma Oskar Mayer Früchtegroßhandel</b> wendet sich gegen die Änderung sämtlicher Bebauungspläne im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten. Nach Auffassung der Firma Mayer ist der Schutz des Gewerbes in der Innenstadt mit dieser Entscheidung nicht gewährleistet. Darüber hinaus weist die Firma Mayer darauf hin, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten momentan eine enorme Wertminderung für ihre Immobilie darstelle. Der Verkauf des Gewerbebetriebes wäre nur mit großem finanziellen Verlust möglich. Nach Auffassung der Firma Mayer „sind die bestehenden Festsetzungen vollkommen ausreichend“. Es wird beantragt, „die Anliegen der Gewerbetreibenden nicht zu vernachlässigen und an den bestehenden Bebauungsplänen von 1955 festzuhalten“.
 
<ol><li>Die <b>Firma Oskar Mayer Früchtegroßhandel</b> wendet sich gegen die Änderung sämtlicher Bebauungspläne im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten. Nach Auffassung der Firma Mayer ist der Schutz des Gewerbes in der Innenstadt mit dieser Entscheidung nicht gewährleistet. Darüber hinaus weist die Firma Mayer darauf hin, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten momentan eine enorme Wertminderung für ihre Immobilie darstelle. Der Verkauf des Gewerbebetriebes wäre nur mit großem finanziellen Verlust möglich. Nach Auffassung der Firma Mayer „sind die bestehenden Festsetzungen vollkommen ausreichend“. Es wird beantragt, „die Anliegen der Gewerbetreibenden nicht zu vernachlässigen und an den bestehenden Bebauungsplänen von 1955 festzuhalten“.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Ziel des Bebauungsplanes ist die Stärkung der Situation der Innenstadt, indem der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten eingeschränkt wird. Diese Zielsetzung wird nicht nur vom Regionalverband, im Hinblick auf die Änderung des Regionalplanes unterstützt, sondern auch vom Wirtschaftsministerium im Hinblick auf den sog. Einzelhandelserlass Baden-Württemberg. In diesem Erlass ist eindeutig dargelegt, welche Sortimente i. d. R. als innenstadtrelevant einzustufen sind und dass somit der Ausschluss dieser Sortimente im Gewerbegebiet städtebaulich be-ründbar ist. Die befürchtete Wertminderung der Immobilie kann nicht nachvollzogen werden, da die Nutzungsmöglichkeiten für jedes Grundstück im Gewerbegebiet auch nach der Änderung der Bebauungspläne ein ausreichendes Spektrum unterschiedlicher Möglichkeiten beinhaltet. Alle bestehenden Nutzungen genießen ohnehin Bestandsschutz. Im Übrigen ist festzustellen, dass nicht der Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen von 1955 geändert wird, sondern eine Bebauungsplanände-rung aus dem Jahre 1992, in der bereits Nutzungseinschränkungen formuliert waren.
 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Stärkung der Situation der Innenstadt, indem der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten eingeschränkt wird. Diese Zielsetzung wird nicht nur vom Regionalverband, im Hinblick auf die Änderung des Regionalplanes unterstützt, sondern auch vom Wirtschaftsministerium im Hinblick auf den sog. Einzelhandelserlass Baden-Württemberg. In diesem Erlass ist eindeutig dargelegt, welche Sortimente i. d. R. als innenstadtrelevant einzustufen sind und dass somit der Ausschluss dieser Sortimente im Gewerbegebiet städtebaulich be-ründbar ist. Die befürchtete Wertminderung der Immobilie kann nicht nachvollzogen werden, da die Nutzungsmöglichkeiten für jedes Grundstück im Gewerbegebiet auch nach der Änderung der Bebauungspläne ein ausreichendes Spektrum unterschiedlicher Möglichkeiten beinhaltet. Alle bestehenden Nutzungen genießen ohnehin Bestandsschutz. Im Übrigen ist festzustellen, dass nicht der Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen von 1955 geändert wird, sondern eine Bebauungsplanände-rung aus dem Jahre 1992, in der bereits Nutzungseinschränkungen formuliert waren.
 
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<li>Herr <b>Hans Freier</b>, Eigentümer des Anwesens Aschenhausweg 30, bringt folgende Einwendungen vor: nach seiner Auffassung sind die Nutzungseinschränkungen unangemessen, sachlich nicht vertretbar und bedeuten eine erhebliche Wertminderung der Grundstücke, insbesondere durch die Einzelhandelsbeschränkung. Nach Auffassung von Herrn Freier sind Industrie und Handel ständig Veränderungen unterlegen. Produktion und Handel werden enger verknüpft, für manche Produktionsstätten ist eine angeschlossener, untergeordneter Werksverkauf von erheblicher Bedeutung, um so-fort wichtige Markterkenntnisse zu sammeln. Weiterhin wird ausgeführt, dass Einzelhandelsgeschäfte mit einem größeren Flächenbedarf kaum die Möglichkeit haben, diese Flächen im Stadtkern auf Grund der Altbebauung zu erhalten. Sie seien auf Flä-chen wie im Bebauungsplan 0182-01 angewiesen. Die Nahversorgung der Bevölkerung mit den Bedürfnissen des Alltags im betroffenen Gebiet sollte ebenfalls ermöglicht werden. Nach Auffassung von Herrn Freier ist die innerstädtische Entwicklung bislang keineswegs beeinträchtigt.  
 
<li>Herr <b>Hans Freier</b>, Eigentümer des Anwesens Aschenhausweg 30, bringt folgende Einwendungen vor: nach seiner Auffassung sind die Nutzungseinschränkungen unangemessen, sachlich nicht vertretbar und bedeuten eine erhebliche Wertminderung der Grundstücke, insbesondere durch die Einzelhandelsbeschränkung. Nach Auffassung von Herrn Freier sind Industrie und Handel ständig Veränderungen unterlegen. Produktion und Handel werden enger verknüpft, für manche Produktionsstätten ist eine angeschlossener, untergeordneter Werksverkauf von erheblicher Bedeutung, um so-fort wichtige Markterkenntnisse zu sammeln. Weiterhin wird ausgeführt, dass Einzelhandelsgeschäfte mit einem größeren Flächenbedarf kaum die Möglichkeit haben, diese Flächen im Stadtkern auf Grund der Altbebauung zu erhalten. Sie seien auf Flä-chen wie im Bebauungsplan 0182-01 angewiesen. Die Nahversorgung der Bevölkerung mit den Bedürfnissen des Alltags im betroffenen Gebiet sollte ebenfalls ermöglicht werden. Nach Auffassung von Herrn Freier ist die innerstädtische Entwicklung bislang keineswegs beeinträchtigt.  
 
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Weiterhin wird ausgeführt, dass eine Neuvermietung seines Grundstückes erheblich erschwert und der Mietwert gemindert würde, da der Interessentenkreis für das Grundstück eingeschränkt würde. Nach Auffassung von Herrn Freier wäre auch nach dem geänderten Bebauungsplan die Betreibung einen Basars mit Lebensmittel im ge-planten islamischen Zentrum unzulässig.
 
Weiterhin wird ausgeführt, dass eine Neuvermietung seines Grundstückes erheblich erschwert und der Mietwert gemindert würde, da der Interessentenkreis für das Grundstück eingeschränkt würde. Nach Auffassung von Herrn Freier wäre auch nach dem geänderten Bebauungsplan die Betreibung einen Basars mit Lebensmittel im ge-planten islamischen Zentrum unzulässig.
 
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Nicht verständlich erscheint ihm die geplante Zulassung von Beherbergungsbetrieben. Weiterhin widersprechen nach Auffassung von Herrn Freier eine mögliche kirchliche Nutzung dem Sinn eines Gewerbegebietes, denn gegenseitige Störungen seien nicht auszuschließen. Besonders gelte dies für ein islamisches Zentrum. Es wird die Auffassung vertreten, dass das Grundstück, auf dem die Moschee vorgesehen ist, aus verkehrstechnischen Gründen ungünstig liegt. Die Kreuzung Gaildorfer Straße - Sudetenweg - Heimbacher Dorfstrasse ist nach Auffassung von Herrn Freier ein Unfallschwerpunkt. Der zusätzliche Verkehr durch Moscheebesucher und weitere Besucher würde diesen Unfallschwerpunkt noch zusätzlich belasten. Weiterhin wird eine zu ge-ringe Anzahl von KFZ- Stellplätzen moniert.
 
Nicht verständlich erscheint ihm die geplante Zulassung von Beherbergungsbetrieben. Weiterhin widersprechen nach Auffassung von Herrn Freier eine mögliche kirchliche Nutzung dem Sinn eines Gewerbegebietes, denn gegenseitige Störungen seien nicht auszuschließen. Besonders gelte dies für ein islamisches Zentrum. Es wird die Auffassung vertreten, dass das Grundstück, auf dem die Moschee vorgesehen ist, aus verkehrstechnischen Gründen ungünstig liegt. Die Kreuzung Gaildorfer Straße - Sudetenweg - Heimbacher Dorfstrasse ist nach Auffassung von Herrn Freier ein Unfallschwerpunkt. Der zusätzliche Verkehr durch Moscheebesucher und weitere Besucher würde diesen Unfallschwerpunkt noch zusätzlich belasten. Weiterhin wird eine zu ge-ringe Anzahl von KFZ- Stellplätzen moniert.
 
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Weitere Ausführungen betreffen die äußere Gestaltung der Moschee, sowie die politische Entwicklung des Islams.  
 
Weitere Ausführungen betreffen die äußere Gestaltung der Moschee, sowie die politische Entwicklung des Islams.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Die Nutzungseinschränkungen auf den bislang gewerblich nutzbaren Grundstücksflächen beziehen sich einzig und allein auf die innenstadtrelevanten Sortimente. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den Schutz der Innenstadt städtebaulich vertretbar und für die Entwicklung und Sicherung der Kernstadt unabdingbar. Mit der Nutzungsbeschränkung für die gewerblichen Grundstücke bzw. dem Ausschluss der innenstadtrelevanten Sortimente auf diesen Grundstücken ist nach Auffassung der Verwaltung keine Wertminderung der Grundstücke gegeben.
 
Die Nutzungseinschränkungen auf den bislang gewerblich nutzbaren Grundstücksflächen beziehen sich einzig und allein auf die innenstadtrelevanten Sortimente. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den Schutz der Innenstadt städtebaulich vertretbar und für die Entwicklung und Sicherung der Kernstadt unabdingbar. Mit der Nutzungsbeschränkung für die gewerblichen Grundstücke bzw. dem Ausschluss der innenstadtrelevanten Sortimente auf diesen Grundstücken ist nach Auffassung der Verwaltung keine Wertminderung der Grundstücke gegeben.
 
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Bestehende Produktionsstätten, die über einen angeschlossenen untergeordneten Werksverkauf verfügen, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie genießen den gesetzlichen garantierten Bestandsschutz. Eine Weiterentwicklung des sog. Werksverkaufes wäre im Einzelfall zu prüfen.
 
Bestehende Produktionsstätten, die über einen angeschlossenen untergeordneten Werksverkauf verfügen, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie genießen den gesetzlichen garantierten Bestandsschutz. Eine Weiterentwicklung des sog. Werksverkaufes wäre im Einzelfall zu prüfen.
 
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Der Hinweis, dass Einzelhandelsgeschäfte mit einem größeren Flächenbedarf im Stadtkern, auf Grund der Altbebauung, keine Möglichkeit hätten sich zu entwickeln bzw. sich niederzulassen, ist unrichtig. Derzeit wird das Areal der ehemaligen Justizvollzugsanstalt entwickelt. Auf diesem Areal sind auch großflächige Einzelhandelsgeschäfte in ausreichendem Umfang möglich.
 
Der Hinweis, dass Einzelhandelsgeschäfte mit einem größeren Flächenbedarf im Stadtkern, auf Grund der Altbebauung, keine Möglichkeit hätten sich zu entwickeln bzw. sich niederzulassen, ist unrichtig. Derzeit wird das Areal der ehemaligen Justizvollzugsanstalt entwickelt. Auf diesem Areal sind auch großflächige Einzelhandelsgeschäfte in ausreichendem Umfang möglich.
 
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Die angesprochene Nahversorgung ist in einem Gewerbegebiet nicht notwendig. Es muss davon ausgegangen werden, dass in einem Gewerbegebiet nur ein sehr geringer Besatz mit Wohnungen vorhanden ist und somit ein Nahversorgungsanspruch nicht erhoben werden kann. Die Neuvermietung des Grundstückes ist nicht allein von den Nutzungsmöglichkeiten abhängig. Sie wird auch durch die bestehende Struktur beeinflusst.  
 
Die angesprochene Nahversorgung ist in einem Gewerbegebiet nicht notwendig. Es muss davon ausgegangen werden, dass in einem Gewerbegebiet nur ein sehr geringer Besatz mit Wohnungen vorhanden ist und somit ein Nahversorgungsanspruch nicht erhoben werden kann. Die Neuvermietung des Grundstückes ist nicht allein von den Nutzungsmöglichkeiten abhängig. Sie wird auch durch die bestehende Struktur beeinflusst.  
 
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Der Verweis auf die Unzulässigkeit eines Basars im islamischen Zentrum wird zur Kenntnis genommen. Eine konkrete Flächengliederung und Nutzung für das islamische Zentrum liegt noch nicht vor. Hier ist ggf. im Rahmen des Baugenehmigungsver-fahrens eine Einzelfallprüfung notwendig.  
 
Der Verweis auf die Unzulässigkeit eines Basars im islamischen Zentrum wird zur Kenntnis genommen. Eine konkrete Flächengliederung und Nutzung für das islamische Zentrum liegt noch nicht vor. Hier ist ggf. im Rahmen des Baugenehmigungsver-fahrens eine Einzelfallprüfung notwendig.  
 
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Kirchliche Nutzungen widersprechen grundsätzlich nicht dem Sinngehalt eines Gewerbegebietes, sondern sind vom Gesetzgeber in der BauNVO als ausnahmsweise zulässig vorgesehen. Gegenseitige Störungen sind nach Auffassung der Verwaltung auszuschließen. Die vom Einwender benannte Kreuzung Gaildorfer Strasse - Sudetenweg. - Heimbacher Dorfstrasse ist nicht als Unfallschwerpunkt zu bezeichnen. Die Zufahrt zum islamischen Gemeindezentrum ist über eine vorhandene Linksabbiegerspur verkehrstechnisch gut geregelt. Die derzeit noch nicht befriedigenden Sichtver-hältnisse in Richtung B14 lassen sich durch das zurückschneiden der vorhandenen Gehölze optimieren.  
 
Kirchliche Nutzungen widersprechen grundsätzlich nicht dem Sinngehalt eines Gewerbegebietes, sondern sind vom Gesetzgeber in der BauNVO als ausnahmsweise zulässig vorgesehen. Gegenseitige Störungen sind nach Auffassung der Verwaltung auszuschließen. Die vom Einwender benannte Kreuzung Gaildorfer Strasse - Sudetenweg. - Heimbacher Dorfstrasse ist nicht als Unfallschwerpunkt zu bezeichnen. Die Zufahrt zum islamischen Gemeindezentrum ist über eine vorhandene Linksabbiegerspur verkehrstechnisch gut geregelt. Die derzeit noch nicht befriedigenden Sichtver-hältnisse in Richtung B14 lassen sich durch das zurückschneiden der vorhandenen Gehölze optimieren.  
 
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Die Anzahl der zu fordernden Stellplätze bestimmt sich nach den Festlegungen der Landesbauordnung. Das islamische Gemeindezentrum hat im Baugenehmigungsverfahren den Stellplatznachweis zu erbringen.
 
Die Anzahl der zu fordernden Stellplätze bestimmt sich nach den Festlegungen der Landesbauordnung. Das islamische Gemeindezentrum hat im Baugenehmigungsverfahren den Stellplatznachweis zu erbringen.
 
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Hinweise auf die äußere Gestaltung der Moschee, und dass dort ein gefährlicher Blickpunkt mit einem Unfallschwerpunkt entsteht, können von der Verwaltung nicht bestätigt werden. Die weiteren Ausführungen über die politische Entwicklung des Islams sind nicht abwägungsbedürftig.
 
Hinweise auf die äußere Gestaltung der Moschee, und dass dort ein gefährlicher Blickpunkt mit einem Unfallschwerpunkt entsteht, können von der Verwaltung nicht bestätigt werden. Die weiteren Ausführungen über die politische Entwicklung des Islams sind nicht abwägungsbedürftig.
 
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Dem Wunsch, auf die ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsbetriebe zu verzichten, wird entsprochen.  
 
Dem Wunsch, auf die ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsbetriebe zu verzichten, wird entsprochen.  
 
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<li>Herr <b>Architekt Gerhard Röhm</b>, vertreten durch die Rechtsanwälte De Witt Oppler, bringt nachfolgende Anregungen und Bedenken vor. Da der bestehende Bebauungsplan eine umfassende gewerbliche Nutzung gewährleistet, wird erneut angeregt, an den bestehenden Festzungen festzuhalten und das Änderungsverfahren einzustellen. Insbesondere soll an der Unzulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke festgehalten werden. Als Begründung wird angeführt, dass durch die vorgesehenen Änderungen die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt würde.  
 
<li>Herr <b>Architekt Gerhard Röhm</b>, vertreten durch die Rechtsanwälte De Witt Oppler, bringt nachfolgende Anregungen und Bedenken vor. Da der bestehende Bebauungsplan eine umfassende gewerbliche Nutzung gewährleistet, wird erneut angeregt, an den bestehenden Festzungen festzuhalten und das Änderungsverfahren einzustellen. Insbesondere soll an der Unzulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke festgehalten werden. Als Begründung wird angeführt, dass durch die vorgesehenen Änderungen die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt würde.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über die Gewerbegebiete wird weiterhin festgehalten. Das gilt besonders für die Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Ermöglichung der Zulässigkeit als Ausnahme ist ausdrücklich vom Gesetzgeber in dieser  Form vorgesehen worden (§ 8 BauNVO). Aus der Sicht der Verwaltung ist kein Grund gegeben, diese ausnahmsweise Zulässigkeit zu unterbinden. Die allgemeine Zweckbestimmung des GE wird davon nicht berührt.
 
An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über die Gewerbegebiete wird weiterhin festgehalten. Das gilt besonders für die Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Ermöglichung der Zulässigkeit als Ausnahme ist ausdrücklich vom Gesetzgeber in dieser  Form vorgesehen worden (§ 8 BauNVO). Aus der Sicht der Verwaltung ist kein Grund gegeben, diese ausnahmsweise Zulässigkeit zu unterbinden. Die allgemeine Zweckbestimmung des GE wird davon nicht berührt.
 
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<ol type='a'><li>Durch die Anwaltskanzlei wird weiter ausgeführt, dass durch die geplanten Veränderungen die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt würde, mit der Folge von Mietverlusten und einer Wertminderung der Grundstücke.
 
<ol type='a'><li>Durch die Anwaltskanzlei wird weiter ausgeführt, dass durch die geplanten Veränderungen die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt würde, mit der Folge von Mietverlusten und einer Wertminderung der Grundstücke.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Die vorgesehenen Veränderungen sind städtebaulich in ausreichender Weise begründet. Die Nutzbarkeit der Grundstücke wird auch nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Für die Grundstücke gibt es eine umfangreiche Palette möglicher Nutzungsarten, entsprechend dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes. Mietverluste oder Wertminderungen der Grundstücke werden nicht gesehen.  
 
Die vorgesehenen Veränderungen sind städtebaulich in ausreichender Weise begründet. Die Nutzbarkeit der Grundstücke wird auch nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Für die Grundstücke gibt es eine umfangreiche Palette möglicher Nutzungsarten, entsprechend dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes. Mietverluste oder Wertminderungen der Grundstücke werden nicht gesehen.  
 
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<li>Nach Auffassung der Anwälte sind, entgegen den Anregungen vom 16.05.2001, im erneut ausgelegten Änderungsentwurf vom 27.11.2001 die Einschränkungen für eine gewerbliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht zurückgenommen, sondern erheblich verschärft worden. Es wird ausgeführt, dass zwar Großhandelsbetriebe und Fachmärkte für Möbel, Elektro, Bauartikel, Sanitärartikel, Gartenartikel sowie Boden-beläge weiterhin zulässig sein sollen, diese Möglichkeiten jedoch durch die Ausweitung des Kataloges unzulässiger Nutzungen weiter eingeschränkt werden. Es wird auf den Ausschluss von Einzelhandel mit Einrichtungszubehör, Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Blumen, Tieren und Tiernahrung sowie Zooartikel hingewiesen.  
 
<li>Nach Auffassung der Anwälte sind, entgegen den Anregungen vom 16.05.2001, im erneut ausgelegten Änderungsentwurf vom 27.11.2001 die Einschränkungen für eine gewerbliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht zurückgenommen, sondern erheblich verschärft worden. Es wird ausgeführt, dass zwar Großhandelsbetriebe und Fachmärkte für Möbel, Elektro, Bauartikel, Sanitärartikel, Gartenartikel sowie Boden-beläge weiterhin zulässig sein sollen, diese Möglichkeiten jedoch durch die Ausweitung des Kataloges unzulässiger Nutzungen weiter eingeschränkt werden. Es wird auf den Ausschluss von Einzelhandel mit Einrichtungszubehör, Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Blumen, Tieren und Tiernahrung sowie Zooartikel hingewiesen.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Der Katalog der zulässigen Nutzungen bzw. innenstadtrelevanter Nutzungen ist auf den jüngst bekannt gegebenen Einzelhandelserlass Baden-Württemberg abgestimmt worden. In diesem Erlass ist klar dargelegt, welche Sortimente i.d.R. als innenstadtrelevant einzustufen sind und von welchen keine innenstadtschädliche Wirkung ausgeht. Diese einfache und klare Gliederung ist in die Änderung der Bauleitplanung aufgenommen worden.
 
Der Katalog der zulässigen Nutzungen bzw. innenstadtrelevanter Nutzungen ist auf den jüngst bekannt gegebenen Einzelhandelserlass Baden-Württemberg abgestimmt worden. In diesem Erlass ist klar dargelegt, welche Sortimente i.d.R. als innenstadtrelevant einzustufen sind und von welchen keine innenstadtschädliche Wirkung ausgeht. Diese einfache und klare Gliederung ist in die Änderung der Bauleitplanung aufgenommen worden.
 
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<li>Nach Auffassung der Anwälte ist die Bebauungsplanänderung städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich hierbei im Hinblick auf die Verhältnisse in der Innenstadt um einen städtebaulichen Missgriff handelt. Das Prob-lem der Innenstadt von Schwäbisch Hall bestehe vor allem darin, dass seit Jahren schon kein Flächenangebot für großflächigen Einzelhandel gemacht werden kann. Auf Grund der Kleinteiligkeit der vorhandenen Siedlungsstruktur geht seit Jahren das Angebot im Wesentlichen über Ladengeschäfte nicht hinaus. Auch Planungen auf dem Gefängnisareal würden zu keiner durchgreifenden Besserung führen. Für dieses Gelände gibt es bis heute  keinen Investor. Derzeit kann in der Innenstadt keine großflächige Gewerbefläche erworben oder gepachtet werden. Durch die geplante Einschränkungen in den Gewerbegebieten außerhalb der Innenstadt würden dort bestehende Möglichkeiten blockiert, ohne dass in der Innenstadt Ausgleich dafür bestünde oder geschaffen werden könnte.  
 
<li>Nach Auffassung der Anwälte ist die Bebauungsplanänderung städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich hierbei im Hinblick auf die Verhältnisse in der Innenstadt um einen städtebaulichen Missgriff handelt. Das Prob-lem der Innenstadt von Schwäbisch Hall bestehe vor allem darin, dass seit Jahren schon kein Flächenangebot für großflächigen Einzelhandel gemacht werden kann. Auf Grund der Kleinteiligkeit der vorhandenen Siedlungsstruktur geht seit Jahren das Angebot im Wesentlichen über Ladengeschäfte nicht hinaus. Auch Planungen auf dem Gefängnisareal würden zu keiner durchgreifenden Besserung führen. Für dieses Gelände gibt es bis heute  keinen Investor. Derzeit kann in der Innenstadt keine großflächige Gewerbefläche erworben oder gepachtet werden. Durch die geplante Einschränkungen in den Gewerbegebieten außerhalb der Innenstadt würden dort bestehende Möglichkeiten blockiert, ohne dass in der Innenstadt Ausgleich dafür bestünde oder geschaffen werden könnte.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung ist städtebaulich begründet. Es entspricht keinesfalls einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, wenn in den Gewerbegebieten, die ursprünglich eine andere Zweckbestimmung hatten, der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten eine Ausdehnung findet, die eine weitere Entwicklung der Kernstadt blockieren oder erschweren. Die Planungen auf dem Gelände der ehemaligen JVA können nach Einschätzung der Verwaltung nur dann zu einem positiven Abschluss gebracht werden, wenn die Entwicklung in den Gewerbegebieten entsprechend der formulierten Zielsetzung gesteuert wird. Die Aussagen der Anwälte im Hinblick auf die Bereitstellung großflächiger Gewerbeflächen bzw. Handelsflächen in Innenstadtbereich sind im Hinblick auf das JVA-Projekt nicht richtig. Das gleiche gilt für die Aussagen hinsichtlich der Investorenfrage.
 
Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung ist städtebaulich begründet. Es entspricht keinesfalls einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, wenn in den Gewerbegebieten, die ursprünglich eine andere Zweckbestimmung hatten, der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten eine Ausdehnung findet, die eine weitere Entwicklung der Kernstadt blockieren oder erschweren. Die Planungen auf dem Gelände der ehemaligen JVA können nach Einschätzung der Verwaltung nur dann zu einem positiven Abschluss gebracht werden, wenn die Entwicklung in den Gewerbegebieten entsprechend der formulierten Zielsetzung gesteuert wird. Die Aussagen der Anwälte im Hinblick auf die Bereitstellung großflächiger Gewerbeflächen bzw. Handelsflächen in Innenstadtbereich sind im Hinblick auf das JVA-Projekt nicht richtig. Das gleiche gilt für die Aussagen hinsichtlich der Investorenfrage.
 
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<li>Nach Auffassung der Anwälte sind die vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne zumindest im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ städtebaulich nicht erforderlich. Dieses Gebiet gehört zur Kategorie II laut Begründung, in der Einzelhandel mit Ausnahme von Einzelhandel mit Lebensmittel zulässig ist. Für diese Kategorie II wird in der Begründung nur pauschal behauptet, es sei hier von einer innenstadtschädlichen Entwicklung ausgegangen. Im Gegensatz zu Kategorie I wird hierfür keinerlei Begründung gegeben.  
 
<li>Nach Auffassung der Anwälte sind die vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne zumindest im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ städtebaulich nicht erforderlich. Dieses Gebiet gehört zur Kategorie II laut Begründung, in der Einzelhandel mit Ausnahme von Einzelhandel mit Lebensmittel zulässig ist. Für diese Kategorie II wird in der Begründung nur pauschal behauptet, es sei hier von einer innenstadtschädlichen Entwicklung ausgegangen. Im Gegensatz zu Kategorie I wird hierfür keinerlei Begründung gegeben.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag :</u>
 
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Bereits 1992 hat die Verwaltung den Versuch unternommen, den sog. innenstadtrelevanten Handel im Gewerbegebiet nicht weiter Fuß fassen zu lassen. Das führte dazu, dass die Gewerbegebiete in verschiedene Kategorien untergliedert wurden, in denen verschiedene Stufen der Zulässigkeit ermöglicht wurden. Die Erfahrungen dieser Gebietsgliederung waren jedoch nicht positiv. Nach wie vor kann auf der Ebene des bisherigen Bebauungsplanes der innenstadtrelevante Handel im Gewerbegebiet ausgedehnt werden.
 
Bereits 1992 hat die Verwaltung den Versuch unternommen, den sog. innenstadtrelevanten Handel im Gewerbegebiet nicht weiter Fuß fassen zu lassen. Das führte dazu, dass die Gewerbegebiete in verschiedene Kategorien untergliedert wurden, in denen verschiedene Stufen der Zulässigkeit ermöglicht wurden. Die Erfahrungen dieser Gebietsgliederung waren jedoch nicht positiv. Nach wie vor kann auf der Ebene des bisherigen Bebauungsplanes der innenstadtrelevante Handel im Gewerbegebiet ausgedehnt werden.
 
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<li>Die Rechtsanwälte legen dar, dass die Stadt erst vor kurzer Zeit auf dem sog. Weidne-rareal ein „Sondergebiet Fachmärkte“ ausgewiesen hat. In diesem Sondergebiet seien mehrere Sortimente zulässig, die nunmehr unter anderem im Gewerbegebiet Stadtheide unzulässig sein sollen. Es wird auf Getränke, Heimtextilien, Raumausstattung und Tiernahrung hingewiesen.  
 
<li>Die Rechtsanwälte legen dar, dass die Stadt erst vor kurzer Zeit auf dem sog. Weidne-rareal ein „Sondergebiet Fachmärkte“ ausgewiesen hat. In diesem Sondergebiet seien mehrere Sortimente zulässig, die nunmehr unter anderem im Gewerbegebiet Stadtheide unzulässig sein sollen. Es wird auf Getränke, Heimtextilien, Raumausstattung und Tiernahrung hingewiesen.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Im „Sondergebiet Fachmärkte“ in der Stadtheide sind primär nur Sortimente zugelassen, die als nicht innenstadtrelevant eingestuft werden können. Das schließt jedoch nicht aus, dass wie z. B. im Bereich Raumsausstattung neben den Bodenbelägen auf der Ebene des Randsortimentes weitere Heimtextilien im Angebot sind. Diese sog. Randsortimente nehmen jedoch nur einen untergeordneten Stellenwert ein und widersprechen nicht dem Sinngehalt der Satzung bzw. sind sogar zulassig. Im übrigen kann die Zweckbestimmung eines Sondergebietes für Fachmärkte nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes verglichen werden. Auch gehört die städtebauliche Gliederung zu den originären Aufgaben der kommunalen Planungstätigkeit.
 
Im „Sondergebiet Fachmärkte“ in der Stadtheide sind primär nur Sortimente zugelassen, die als nicht innenstadtrelevant eingestuft werden können. Das schließt jedoch nicht aus, dass wie z. B. im Bereich Raumsausstattung neben den Bodenbelägen auf der Ebene des Randsortimentes weitere Heimtextilien im Angebot sind. Diese sog. Randsortimente nehmen jedoch nur einen untergeordneten Stellenwert ein und widersprechen nicht dem Sinngehalt der Satzung bzw. sind sogar zulassig. Im übrigen kann die Zweckbestimmung eines Sondergebietes für Fachmärkte nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes verglichen werden. Auch gehört die städtebauliche Gliederung zu den originären Aufgaben der kommunalen Planungstätigkeit.
 
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<li>Nach Auffassung der Anwälte wird nicht begründet, weshalb es städtebaulich erforderlich sein soll, die Nahversorgung der Bewohner der Stadtheide und des Rollhofs durch Ausschluss der entsprechenden Sortimente zu unterbinden und diese auf die Kernstadt oder andere Stadtteile zu verweisen. Dem Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.02.2001 zufolge, gehören zur Nahversorgung insbesondere die Sortimente Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik und Haushaltswaren. Der Ausschluss dieser Sortimente für das Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ erfordere als Begründung mehr als nur die pauschale Behauptung einer „Innenstadtschädlichkeit“.  
 
<li>Nach Auffassung der Anwälte wird nicht begründet, weshalb es städtebaulich erforderlich sein soll, die Nahversorgung der Bewohner der Stadtheide und des Rollhofs durch Ausschluss der entsprechenden Sortimente zu unterbinden und diese auf die Kernstadt oder andere Stadtteile zu verweisen. Dem Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.02.2001 zufolge, gehören zur Nahversorgung insbesondere die Sortimente Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik und Haushaltswaren. Der Ausschluss dieser Sortimente für das Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ erfordere als Begründung mehr als nur die pauschale Behauptung einer „Innenstadtschädlichkeit“.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Es entspricht nicht dem städtebaulichen Ordnungssystem, die Nahversorgung nahe gelegener Ortsteile in einem Gewerbegebiet zu vollziehen. Die Nahversorgung der angrenzenden Stadtteile wie Rollhof oder Teurershof bzw. Hagenbach ist durch die Existenz verschiedener Kleinzentren gesichert. Bei der Änderung der Bebauungspläne für die Gewerbegebiete geht es einzig und allein darum, die weitere Entwicklung des innenstadtrelevanten Handels in den Gewerbegebieten einzudämmen.
 
Es entspricht nicht dem städtebaulichen Ordnungssystem, die Nahversorgung nahe gelegener Ortsteile in einem Gewerbegebiet zu vollziehen. Die Nahversorgung der angrenzenden Stadtteile wie Rollhof oder Teurershof bzw. Hagenbach ist durch die Existenz verschiedener Kleinzentren gesichert. Bei der Änderung der Bebauungspläne für die Gewerbegebiete geht es einzig und allein darum, die weitere Entwicklung des innenstadtrelevanten Handels in den Gewerbegebieten einzudämmen.
 
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<li>Es wird zitiert, dass die geplante Bebauungsplanänderung damit begründet wird, dass dadurch Flächen für produzierendes Gewerbe freigehalten werden und so die Neuausweisung von Gewerbebauflächen vermieden werden kann. Dies entspreche dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, gemäß §1a BauGB. Nach Auffassung der Anwälte trägt diese Begründung nicht. Mit der Freihaltung von Flächen für produzierendes Gewerbe werden Gewerbebetriebe in Form von Handelsbetrieben nicht überflüssig. Auch für diese Betriebe besteht ein städtebaulicher Bedarf und somit die Notwendigkeit, auch hierfür Bauflächen zur Verfügung zu stellen.  
 
<li>Es wird zitiert, dass die geplante Bebauungsplanänderung damit begründet wird, dass dadurch Flächen für produzierendes Gewerbe freigehalten werden und so die Neuausweisung von Gewerbebauflächen vermieden werden kann. Dies entspreche dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, gemäß §1a BauGB. Nach Auffassung der Anwälte trägt diese Begründung nicht. Mit der Freihaltung von Flächen für produzierendes Gewerbe werden Gewerbebetriebe in Form von Handelsbetrieben nicht überflüssig. Auch für diese Betriebe besteht ein städtebaulicher Bedarf und somit die Notwendigkeit, auch hierfür Bauflächen zur Verfügung zu stellen.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Nach wie vor werden Flächen für Gewerbebetriebe und auch für Handelsbetriebe zur Verfügung gestellt. Die Notwendigkeit von Handelsbetrieben wird mit der Bebauungsplanänderung nicht in Zweifel gezogen. Entscheidend ist lediglich, ob das Sortiment des Handelsbetriebes Auswirkungen auf die Innenstadt hat oder nicht.  
 
Nach wie vor werden Flächen für Gewerbebetriebe und auch für Handelsbetriebe zur Verfügung gestellt. Die Notwendigkeit von Handelsbetrieben wird mit der Bebauungsplanänderung nicht in Zweifel gezogen. Entscheidend ist lediglich, ob das Sortiment des Handelsbetriebes Auswirkungen auf die Innenstadt hat oder nicht.  
 
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<li>Die Beschränkung der gastronomischen Nutzung, auch Imbissstände, ist für die Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Anwälte hat sich die bestehende Regelung, Schank– und Speisewirtschaften im Teil I grundsätzlich und im Teil II ausnahmsweise zuzulassen, seit 1955 bewährt. Es wird daher angeregt, die bisherige Regelung der Art der baulichen Nutzung unverändert beizubehalten und das Änderungsverfahren einzustellen.
 
<li>Die Beschränkung der gastronomischen Nutzung, auch Imbissstände, ist für die Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Anwälte hat sich die bestehende Regelung, Schank– und Speisewirtschaften im Teil I grundsätzlich und im Teil II ausnahmsweise zuzulassen, seit 1955 bewährt. Es wird daher angeregt, die bisherige Regelung der Art der baulichen Nutzung unverändert beizubehalten und das Änderungsverfahren einzustellen.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Der Anregung wird nicht entsprochen. Mit der Regelung der Imbissstände wird zum Ausdruck gebracht, dass in einem Gewerbegebiet sehr wohl der Bedarf besteht, Imbissstände zur Gebietsversorgung zuzulassen. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften oder anderen gastronomischen Betrieben entspricht allerdings nicht der Zielsetzung eines Gewerbegebietes.
 
Der Anregung wird nicht entsprochen. Mit der Regelung der Imbissstände wird zum Ausdruck gebracht, dass in einem Gewerbegebiet sehr wohl der Bedarf besteht, Imbissstände zur Gebietsversorgung zuzulassen. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften oder anderen gastronomischen Betrieben entspricht allerdings nicht der Zielsetzung eines Gewerbegebietes.
 
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<li>Es wird weiterhin angeregt, die in allen Bereichen des Gewerbegebietes Stadtheide geltende Regelung beizubehalten, wonach Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig sind. Diese Regelung hätte sich städtebaulich bewährt. Darauf wäre auch das Plangebiet von seiner Infrastruktur her ausgelegt. Dies würde besonders deutlich, wenn man das geplante Projekt des islamischen Gemeindezentrums näher betrachtet. Weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Straße, wären geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr, sowie insbesondere den ruhenden Verkehr in dem durch ein derartiges Projekt erforderlichen Umfang aufzunehmen. Es wäre ein städtebaulich anerkannter Grundsatz, dass Gewerbegebiete insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind.
 
<li>Es wird weiterhin angeregt, die in allen Bereichen des Gewerbegebietes Stadtheide geltende Regelung beizubehalten, wonach Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig sind. Diese Regelung hätte sich städtebaulich bewährt. Darauf wäre auch das Plangebiet von seiner Infrastruktur her ausgelegt. Dies würde besonders deutlich, wenn man das geplante Projekt des islamischen Gemeindezentrums näher betrachtet. Weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Straße, wären geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr, sowie insbesondere den ruhenden Verkehr in dem durch ein derartiges Projekt erforderlichen Umfang aufzunehmen. Es wäre ein städtebaulich anerkannter Grundsatz, dass Gewerbegebiete insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind.
 
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An der Ausweisung wird festgehalten. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der diese Bereiche in § 8 BauNVO geregelt hat. Die ausnahmsweise Einrichtung eines Gemeindezentrums in einem Gewerbegebiet widerspricht grundsätzlich nicht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets. Dieses ist, auch gerade bezogen auf islamische Gemeindezentren, in zahllosen anderen Städten zu beobachten (z.B. in Schorndorf, Mannheim, Stuttgart, Eppingen). Das Grundstück selbst ist nach Auffassung der Verwaltung für die Aufnahme eines Gemeindezentrums sehr gut geeignet. Die Erschließung des Grundstückes über eine bereits vorhandene Linksabbiegespur von der B14 ist konfliktfrei möglich. Die befürchteten Probleme beim Linksabbiegen aus der Heimbacher Dorfstrasse können durch die Rücknahme des Gehölzbestandes ausgeräumt werden. Die Auffassung der Anwälte, dass mit der Errichtung des islamischen Gemeindezentrums ein Unfallschwerpunkt geschaffen wird, wird nicht geteilt.
 
An der Ausweisung wird festgehalten. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der diese Bereiche in § 8 BauNVO geregelt hat. Die ausnahmsweise Einrichtung eines Gemeindezentrums in einem Gewerbegebiet widerspricht grundsätzlich nicht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets. Dieses ist, auch gerade bezogen auf islamische Gemeindezentren, in zahllosen anderen Städten zu beobachten (z.B. in Schorndorf, Mannheim, Stuttgart, Eppingen). Das Grundstück selbst ist nach Auffassung der Verwaltung für die Aufnahme eines Gemeindezentrums sehr gut geeignet. Die Erschließung des Grundstückes über eine bereits vorhandene Linksabbiegespur von der B14 ist konfliktfrei möglich. Die befürchteten Probleme beim Linksabbiegen aus der Heimbacher Dorfstrasse können durch die Rücknahme des Gehölzbestandes ausgeräumt werden. Die Auffassung der Anwälte, dass mit der Errichtung des islamischen Gemeindezentrums ein Unfallschwerpunkt geschaffen wird, wird nicht geteilt.
 
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<li>Es ist aus der Sicht der Anwälte nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach 45 Jahren Entwicklungszeit plötzlich im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ ausnahmsweise zulässig sein sollen. Hierfür fehlt jede städtebauliche Erforderlichkeit. Es wird moniert, dass in der Begründung zum Bebauungsplan hierauf nicht eingegangen wird. Es bestehen erhebliche Zweifel ob dies mit § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB im Einklang steht. Es wird daher angeregt, die ursprüngliche Regelung beizubehalten.
 
<li>Es ist aus der Sicht der Anwälte nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach 45 Jahren Entwicklungszeit plötzlich im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ ausnahmsweise zulässig sein sollen. Hierfür fehlt jede städtebauliche Erforderlichkeit. Es wird moniert, dass in der Begründung zum Bebauungsplan hierauf nicht eingegangen wird. Es bestehen erhebliche Zweifel ob dies mit § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB im Einklang steht. Es wird daher angeregt, die ursprüngliche Regelung beizubehalten.
 
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An der Ausweisung wird festgehalten. Wie bereits ausgeführt, ist das Grundstück an der Gaildorfer Straße idealtypisch für die Aufnahme eines Gemeindezentrums geeignet. Für den Standort, gerade als islamisches Gemeindezentrum, spricht die Lage zur Stadtheide, in der immerhin mehr als 30 % der türkischen Bewohner der Stadt ihren Wohnsitz haben. Darüber hinaus ist dieses Gelände sehr gut an das städtische und das überregionale Verkehrssystem angebunden. Die Erschließung erfolgt auf kürzestem Wege ohne jede Beeinträchtigung von anderen Nutzungen. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist in ausreichender Weise begründet. Im übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass diese Anlagen nicht seit 45 Jahren unzulässig waren, sondern erst seit 1992.</ol>  
 
An der Ausweisung wird festgehalten. Wie bereits ausgeführt, ist das Grundstück an der Gaildorfer Straße idealtypisch für die Aufnahme eines Gemeindezentrums geeignet. Für den Standort, gerade als islamisches Gemeindezentrum, spricht die Lage zur Stadtheide, in der immerhin mehr als 30 % der türkischen Bewohner der Stadt ihren Wohnsitz haben. Darüber hinaus ist dieses Gelände sehr gut an das städtische und das überregionale Verkehrssystem angebunden. Die Erschließung erfolgt auf kürzestem Wege ohne jede Beeinträchtigung von anderen Nutzungen. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist in ausreichender Weise begründet. Im übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass diese Anlagen nicht seit 45 Jahren unzulässig waren, sondern erst seit 1992.</ol>  
 
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<li>Die <b>Hohenlohe’sche Obstverwertung</b> erhebt Einspruch gegen die angestrebte Änderung des angeführten Bebauungsplanes. Mit der Durchführung dieser „wirtschaftspolitisch fragwürdigen Maßnahme“ wird nach Auffassung der Einsprecher die Entwicklung des Fruchtsaftbetriebes stark beschränkt. Mit dem neu eröffneten Fabrik-verkauf wurde eine Marktnische erschlossen, die den Fortbestand der Arbeitsplätze sichert. Solche Erweiterungs- und Entfaltungsmöglichkeiten müssten im Unternehmensinteresse unbedingt erhalten bleiben. Gleichzeitig hat nach Auffassung der Eigentümer die Bauleitplanung eine Wertminderung des Grundstücks und des Gebäudes zur Folge. Es könne nicht zugelassen werden, dass durch behördliche Beschränkungen Vermögenswerte vernichtet würden. Anstelle einer liberalen Handhabung von Bebau-ungsvorschriften würde eine „unnötige Verschärfung“ durchgeführt.  
 
<li>Die <b>Hohenlohe’sche Obstverwertung</b> erhebt Einspruch gegen die angestrebte Änderung des angeführten Bebauungsplanes. Mit der Durchführung dieser „wirtschaftspolitisch fragwürdigen Maßnahme“ wird nach Auffassung der Einsprecher die Entwicklung des Fruchtsaftbetriebes stark beschränkt. Mit dem neu eröffneten Fabrik-verkauf wurde eine Marktnische erschlossen, die den Fortbestand der Arbeitsplätze sichert. Solche Erweiterungs- und Entfaltungsmöglichkeiten müssten im Unternehmensinteresse unbedingt erhalten bleiben. Gleichzeitig hat nach Auffassung der Eigentümer die Bauleitplanung eine Wertminderung des Grundstücks und des Gebäudes zur Folge. Es könne nicht zugelassen werden, dass durch behördliche Beschränkungen Vermögenswerte vernichtet würden. Anstelle einer liberalen Handhabung von Bebau-ungsvorschriften würde eine „unnötige Verschärfung“ durchgeführt.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Der Bestand und die Entwicklung des Fruchtsaftbetriebes ist von der Änderung der Bebauungspläne nicht tangiert. Ausdrücklich ist entsprechend dem Einzelhandelserlass auch ein Getränkefachmarkt im Plangebiet zulässig. Die Zulässigkeit entspricht der realen Nutzung auf dem Grundstück. Eine Wertminderung des Grundstücks und der Gebäude kann nicht gesehen werden. Die geplante Änderung der Ausweisung wird beibehalten.
 
Der Bestand und die Entwicklung des Fruchtsaftbetriebes ist von der Änderung der Bebauungspläne nicht tangiert. Ausdrücklich ist entsprechend dem Einzelhandelserlass auch ein Getränkefachmarkt im Plangebiet zulässig. Die Zulässigkeit entspricht der realen Nutzung auf dem Grundstück. Eine Wertminderung des Grundstücks und der Gebäude kann nicht gesehen werden. Die geplante Änderung der Ausweisung wird beibehalten.
 
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<li>Die <b>Firmen Widmann, Grundbesitz Raiffeisenstrasse GmbH & Co KG und Wid-mann, Grundbesitz Schmollerstrasse GmbH & Co KG</b>, vertreten durch die Kanzlei Lang und Partner, bringen folgende Anregungen und Bedenken vor: für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hessental“ trifft es nicht zu, dass die bisherigen Festsetzungen nicht ausreichen, um eine innenstadtschädliche Entwicklung abzuwehren. Dort haben sich nach Auffassung der Kanzlei weder Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, die eine innenstadtrelevante Angebotspalette vertreiben, noch sind dort Immobilien zur Vermietung oder zur Veräußerung angeboten worden, die für die Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben einer solchen Angebotspalette geeignet sind.  
 
<li>Die <b>Firmen Widmann, Grundbesitz Raiffeisenstrasse GmbH & Co KG und Wid-mann, Grundbesitz Schmollerstrasse GmbH & Co KG</b>, vertreten durch die Kanzlei Lang und Partner, bringen folgende Anregungen und Bedenken vor: für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hessental“ trifft es nicht zu, dass die bisherigen Festsetzungen nicht ausreichen, um eine innenstadtschädliche Entwicklung abzuwehren. Dort haben sich nach Auffassung der Kanzlei weder Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, die eine innenstadtrelevante Angebotspalette vertreiben, noch sind dort Immobilien zur Vermietung oder zur Veräußerung angeboten worden, die für die Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben einer solchen Angebotspalette geeignet sind.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Tatsächlich reichen die bisher getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen nicht aus, um eine innenstadtschädliche Entwicklung des Gewerbegebietes Hessental abzuwehren. Entscheidend ist nicht, ob Immobilien zur Vermietung oder zur Veräußerung angeboten worden sind, vielmehr ist es entscheidend, welche Nutzungsmöglichkeiten gegeben sind. Die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechen den Nutzungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet Stadtheide. Insoweit ist im Gewerbegebiet Hessental das gleiche Risiko gegeben, wie im Gewerbegebiet Stadtheide.  
 
Tatsächlich reichen die bisher getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen nicht aus, um eine innenstadtschädliche Entwicklung des Gewerbegebietes Hessental abzuwehren. Entscheidend ist nicht, ob Immobilien zur Vermietung oder zur Veräußerung angeboten worden sind, vielmehr ist es entscheidend, welche Nutzungsmöglichkeiten gegeben sind. Die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechen den Nutzungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet Stadtheide. Insoweit ist im Gewerbegebiet Hessental das gleiche Risiko gegeben, wie im Gewerbegebiet Stadtheide.  
 
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<ol type='a'><li>Von der Anwaltskanzlei wird weiter vorgebracht, dass auch aus der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes „Änderungen/Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ hervorgeht, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit einer „innenstadtrelevanten Angebotspalette“ für das Gewerbegebiet Hessental nicht zutrifft, da sich die dortigen Ausführungen ausschließlich auf das Gewerbegebiet Stadtheide beziehen würden.
 
<ol type='a'><li>Von der Anwaltskanzlei wird weiter vorgebracht, dass auch aus der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes „Änderungen/Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ hervorgeht, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit einer „innenstadtrelevanten Angebotspalette“ für das Gewerbegebiet Hessental nicht zutrifft, da sich die dortigen Ausführungen ausschließlich auf das Gewerbegebiet Stadtheide beziehen würden.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Das Gewerbegebiet Stadtheide ist als exemplarischer Fall benannt worden. Wie bereits erläutert, ist das Risiko einer innenstadtschädlichen Entwicklung in allen Gewerbegebieten nach dem derzeitigen Stand der planungsrechtlichen Zulässigkeit gegeben. Insoweit ist die Einbeziehung des Gewerbegebietes Hessental folgerichtig und konsequent.
 
Das Gewerbegebiet Stadtheide ist als exemplarischer Fall benannt worden. Wie bereits erläutert, ist das Risiko einer innenstadtschädlichen Entwicklung in allen Gewerbegebieten nach dem derzeitigen Stand der planungsrechtlichen Zulässigkeit gegeben. Insoweit ist die Einbeziehung des Gewerbegebietes Hessental folgerichtig und konsequent.
 
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<li>„Ein Grund weshalb auch für das Gewerbegebiet Hessental und die anderen Gewerbegebiete, in denen sich in der Vergangenheit keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanter Angebotspalette angesiedelt haben und bei denen, angesichts  der vorhandenen baulichen Nutzung auch nicht die Gefahr einer solchen Ansiedlung besteht, eine nutzungseinschränkende Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Motiv, eine einheitliche, klare und übersichtliche Regelung zu schaffen ist hierfür angesichts der nachteiligen Auswirkungen, die die beabsichtigten Nutzungseinschränkungen auf den Wert der betroffenen Immobilien haben werden jedenfalls nicht ausreichend. Abgesehen hiervon ist der Begriff der innenstadtrelevanten Angebotspalette nicht näher definiert, so dass mit dem Bebauungsplan eine Regelung gerade nicht geschaffen wird“.
 
<li>„Ein Grund weshalb auch für das Gewerbegebiet Hessental und die anderen Gewerbegebiete, in denen sich in der Vergangenheit keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanter Angebotspalette angesiedelt haben und bei denen, angesichts  der vorhandenen baulichen Nutzung auch nicht die Gefahr einer solchen Ansiedlung besteht, eine nutzungseinschränkende Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Motiv, eine einheitliche, klare und übersichtliche Regelung zu schaffen ist hierfür angesichts der nachteiligen Auswirkungen, die die beabsichtigten Nutzungseinschränkungen auf den Wert der betroffenen Immobilien haben werden jedenfalls nicht ausreichend. Abgesehen hiervon ist der Begriff der innenstadtrelevanten Angebotspalette nicht näher definiert, so dass mit dem Bebauungsplan eine Regelung gerade nicht geschaffen wird“.
 
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Wie bereits erläutert, ist es erforderlich, alle Gewerbegebiete in denen bislang, der Handel mit einem innenstadtrelevanten Sortiment möglich ist, in das Verfahren mit einzubeziehen. Nur dann kann in konsequenter Weise der Schutz der Innenstadt vor weiteren innenstadtschädlichen Entwicklungen gewährleistet werden. Nach Auffassung der Verwaltung ist das Ziel, für alle Gewerbegebiete eine einheitliche, klare und übersichtliche Regelung zu schaffen, ein ausreichendes Argument für den Einbezug des Gewerbegebietes Hessental. Die befürchteten Auswirkungen auf den Wert der Immobilien werden nicht gesehen.
 
Wie bereits erläutert, ist es erforderlich, alle Gewerbegebiete in denen bislang, der Handel mit einem innenstadtrelevanten Sortiment möglich ist, in das Verfahren mit einzubeziehen. Nur dann kann in konsequenter Weise der Schutz der Innenstadt vor weiteren innenstadtschädlichen Entwicklungen gewährleistet werden. Nach Auffassung der Verwaltung ist das Ziel, für alle Gewerbegebiete eine einheitliche, klare und übersichtliche Regelung zu schaffen, ein ausreichendes Argument für den Einbezug des Gewerbegebietes Hessental. Die befürchteten Auswirkungen auf den Wert der Immobilien werden nicht gesehen.
 
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Die Definition des Begriffs der innenstadtrelevanten Angebotspalette ist entsprechend dem Einzelhandelserlass eindeutig dargelegt. Derzeit gibt es keine klareren Regelungen.
 
Die Definition des Begriffs der innenstadtrelevanten Angebotspalette ist entsprechend dem Einzelhandelserlass eindeutig dargelegt. Derzeit gibt es keine klareren Regelungen.
 
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<li>Nach Auffassung der Anwälte wird die beabsichtigte Nutzungseinschränkung im Gewerbegebiet Hessental nicht durch den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 gedeckt. Es sei nur dann zulässig, die Einzelhandelsnutzung in Gewerbegebieten einzuschränken, wenn eine ungewünschte Agglomeration zu befürchten ist. Wie dargelegt sei, gilt das für das Gewerbegebiet Hessental nicht.
 
<li>Nach Auffassung der Anwälte wird die beabsichtigte Nutzungseinschränkung im Gewerbegebiet Hessental nicht durch den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 gedeckt. Es sei nur dann zulässig, die Einzelhandelsnutzung in Gewerbegebieten einzuschränken, wenn eine ungewünschte Agglomeration zu befürchten ist. Wie dargelegt sei, gilt das für das Gewerbegebiet Hessental nicht.
 
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Die ungewünschte Agglomeration und Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben mit einer innenstadtrelevanten Sortimentspalette ist in jedem Gewerbegebiet zu befürchten. Es kann niemals davon ausgegangen werden, das die jeweilige spezifische Betriebsstruktur beibehalten wird. Wie die Erfahrungen zeigen, sind jederzeit Änderungen möglich. Insoweit muss die Änderung des Bebauungsplanes auch eine präventive Wirkung entfalten können.
 
Die ungewünschte Agglomeration und Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben mit einer innenstadtrelevanten Sortimentspalette ist in jedem Gewerbegebiet zu befürchten. Es kann niemals davon ausgegangen werden, das die jeweilige spezifische Betriebsstruktur beibehalten wird. Wie die Erfahrungen zeigen, sind jederzeit Änderungen möglich. Insoweit muss die Änderung des Bebauungsplanes auch eine präventive Wirkung entfalten können.
 
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<li>Gemäß § 1 Absatz 5 Nr. 8 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der  Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Nach der Auffassung der Anwälte läuft die Aufstellung dieser Bebauungspläne der gesetzlichen Vorgabe zuwider. Eine verbrauchernahe Versorgung erfordert auch weiterhin die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten.  
 
<li>Gemäß § 1 Absatz 5 Nr. 8 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der  Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Nach der Auffassung der Anwälte läuft die Aufstellung dieser Bebauungspläne der gesetzlichen Vorgabe zuwider. Eine verbrauchernahe Versorgung erfordert auch weiterhin die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten.  
 
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Die Belange der Wirtschaft und der mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne mehr als ausreichend berücksichtigt worden. Die verbrauchernahe Versorgung ist insbesondere in Hessental in sehr guter Weise, in dem in unmittelbarer Nähe gelegenen „Sondergebiet Gründle“ gewährleistet. Insoweit gibt es keinen Grund weitere Flächen für diese Angebotspalette bereitzustellen. Weiterhin ist festzustellen, dass keine generelle Nichtzulassung von Einzelhandelsbetrieben mit der Änderung der Bebauungspläne verbunden ist. Wie bereits mehrfach erläutert, wird lediglich der Handel mit einem innenstadtrelevanten Sortiment in den Gewerbegebieten unterbunden.</ol>  
 
Die Belange der Wirtschaft und der mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne mehr als ausreichend berücksichtigt worden. Die verbrauchernahe Versorgung ist insbesondere in Hessental in sehr guter Weise, in dem in unmittelbarer Nähe gelegenen „Sondergebiet Gründle“ gewährleistet. Insoweit gibt es keinen Grund weitere Flächen für diese Angebotspalette bereitzustellen. Weiterhin ist festzustellen, dass keine generelle Nichtzulassung von Einzelhandelsbetrieben mit der Änderung der Bebauungspläne verbunden ist. Wie bereits mehrfach erläutert, wird lediglich der Handel mit einem innenstadtrelevanten Sortiment in den Gewerbegebieten unterbunden.</ol>  
 
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<li>Herr <b>Michael Schmitt</b>, Einwohner des Rollhofs erhebt Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Als Begründung wird angeführt, dass er 1993 das Grundstück Rollhofweg 56 mit bestehendem Gebäude erworben hat. Nach Aussage von Herrn Schmitt hat er ein bestehendes älteres Projekt gekauft, um nicht von unvorhergesehenen nachbarlichen Bauprojekten überrascht zu werden. Durch den Bebauungsplan 0182-01, wonach keine Anlagen für kirchliche Zwecke zugelassen sind, konnte er auch bei dem gegenüberliegenden, nur durch die Bundesstrasse 19 getrennten Grundstück Gaildorfer Strasse 6 und 8 nicht mit einem Projekt wie dem islamischen Gemeindezentrum rechnen. Nach seiner Auffassung sind weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Strasse geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr, sowie insbesondere ruhenden Verkehr, in dem für ein derar-tiges Projekt erforderlichen Umfang aufzunehmen. Nach seiner Auffassung ist es ein städtebaulich anerkannter Grundsatz, dass Gewerbegebiet insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Weiterhin wird, wie bereits in anderen Anregungen vorgebracht, auf eine mögliche Unfallproblematik an der Kreuzung Heimbacher Dorfstrasse, B19 und den Zufahrtsstrassen zum Rollhof hingewiesen. Es wird weiter-hin ausgeführt, dass die Bebauung auf dem Grundstück Gaildorfer Strasse 6-8, mit einer Anlage für kirchliche Zwecke, zu einer Wertminderung der mittelbaren Wohnhäuser, zu denen auch sein Haus gehört, führt. Es wird gebeten auf die Änderung zu verzichten.  
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<li>Herr <b>Michael Schmitt</b>, Einwohner des Rollhofs erhebt Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Als Begründung wird angeführt, dass er 1993 das Grundstück Rollhofweg 56 mit bestehendem Gebäude erworben hat. Nach Aussage von Herrn Schmitt hat er ein bestehendes älteres Projekt gekauft, um nicht von unvorhergesehenen nachbarlichen Bauprojekten überrascht zu werden. Durch den Bebauungsplan 0182-01, wonach keine Anlagen für kirchliche Zwecke zugelassen sind, konnte er auch bei dem gegenüberliegenden, nur durch die Bundesstrasse 19 getrennten Grundstück Gaildorfer Strasse 6 und 8 nicht mit einem Projekt wie dem islamischen Gemeindezentrum rechnen. Nach seiner Auffassung sind weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Strasse geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr, sowie insbesondere ruhenden Verkehr, in dem für ein derar-tiges Projekt erforderlichen Umfang aufzunehmen. Nach seiner Auffassung ist es ein städtebaulich anerkannter Grundsatz, dass Gewerbegebiet insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Weiterhin wird, wie bereits in anderen Anregungen vorgebracht, auf eine mögliche Unfallproblematik an der Kreuzung Heimbacher Dorfstrasse, B19 und den Zufahrtsstrassen zum Rollhof hingewiesen. Es wird weiterhin ausgeführt, dass die Bebauung auf dem Grundstück Gaildorfer Strasse 6-8, mit einer Anlage für kirchliche Zwecke, zu einer Wertminderung der mittelbaren Wohnhäuser, zu denen auch sein Haus gehört, führt. Es wird gebeten auf die Änderung zu verzichten.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Nach Ansicht der Verwaltung führt die Errichtung eines islamischen Gemeindezentrums auf dem Grundstück Crailsheimer Strasse 6-8 nicht zu einer Wertminderung der Wohngebäude am Rollhofweg. Mit dem Erwerb einer vorhandenen Immobilie kann nicht sichergestellt sein, dass sich im Umfeld keine Änderungen ergeben. Diese Erwar-tung entspricht eher einem individuellen Wunsch als einem allgemeinen Belang. In einer sachgemäßen Abwägung sind jedoch allgemeine Belange den Individualbelangen vorzuziehen. Mehrfach wurde bereits ausgeführt, dass das Grundstück an der Gaildorfer Straße für ein islamisches Gemeindezentrum sehr gut geeignet ist. Nicht nur die verkehrliche Anbindung, sondern auch die Tatsache, dass ein hoher Anteil der islamischen Glaubensgemeinschaft im Bereich Stadtheide ihren Wohnsitz hat, spricht für die Eignung. Eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf der anderen Seite der Bundesstraße kann nicht bestätigt werden. An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über die Gewerbegebiete wird festgehalten.
 
Nach Ansicht der Verwaltung führt die Errichtung eines islamischen Gemeindezentrums auf dem Grundstück Crailsheimer Strasse 6-8 nicht zu einer Wertminderung der Wohngebäude am Rollhofweg. Mit dem Erwerb einer vorhandenen Immobilie kann nicht sichergestellt sein, dass sich im Umfeld keine Änderungen ergeben. Diese Erwar-tung entspricht eher einem individuellen Wunsch als einem allgemeinen Belang. In einer sachgemäßen Abwägung sind jedoch allgemeine Belange den Individualbelangen vorzuziehen. Mehrfach wurde bereits ausgeführt, dass das Grundstück an der Gaildorfer Straße für ein islamisches Gemeindezentrum sehr gut geeignet ist. Nicht nur die verkehrliche Anbindung, sondern auch die Tatsache, dass ein hoher Anteil der islamischen Glaubensgemeinschaft im Bereich Stadtheide ihren Wohnsitz hat, spricht für die Eignung. Eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf der anderen Seite der Bundesstraße kann nicht bestätigt werden. An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über die Gewerbegebiete wird festgehalten.
 
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<li>Herr <b>Siegfried Leipersberger</b> erhebt Einspruch gegen die Art der baulichen Nutzung im Hinblick auf Punkt 3, der ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen. Es wird ausgeführt, dass die bisherige Regelung, die sich seit Jahrzehnten bewährt habe, beibehalten werden soll. Darauf sei auch das Plangebiet von seiner Infrastruktur ausgelegt. Weder das Grundstück selbst noch die Gaildorfer Strasse seien geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr in dem durch ein solches Projekt entstehenden Umfang aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Parkmöglichkeiten.  
 
<li>Herr <b>Siegfried Leipersberger</b> erhebt Einspruch gegen die Art der baulichen Nutzung im Hinblick auf Punkt 3, der ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen. Es wird ausgeführt, dass die bisherige Regelung, die sich seit Jahrzehnten bewährt habe, beibehalten werden soll. Darauf sei auch das Plangebiet von seiner Infrastruktur ausgelegt. Weder das Grundstück selbst noch die Gaildorfer Strasse seien geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr in dem durch ein solches Projekt entstehenden Umfang aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Parkmöglichkeiten.  
 
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Weiterhin wird ausgeführt, dass es ein städtebaulich anerkannter Grundsatz sei, dass Gewerbegebiete für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach über 40 Jahren Entwicklungszeit plötzlich im Gewerbegebiet Stadtheide ausnahmsweise zulässig sein sollen. Hier fehle jegliche städtebauliche Erforderlichkeit. Weiterhin wird auf einen möglichen Unfallschwerpunkt an der Kreuzung Heimbacher Dorfstrasse, Gaildorfer Strasse und der Zufahrtsstrasse zum Rollhof hingewiesen. Es wird angeregt, die ursprüngliche Regelung beizubehalten.
 
Weiterhin wird ausgeführt, dass es ein städtebaulich anerkannter Grundsatz sei, dass Gewerbegebiete für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach über 40 Jahren Entwicklungszeit plötzlich im Gewerbegebiet Stadtheide ausnahmsweise zulässig sein sollen. Hier fehle jegliche städtebauliche Erforderlichkeit. Weiterhin wird auf einen möglichen Unfallschwerpunkt an der Kreuzung Heimbacher Dorfstrasse, Gaildorfer Strasse und der Zufahrtsstrasse zum Rollhof hingewiesen. Es wird angeregt, die ursprüngliche Regelung beizubehalten.
 
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Weiterhin wird in Frage gestellt, ob alle Besucher von Schwäbisch Hall aus Richtung B 19, am Eingang zur Stadt von einer Einrichtung des Islams, nämlich ein islamisches Gemeindezentrum, begrüßt werden sollen. Nach seiner Auffassung soll die im Grundgesetz verankerte Ausübung der freien Religionszugehörigkeit, wenn unbedingt erforderlich, an einem anderen Platz und in einem ortsüblich angepassten Gebäude ausgeübt werden.
 
Weiterhin wird in Frage gestellt, ob alle Besucher von Schwäbisch Hall aus Richtung B 19, am Eingang zur Stadt von einer Einrichtung des Islams, nämlich ein islamisches Gemeindezentrum, begrüßt werden sollen. Nach seiner Auffassung soll die im Grundgesetz verankerte Ausübung der freien Religionszugehörigkeit, wenn unbedingt erforderlich, an einem anderen Platz und in einem ortsüblich angepassten Gebäude ausgeübt werden.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) entsprechen dem Willen des Gesetzgebers. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber in der BauNVO den Trägern der Planung die Möglichkeit der Zulässigkeit eingeräumt. Es kann kein städtebaulicher Grund gefunden werden, die ausnahmsweise Zulässigkeit auszuschließen.
 
Die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) entsprechen dem Willen des Gesetzgebers. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber in der BauNVO den Trägern der Planung die Möglichkeit der Zulässigkeit eingeräumt. Es kann kein städtebaulicher Grund gefunden werden, die ausnahmsweise Zulässigkeit auszuschließen.
 
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Das Grundstück an der Gaildorfer Straße ist wie bereits mehrfach erläutert, für die Aufnahme eines islamischen Gemeindezentrums sehr gut geeignet. Es muss festgestellt werden, dass die oben aufgeführten unzulässigen Arten der baulichen Nutzung erst seit 1992 rechtskräftig sind und nicht seit 40 Jahren. Wie bereits ausgeführt, haben sich diese Regelungen als nicht sinnvoll herausgestellt. Mit der Änderung der Regelung können bislang brachliegende Grundstücksflächen, die für eine andere Zweckbestimmung nicht oder nur schwierig geeignet sind, dann einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Dies entspricht auch dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die Frage, ob alle Besucher Schwäbisch Halls aus Richtung B19 mit einem islamischen Gemeindezentrum begrüßt werden sollen, ist nach Auffassung der Verwaltung nicht abwägungsrelevant.  
 
Das Grundstück an der Gaildorfer Straße ist wie bereits mehrfach erläutert, für die Aufnahme eines islamischen Gemeindezentrums sehr gut geeignet. Es muss festgestellt werden, dass die oben aufgeführten unzulässigen Arten der baulichen Nutzung erst seit 1992 rechtskräftig sind und nicht seit 40 Jahren. Wie bereits ausgeführt, haben sich diese Regelungen als nicht sinnvoll herausgestellt. Mit der Änderung der Regelung können bislang brachliegende Grundstücksflächen, die für eine andere Zweckbestimmung nicht oder nur schwierig geeignet sind, dann einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Dies entspricht auch dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die Frage, ob alle Besucher Schwäbisch Halls aus Richtung B19 mit einem islamischen Gemeindezentrum begrüßt werden sollen, ist nach Auffassung der Verwaltung nicht abwägungsrelevant.  
 
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<li>Frau <b>Ulrike Schmitt</b> erhebt Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Der Einspruch richtet sich gegen die Änderung der Art der baulichen Nutzung und zwar hinsichtlich Punkt 3 der ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen. Nach Auffassung von Frau Schmitt soll die bisherige Regelung, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, beibehalten werden. Darauf sei das Plangebiet von seiner Infrastruktur her ausgelegt. Weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Strasse seien nach ihrer Auffassung geeignet bzw. darauf ausgerichtet, Zu- und Abfahrtsverkehr, in dem durch eine solches Projekt entstehenden Umfang aufzunehmen. Dasselbe gilt für Parkmöglichkeiten.
 
<li>Frau <b>Ulrike Schmitt</b> erhebt Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Der Einspruch richtet sich gegen die Änderung der Art der baulichen Nutzung und zwar hinsichtlich Punkt 3 der ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen. Nach Auffassung von Frau Schmitt soll die bisherige Regelung, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, beibehalten werden. Darauf sei das Plangebiet von seiner Infrastruktur her ausgelegt. Weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Strasse seien nach ihrer Auffassung geeignet bzw. darauf ausgerichtet, Zu- und Abfahrtsverkehr, in dem durch eine solches Projekt entstehenden Umfang aufzunehmen. Dasselbe gilt für Parkmöglichkeiten.
 
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Es sei ein städtebaulich anerkannter Grundsatz dass Gewerbegebiete, insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach über 40 Jahren Entwicklungszeit im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ ausnahmsweise zulässig sein sollen, hierfür fehle jegliche städtebauliche Erforderlichkeit.  
 
Es sei ein städtebaulich anerkannter Grundsatz dass Gewerbegebiete, insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach über 40 Jahren Entwicklungszeit im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ ausnahmsweise zulässig sein sollen, hierfür fehle jegliche städtebauliche Erforderlichkeit.  
 
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Weiterhin wird auf den möglichen Unfallschwerpunkt an der Heimbacher Dorfstrasse, der B19 und der Zufahrt zum Rollhof hingewiesen. Es wird beantragt die seit Jahren bewährte Regelung beizubehalten.
 
Weiterhin wird auf den möglichen Unfallschwerpunkt an der Heimbacher Dorfstrasse, der B19 und der Zufahrt zum Rollhof hingewiesen. Es wird beantragt die seit Jahren bewährte Regelung beizubehalten.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Es trifft nicht zu, dass es ein städtebaulicher Grundsatz wäre, dass Gewerbegebiete für kirchliche Einrichtungen ungeeignet wären.
 
Es trifft nicht zu, dass es ein städtebaulicher Grundsatz wäre, dass Gewerbegebiete für kirchliche Einrichtungen ungeeignet wären.
 
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Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke entsprechen ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers. Gemäß § 8 BauNVO können diese Einrichtungen ausnahmsweise zugelassen werden.  
 
Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke entsprechen ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers. Gemäß § 8 BauNVO können diese Einrichtungen ausnahmsweise zugelassen werden.  
 
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Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist das Grundstück an der Gaildorfer Strasse für die Errichtung eines islamischen Gemeindezentrums außerordentlich gut geeignet. Die Erschließung von der B19, ist in ausreichender Form gesichert. Die für das Gemeindezentrum erforderlichen Parkplätze sind entsprechend den Regelungen der LBO auf dem Grundstück nachzuweisen. Sofern ein Ergänzungsbedarf entstünde, stehen ausreichende Grundstücksflächen für weitere Parkplätze zur Verfügung. Die Abfahrt von der Heimbacher Dorfstrasse in die B19, kann im Hinblick auf die Sichtverhältnisse in Richtung B14 durch die Rücknahme des Gehölzbestandes verbessert werden. Für die Lage spricht der hohe Anteil der türkischen Bevölkerung im Gebiet Stadtheide, sowie der Anschluss an das überregionale Verkehrssystem. Für andere gewerbliche Zwecke war dieses Grundstück in den vergangenen Jahrzehnten vollkommen uninteressant. Mit der Änderung des Bebauungsplanes können somit Grundstücksflächen einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden, was dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung trägt. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist somit dargelegt. Der befürchtete Unfallschwerpunkt an der genannten Kreuzung kann nicht bestätigt werden. Maßnahmen zur verkehrstechnischen Verbesserung sind bereits aufgeführt. An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über Gewerbegebiete wird festgehalten.  
 
Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist das Grundstück an der Gaildorfer Strasse für die Errichtung eines islamischen Gemeindezentrums außerordentlich gut geeignet. Die Erschließung von der B19, ist in ausreichender Form gesichert. Die für das Gemeindezentrum erforderlichen Parkplätze sind entsprechend den Regelungen der LBO auf dem Grundstück nachzuweisen. Sofern ein Ergänzungsbedarf entstünde, stehen ausreichende Grundstücksflächen für weitere Parkplätze zur Verfügung. Die Abfahrt von der Heimbacher Dorfstrasse in die B19, kann im Hinblick auf die Sichtverhältnisse in Richtung B14 durch die Rücknahme des Gehölzbestandes verbessert werden. Für die Lage spricht der hohe Anteil der türkischen Bevölkerung im Gebiet Stadtheide, sowie der Anschluss an das überregionale Verkehrssystem. Für andere gewerbliche Zwecke war dieses Grundstück in den vergangenen Jahrzehnten vollkommen uninteressant. Mit der Änderung des Bebauungsplanes können somit Grundstücksflächen einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden, was dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung trägt. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist somit dargelegt. Der befürchtete Unfallschwerpunkt an der genannten Kreuzung kann nicht bestätigt werden. Maßnahmen zur verkehrstechnischen Verbesserung sind bereits aufgeführt. An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über Gewerbegebiete wird festgehalten.  
 
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<li>Weiterhin wurden der Verwaltung 88 Schreiben gleichlautenden Inhaltes wie Nr. 8, jedoch unterschiedlicher Datierung zugeleitet. Der Abwägungsvorschlag zu den Än-derungen von Frau Ulrike Schmitt ist somit für alle 88 Anregungen anzuwenden. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die 88 Einsprecher nicht einzeln von dem Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung informiert. Das Ergebnis der Abwägung ihrer Anregungen wird im Rahmen einer ortsüblichen Bekanntmachung, in welcher der Termin zur Einsichtnahme angezeigt wird, erfolgen.  
 
<li>Weiterhin wurden der Verwaltung 88 Schreiben gleichlautenden Inhaltes wie Nr. 8, jedoch unterschiedlicher Datierung zugeleitet. Der Abwägungsvorschlag zu den Än-derungen von Frau Ulrike Schmitt ist somit für alle 88 Anregungen anzuwenden. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die 88 Einsprecher nicht einzeln von dem Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung informiert. Das Ergebnis der Abwägung ihrer Anregungen wird im Rahmen einer ortsüblichen Bekanntmachung, in welcher der Termin zur Einsichtnahme angezeigt wird, erfolgen.  
 
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<li>Die <b>Karl-Gengenbach GmbH & Co KG</b> (Tabakwarengroßhandel, Zigaretten-automatendienst) bittet, den Bebauungsplan „0182-01 Stadtheide 1955“ so zu belassen wie er ist. Es wird befürchtet, dass sich die Bebauungsplanänderung negativ auf den Grundstückswert auswirken wird und die Flexibilität eingeschränkt wäre. Außerdem hält man das von der Stadt Schwäbisch Hall vorgesehene Grundstück keineswegs als geeignet für eine Moschee oder ähnliche kirchliche Einrichtungen. Die Moschee sollte auf einem anderen und entsprechend erschlossenem Grundstück, auf dem genügend Parkflächen vorhanden sind, errichtet werden.  
 
<li>Die <b>Karl-Gengenbach GmbH & Co KG</b> (Tabakwarengroßhandel, Zigaretten-automatendienst) bittet, den Bebauungsplan „0182-01 Stadtheide 1955“ so zu belassen wie er ist. Es wird befürchtet, dass sich die Bebauungsplanänderung negativ auf den Grundstückswert auswirken wird und die Flexibilität eingeschränkt wäre. Außerdem hält man das von der Stadt Schwäbisch Hall vorgesehene Grundstück keineswegs als geeignet für eine Moschee oder ähnliche kirchliche Einrichtungen. Die Moschee sollte auf einem anderen und entsprechend erschlossenem Grundstück, auf dem genügend Parkflächen vorhanden sind, errichtet werden.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Für die Grundstücke gibt es wie bereits ausgeführt eine umfangreiche Palette möglicher Nutzungsarten, entsprechend dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes. Mietverluste oder Wertminderungen der Grundstücke sind nach Ansicht der Verwaltung nicht zu erwarten.  
 
Für die Grundstücke gibt es wie bereits ausgeführt eine umfangreiche Palette möglicher Nutzungsarten, entsprechend dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes. Mietverluste oder Wertminderungen der Grundstücke sind nach Ansicht der Verwaltung nicht zu erwarten.  
 
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Das Grundstück an der Gaildorfer Strasse ist, wie mehrfach erläutert wurde, für die Nutzung durch ein islamisches Gemeindezentrum sehr gut geeignet. Die Erschließung von der B19 ist in ausreichender Form gesichert. Die für das Gemeindezentrum erforderlichen Parkplätze sind entsprechend der Regelungen der LBO auf dem Grundstück nachzuweisen.  
 
Das Grundstück an der Gaildorfer Strasse ist, wie mehrfach erläutert wurde, für die Nutzung durch ein islamisches Gemeindezentrum sehr gut geeignet. Die Erschließung von der B19 ist in ausreichender Form gesichert. Die für das Gemeindezentrum erforderlichen Parkplätze sind entsprechend der Regelungen der LBO auf dem Grundstück nachzuweisen.  
 
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<li>Die <b>Beschützende Werkstätte</b> sieht durch die geplante Bebauungsplanänderung den Bestand ihres Werkstattladens, in dem Eigenprodukte wie Holzspielzeuge, Kunstgewerbe und Haushaltswaren vertrieben werden, gefährdet. Sie bitten daher an den Festsetzungen des seitherigen Bebauungsplanes festzuhalten bzw. den Werkstattladen im Bestandsschutz zu erhalten.
 
<li>Die <b>Beschützende Werkstätte</b> sieht durch die geplante Bebauungsplanänderung den Bestand ihres Werkstattladens, in dem Eigenprodukte wie Holzspielzeuge, Kunstgewerbe und Haushaltswaren vertrieben werden, gefährdet. Sie bitten daher an den Festsetzungen des seitherigen Bebauungsplanes festzuhalten bzw. den Werkstattladen im Bestandsschutz zu erhalten.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Selbstverständlich genießt der Werkstattladen wie alle anderen bestehenden Einrichtungen Bestandsschutz und ist daher von der geplanten Bebauungsplanänderung nicht betroffen.
 
Selbstverständlich genießt der Werkstattladen wie alle anderen bestehenden Einrichtungen Bestandsschutz und ist daher von der geplanten Bebauungsplanänderung nicht betroffen.
 
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<li>Herr <b>Helmut Gronbach</b>, Heckenackerweg 8 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum vom 09.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, Einspruch gegen die geplante Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02. Eine ausführliche Begründung für den Einspruch möchte Herr Gronbach nachreichen. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist (14.12.2001 -14.01.2002) ging eine solche Begründung nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Herr <b>Helmut Gronbach</b>, Heckenackerweg 8 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum vom 09.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, Einspruch gegen die geplante Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02. Eine ausführliche Begründung für den Einspruch möchte Herr Gronbach nachreichen. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist (14.12.2001 -14.01.2002) ging eine solche Begründung nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Frau <b>Iris Kriegl</b>, Eduard-Töny-Strasse 42 in 86919 Utting am Ammersee, erhebt Einspruch gegen die Bebauungsplanänderung des Bebauungsplanes „Crailsheimer Strasse“. Frau Kriegl sieht die Nutzung ihres Grundstückes Crailsheimer Strasse 75 (Flst.72) über die Maße eingeschränkt. Der Widerspruch ging am 10.01.2002 ein. Eine in dem Schreiben angekündigte ausführliche Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001- 14.01.2002) nicht eingegangen. Der Einspruch kann daher nicht abgewogen werden.
 
<li>Frau <b>Iris Kriegl</b>, Eduard-Töny-Strasse 42 in 86919 Utting am Ammersee, erhebt Einspruch gegen die Bebauungsplanänderung des Bebauungsplanes „Crailsheimer Strasse“. Frau Kriegl sieht die Nutzung ihres Grundstückes Crailsheimer Strasse 75 (Flst.72) über die Maße eingeschränkt. Der Widerspruch ging am 10.01.2002 ein. Eine in dem Schreiben angekündigte ausführliche Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001- 14.01.2002) nicht eingegangen. Der Einspruch kann daher nicht abgewogen werden.
 
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<li>Die <b>Firma Wilhelm Gronbach</b> Schwäbisch Hall - Hessental legt mit Datum vom 09.01.2002 Einspruch gegen die geplante Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02 ein. Eine ausführliche Begründung soll nachgereicht werden. Diese ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Die <b>Firma Wilhelm Gronbach</b> Schwäbisch Hall - Hessental legt mit Datum vom 09.01.2002 Einspruch gegen die geplante Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02 ein. Eine ausführliche Begründung soll nachgereicht werden. Diese ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Die <b>Firma Klink GmbH</b> (Karosseriebau, Blechbearbeitung), Crailsheimer Strasse 65 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 11.01.2002, Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“. Eine detaillierte Begründung soll nachgereicht werden. Diese Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Die <b>Firma Klink GmbH</b> (Karosseriebau, Blechbearbeitung), Crailsheimer Strasse 65 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 11.01.2002, Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“. Eine detaillierte Begründung soll nachgereicht werden. Diese Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Herr <b>Hans Schneider</b>, Am Gänssee 3 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 11.01.2002, Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“. Eine detaillierte Begründung soll nachgereicht werden. Die Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich  
 
<li>Herr <b>Hans Schneider</b>, Am Gänssee 3 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 11.01.2002, Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“. Eine detaillierte Begründung soll nachgereicht werden. Die Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich  
 
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<li>Die Firma <b>Autohaus Gwinner</b> erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 12.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Gründe für den Widerspruch werden nicht angegeben. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Die Firma <b>Autohaus Gwinner</b> erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 12.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Gründe für den Widerspruch werden nicht angegeben. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Mit Datum vom 11.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, erhebt die <b>Firma Wüstner GmbH und Co</b> , Raiffeisenstrasse 19 Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02 Hessental und Gründle. Die Firma möchte, dass die Nutzung ihres Firmensitzes keinen Beschränkungen unterliegt. Eine weitere Begründung wird nicht ausgeführt.  
 
<li>Mit Datum vom 11.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, erhebt die <b>Firma Wüstner GmbH und Co</b> , Raiffeisenstrasse 19 Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02 Hessental und Gründle. Die Firma möchte, dass die Nutzung ihres Firmensitzes keinen Beschränkungen unterliegt. Eine weitere Begründung wird nicht ausgeführt.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Hier handelt es sich um einen individuellen, nicht näher spezifizierten Wunsch, der in einer sachgemäßen Abwägung den allgemeinen Belangen der städtebaulichen Entwicklung der Gesamtstadt und einem schonendem Umgang mit Grund und Boden unterzuordnen ist. An den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung wird festgehalten.  
 
Hier handelt es sich um einen individuellen, nicht näher spezifizierten Wunsch, der in einer sachgemäßen Abwägung den allgemeinen Belangen der städtebaulichen Entwicklung der Gesamtstadt und einem schonendem Umgang mit Grund und Boden unterzuordnen ist. An den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung wird festgehalten.  
 
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<li>Mit Datum 11.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, erhebt die <b>Firma Wüstner GmbH und Co KG</b>, Raiffeisenstrasse 19 Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0182-01 Stadtheide. Eine Begründung soll nachgeliefert werden. Bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) ging diese nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Mit Datum 11.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, erhebt die <b>Firma Wüstner GmbH und Co KG</b>, Raiffeisenstrasse 19 Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0182-01 Stadtheide. Eine Begründung soll nachgeliefert werden. Bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) ging diese nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Die <b>Firma Endress, Forst- und Gartentechnik Vertriebs GmbH</b>, Kesselstrasse 6 in 70327 Stuttgart erhebt mit Datum vom 10.01.2002 Widerspruch gegen die Än-derung des Bebauungsplanes „Im Gründle“. Die Firma fordert, die geplante Nutzungsänderung zu verwerfen und die seit Jahrzehnten bestehenden Festsetzungen auch für das Gewerbegebiet im Gründle in Hessental beizubehalten. Eine Begründung ist dem Schreiben nicht beigefügt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Die <b>Firma Endress, Forst- und Gartentechnik Vertriebs GmbH</b>, Kesselstrasse 6 in 70327 Stuttgart erhebt mit Datum vom 10.01.2002 Widerspruch gegen die Än-derung des Bebauungsplanes „Im Gründle“. Die Firma fordert, die geplante Nutzungsänderung zu verwerfen und die seit Jahrzehnten bestehenden Festsetzungen auch für das Gewerbegebiet im Gründle in Hessental beizubehalten. Eine Begründung ist dem Schreiben nicht beigefügt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Die <b>Firma Harry Strohmeier GmbH</b> (Karosseriefachbetrieb), Raiffeisenstrasse 29 in Schwäbisch Hall, hat mit Datum vom 10.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0312-01 „Gewerbegebiet Hessental“ und 0312-02 „Industriegebiet Gründle“ erhoben. Eine ausführliche Begründung soll nachgereicht werden. Bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) ging diese nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Die <b>Firma Harry Strohmeier GmbH</b> (Karosseriefachbetrieb), Raiffeisenstrasse 29 in Schwäbisch Hall, hat mit Datum vom 10.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0312-01 „Gewerbegebiet Hessental“ und 0312-02 „Industriegebiet Gründle“ erhoben. Eine ausführliche Begründung soll nachgereicht werden. Bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) ging diese nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Herr <b>Horst Schmidt</b>, Jägerhausstrasse 50/1 in 74074 Heilbronn, legt mit Datum vom 07.01.2002, eingegangen am 09.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht angegeben. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Herr <b>Horst Schmidt</b>, Jägerhausstrasse 50/1 in 74074 Heilbronn, legt mit Datum vom 07.01.2002, eingegangen am 09.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht angegeben. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Herr <b>Karl Schmidt</b>, Eichenweg 17 in 74336 Brackenheim, legt mit Datum vom 10.01.2002 Widerspruch gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht genannt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Herr <b>Karl Schmidt</b>, Eichenweg 17 in 74336 Brackenheim, legt mit Datum vom 10.01.2002 Widerspruch gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht genannt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Frau <b>Inge Frank</b>, Pfauäcker 8 in Schwäbisch Hall, legt mit Datum 08.01.2002, ein-gegangen am 10.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht genannt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
<li>Frau <b>Inge Frank</b>, Pfauäcker 8 in Schwäbisch Hall, legt mit Datum 08.01.2002, ein-gegangen am 10.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht genannt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.
 
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<li>Die <b>Firma Mahl Verwaltungs- GmbH</b> Schwäbisch Hall hat bereits bei der ersten Auslegung Bedenken vorgebracht und bringt zur Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“ nun folgende Bedenken und Anregungen vor: Die im Schreiben genannten Eigentümer hätten die Grundstücke Aschenhausweg 8 im Jahre 1957 und das Grundstück Aschenhausweg 13 im Jahre 1973 erworben. Außerdem besteht ein eingetragenes Vorkaufsrecht für das Grundstück Aschenhausweg 11. Grundlage für die Käufe wären die Nutzungsmöglichkeiten, die der Bebauungs-plan „Stadtheide 1955“ bei Abschluss der Kaufverträge vorgesehen hat und derzeit auch weiterhin vorsehen würde, gewesen. Die Firma Mahl führt hier die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller Art, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude und Groß- und Einzelhandelsbetriebe auf. Ausgenommen ist lediglich der Einzelhandel mit Lebensmittel.
 
<li>Die <b>Firma Mahl Verwaltungs- GmbH</b> Schwäbisch Hall hat bereits bei der ersten Auslegung Bedenken vorgebracht und bringt zur Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“ nun folgende Bedenken und Anregungen vor: Die im Schreiben genannten Eigentümer hätten die Grundstücke Aschenhausweg 8 im Jahre 1957 und das Grundstück Aschenhausweg 13 im Jahre 1973 erworben. Außerdem besteht ein eingetragenes Vorkaufsrecht für das Grundstück Aschenhausweg 11. Grundlage für die Käufe wären die Nutzungsmöglichkeiten, die der Bebauungs-plan „Stadtheide 1955“ bei Abschluss der Kaufverträge vorgesehen hat und derzeit auch weiterhin vorsehen würde, gewesen. Die Firma Mahl führt hier die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller Art, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude und Groß- und Einzelhandelsbetriebe auf. Ausgenommen ist lediglich der Einzelhandel mit Lebensmittel.
 
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Die Firma Mahl sieht hier eine planungsrechtliche Grundlage für alle interessanten Nutzungsbereiche gegeben und damit die vielfältige Nutzbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Die Firma regt daher an, an dem bestehenden Bebauungsplan „Stadtheide 1955“ unverändert festzuhalten, denn durch die vorgesehenen Änderungen würde die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt. Dies führe zu Mietverlusten und Wertminderung der Grundstücke. Dies ergebe sich insbesondere aus der erheblichen Beschränkung des Einzelhandels. Dessen Beschränkung auf Fachmärkte mit den in Nummer 1d.) angeführten Sortimenten/Branchen sei städtebaulich nicht nachvollziehbar. Die in Nummer 2a.) vorgesehene Beschränkung des Einzelhandels wäre zu weitgehend. Denn damit wäre künftig ein Einzelhandel im nennenswerten Umfang nicht mehr möglich. Auch für die in Nummer 1e.) vorgesehenen Regelungen für gastronomische Einrichtungen sei die städtebauliche Erforderlichkeit nicht erkennbar. Diese Beschränkung auf Imbissstände ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die bestehende Regelung Schank- und Speisewirtschaft im Teil I grundsätzlich und im Teil II ausnahmsweise zuzulassen, seit 1955 bewährt hätte. Der Bestandsschutz bezogen auf die gegenwärtige Nutzung sei auf keinen Fall ausreichend, die Rechte der Grundstückseigentümer zu wahren.  
 
Die Firma Mahl sieht hier eine planungsrechtliche Grundlage für alle interessanten Nutzungsbereiche gegeben und damit die vielfältige Nutzbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Die Firma regt daher an, an dem bestehenden Bebauungsplan „Stadtheide 1955“ unverändert festzuhalten, denn durch die vorgesehenen Änderungen würde die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt. Dies führe zu Mietverlusten und Wertminderung der Grundstücke. Dies ergebe sich insbesondere aus der erheblichen Beschränkung des Einzelhandels. Dessen Beschränkung auf Fachmärkte mit den in Nummer 1d.) angeführten Sortimenten/Branchen sei städtebaulich nicht nachvollziehbar. Die in Nummer 2a.) vorgesehene Beschränkung des Einzelhandels wäre zu weitgehend. Denn damit wäre künftig ein Einzelhandel im nennenswerten Umfang nicht mehr möglich. Auch für die in Nummer 1e.) vorgesehenen Regelungen für gastronomische Einrichtungen sei die städtebauliche Erforderlichkeit nicht erkennbar. Diese Beschränkung auf Imbissstände ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die bestehende Regelung Schank- und Speisewirtschaft im Teil I grundsätzlich und im Teil II ausnahmsweise zuzulassen, seit 1955 bewährt hätte. Der Bestandsschutz bezogen auf die gegenwärtige Nutzung sei auf keinen Fall ausreichend, die Rechte der Grundstückseigentümer zu wahren.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Der zitiert Bebauungsplan 0182-01 „Stadtheide 1955“ wurde bereits 1992 durch den Bebauungsplan „Änderungen/Ergänzungen in den Gewerbegebieten“ verändert. Grundsätzlich ist jedoch auszuführen, dass es keinen Rechtsanspruch auf unveränderte Gültigkeit eines Bebauungsplanes für alle Zeiten geben kann. „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB)“. Diese Vorschriften gelten auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplä-nen (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die städtebauliche Notwendigkeit für eine Änderung der bestehenden Bebauungspläne wurde bereits mehrfach begründet und ist im Allgemeininteresse und keinesfalls als unangemessen zu bezeichnen. Mietverluste und Wertminderungen der Grundstücke sind hierdurch nicht zu erwarten. Einzelhandel ist auch weiterhin möglich, mit Ausnahme der aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimente. Die bestehenden Regelungen der vorangegangenen Babbauungspläne haben sich, wie bereits ausführlich ausgeführt, nicht bewährt, weshalb diese Bebauungsplanänderung vorgesehen ist. Mit der Regelung der Imbissstände wird zum Ausdruck gebracht, dass in einem Gewerbegebiet sehr wohl der Bedarf besteht, Imbissstände zu Gebietsversorgung zuzulassen. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften oder anderen gastronomischen Betrieben entspricht aber nicht der Zielsetzung eines Gewerbegebietes. An den Ausweisungen wird festgehalten.
 
Der zitiert Bebauungsplan 0182-01 „Stadtheide 1955“ wurde bereits 1992 durch den Bebauungsplan „Änderungen/Ergänzungen in den Gewerbegebieten“ verändert. Grundsätzlich ist jedoch auszuführen, dass es keinen Rechtsanspruch auf unveränderte Gültigkeit eines Bebauungsplanes für alle Zeiten geben kann. „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB)“. Diese Vorschriften gelten auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplä-nen (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die städtebauliche Notwendigkeit für eine Änderung der bestehenden Bebauungspläne wurde bereits mehrfach begründet und ist im Allgemeininteresse und keinesfalls als unangemessen zu bezeichnen. Mietverluste und Wertminderungen der Grundstücke sind hierdurch nicht zu erwarten. Einzelhandel ist auch weiterhin möglich, mit Ausnahme der aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimente. Die bestehenden Regelungen der vorangegangenen Babbauungspläne haben sich, wie bereits ausführlich ausgeführt, nicht bewährt, weshalb diese Bebauungsplanänderung vorgesehen ist. Mit der Regelung der Imbissstände wird zum Ausdruck gebracht, dass in einem Gewerbegebiet sehr wohl der Bedarf besteht, Imbissstände zu Gebietsversorgung zuzulassen. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften oder anderen gastronomischen Betrieben entspricht aber nicht der Zielsetzung eines Gewerbegebietes. An den Ausweisungen wird festgehalten.
 
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<li>Stellvertretend für <b>Herrn Bühler</b> macht die Anwaltskanzlei Zuck & Quaas  Anregungen zur geplanten Bebauungsplanänderung geltend. Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich ausdrücklich auf die Bebauungspläne „Industriegebiet Gründle B“ sowie „Gewerbegebiet Hessental“.
 
<li>Stellvertretend für <b>Herrn Bühler</b> macht die Anwaltskanzlei Zuck & Quaas  Anregungen zur geplanten Bebauungsplanänderung geltend. Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich ausdrücklich auf die Bebauungspläne „Industriegebiet Gründle B“ sowie „Gewerbegebiet Hessental“.
 
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<ol type='a'><li>Es wird gerügt, es seien künftig keine Fachmärkte mehr zulässig. Die gewerbliche Nutzung sei auf die Ansiedlung von im wesentlichen produzierendes Gewerbe beschränkt, wofür kein Interesse bestehe.
 
<ol type='a'><li>Es wird gerügt, es seien künftig keine Fachmärkte mehr zulässig. Die gewerbliche Nutzung sei auf die Ansiedlung von im wesentlichen produzierendes Gewerbe beschränkt, wofür kein Interesse bestehe.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Auch die geänderten Festsetzungen lassen Fachmärkte zu – allerdings nur mit den zulässigen Sortimenten. Die Beschränkung rechtfertigt sich durch die Zielsetzung, die Innenstadt als attraktiven Einzelhandelsstandort städtebaurechtlich zu schützen, weshalb zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen in den Bebauungsplänen ausgeschlossen wurden. An den Festsetzungen wird festgehalten.
 
Auch die geänderten Festsetzungen lassen Fachmärkte zu – allerdings nur mit den zulässigen Sortimenten. Die Beschränkung rechtfertigt sich durch die Zielsetzung, die Innenstadt als attraktiven Einzelhandelsstandort städtebaurechtlich zu schützen, weshalb zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen in den Bebauungsplänen ausgeschlossen wurden. An den Festsetzungen wird festgehalten.
 
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<li>Es wird ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gerügt, weil die Eigentumsinteressen nicht ausreichend berücksichtigt würden.
 
<li>Es wird ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gerügt, weil die Eigentumsinteressen nicht ausreichend berücksichtigt würden.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Grundsätzlich werden alle geäußerten und alle sich der Gemeindeverwaltung und dem Gemeinderat aufdrängenden privaten Eigentumsinteressen in die Abwägung eingestellt. Wenn bei der Abwägung der betroffenen Belange dem Schutz der Innenstadt als Einzelhandelsstandort der Vorrang eingeräumt wird, liegt darin kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung stützt sich auf ein Marktgutachten der GMA, das im Jahre 2001 fortgeschrieben wurde. Die Vorgehensweise findet ihre Bestätigung auch im Einzelhandelserlass des Landes Baden-Württemberg vom 21.02.2001. An den Festsetzungen des Bebau-ungsplanes wird festgehalten.</ol>
 
Grundsätzlich werden alle geäußerten und alle sich der Gemeindeverwaltung und dem Gemeinderat aufdrängenden privaten Eigentumsinteressen in die Abwägung eingestellt. Wenn bei der Abwägung der betroffenen Belange dem Schutz der Innenstadt als Einzelhandelsstandort der Vorrang eingeräumt wird, liegt darin kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung stützt sich auf ein Marktgutachten der GMA, das im Jahre 2001 fortgeschrieben wurde. Die Vorgehensweise findet ihre Bestätigung auch im Einzelhandelserlass des Landes Baden-Württemberg vom 21.02.2001. An den Festsetzungen des Bebau-ungsplanes wird festgehalten.</ol>
 
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<li>Für <b>Herrn Dipl.-Ing. Uwe Ziel</b> und für die <b>Uwe Ziel GmbH & Co. KG</b> werden durch die Anwaltskanzlei Zuck & Quaas Anregungen vorgetragen. Die Anregungen bezie-hen sich zum Teil auf alle Bebauungspläne und zum Teil speziell auf den Bebauungsplan <b>„Stadtheide Süd - Vollzugsanstalt“</b>.
 
<li>Für <b>Herrn Dipl.-Ing. Uwe Ziel</b> und für die <b>Uwe Ziel GmbH & Co. KG</b> werden durch die Anwaltskanzlei Zuck & Quaas Anregungen vorgetragen. Die Anregungen bezie-hen sich zum Teil auf alle Bebauungspläne und zum Teil speziell auf den Bebauungsplan <b>„Stadtheide Süd - Vollzugsanstalt“</b>.
 
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<ol type='a'><li>Es wird gerügt, durch die Existenz der Firmen ALDI und Lidl sei es unmöglich, den Zweck der Bebauungsplanänderung zu erreichen. Außerdem verstoße die Bebauungsplanänderung gegen den grundrechtlichen Eigentumsschutz.  
 
<ol type='a'><li>Es wird gerügt, durch die Existenz der Firmen ALDI und Lidl sei es unmöglich, den Zweck der Bebauungsplanänderung zu erreichen. Außerdem verstoße die Bebauungsplanänderung gegen den grundrechtlichen Eigentumsschutz.  
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Das Gutachten der GMA aus dem Jahre 2000 mit seiner Fortschreibung 2001 weist nach, dass es die Marktsituation in Schwäbisch Hall zulässt, die Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu schützen und fortzuentwickeln. Die gegenläufigen Interessen von Grundstückseigentümern in Randlagen werden in die Abwägung eingestellt. Wenn dem Schutz der Innenstadt als attraktiver Einzelhandelsstandort der Vorrang vor diesen Interessen eingeräumt wird, geschieht dies im Rahmen des stadtplanerischen Ermessens der Stadt. Am Bebauungsplansentwurf wird festgehalten.
 
Das Gutachten der GMA aus dem Jahre 2000 mit seiner Fortschreibung 2001 weist nach, dass es die Marktsituation in Schwäbisch Hall zulässt, die Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu schützen und fortzuentwickeln. Die gegenläufigen Interessen von Grundstückseigentümern in Randlagen werden in die Abwägung eingestellt. Wenn dem Schutz der Innenstadt als attraktiver Einzelhandelsstandort der Vorrang vor diesen Interessen eingeräumt wird, geschieht dies im Rahmen des stadtplanerischen Ermessens der Stadt. Am Bebauungsplansentwurf wird festgehalten.
 
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<li>Es wird gerügt, das Bebauungsplanänderungsverfahren leide an einem Verfahrensfehler. Die Bekanntmachung der Auslegung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
 
<li>Es wird gerügt, das Bebauungsplanänderungsverfahren leide an einem Verfahrensfehler. Die Bekanntmachung der Auslegung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Die Bekanntmachung erzielt die von der Rechtsprechung geforderte „Anstoßwirkung“. Die zu ändernden Bebauungspläne sind mit Begriffen bezeichnet, die in der Bürgerschaft dem Geltungsbereich der Bebauungspläne zugeordnet werden. Sie betreffen teilweise Flurbezeichnungen, teilweise Standortbezeichnungen, die bei der Verkehrsführung zu innerörtlichen Zielen verwendet werden. Sie werden auch in der Werbung als Standortbezeichnung der Betriebe benutzt.
 
Die Bekanntmachung erzielt die von der Rechtsprechung geforderte „Anstoßwirkung“. Die zu ändernden Bebauungspläne sind mit Begriffen bezeichnet, die in der Bürgerschaft dem Geltungsbereich der Bebauungspläne zugeordnet werden. Sie betreffen teilweise Flurbezeichnungen, teilweise Standortbezeichnungen, die bei der Verkehrsführung zu innerörtlichen Zielen verwendet werden. Sie werden auch in der Werbung als Standortbezeichnung der Betriebe benutzt.
 
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<li>Es wird gerügt, der Bebauungsplan „Stadtheide Süd - Vollzugsanstalt“ verletze Eigentumsrechte, weil die Vorgängerpläne mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nichtig seien, wovon auch die Bebauungsplanänderung erfasst werde. Außerdem fehle den Festsetzungen der Vorgängerpläne im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BauNVO die Bestimmtheit.
 
<li>Es wird gerügt, der Bebauungsplan „Stadtheide Süd - Vollzugsanstalt“ verletze Eigentumsrechte, weil die Vorgängerpläne mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nichtig seien, wovon auch die Bebauungsplanänderung erfasst werde. Außerdem fehle den Festsetzungen der Vorgängerpläne im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BauNVO die Bestimmtheit.
 
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Die gerügten Mängel der Vorgängerbebauungspläne bestehen nicht. Diese Pläne sind insoweit ordnungsgemäß ausgefertigt, als die Niederschriften über die Satzungsbeschlüsse vom Oberbürgermeister ausgefertigt wurden und im Satzungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise und individualisierbarer Weise auf den Lageplan zum Bebauungsplan Bezug genommen wird („gedankliche Schnur“). Dies reicht nach der Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung aus. Falls mit der Rüge der Bestimmtheit gemeint sein soll, die Beschränkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO seien im Bebauungsplan nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich daraus kein beachtlicher Fehler. § 11 Abs. 3 BauNVO beschränkt die nach § 8 oder § 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebe kraft Gesetzes.
 
Die gerügten Mängel der Vorgängerbebauungspläne bestehen nicht. Diese Pläne sind insoweit ordnungsgemäß ausgefertigt, als die Niederschriften über die Satzungsbeschlüsse vom Oberbürgermeister ausgefertigt wurden und im Satzungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise und individualisierbarer Weise auf den Lageplan zum Bebauungsplan Bezug genommen wird („gedankliche Schnur“). Dies reicht nach der Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung aus. Falls mit der Rüge der Bestimmtheit gemeint sein soll, die Beschränkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO seien im Bebauungsplan nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich daraus kein beachtlicher Fehler. § 11 Abs. 3 BauNVO beschränkt die nach § 8 oder § 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebe kraft Gesetzes.
 
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Das Bebauungsplanverfahren wird fortgeführt. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
 
Das Bebauungsplanverfahren wird fortgeführt. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
 
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<li>Es wird gerügt, die Bebauungsplanänderungen würden zu unzulässigen einschneidenden Folgen bei der Ausnutzung der Grundstücke führen.
 
<li>Es wird gerügt, die Bebauungsplanänderungen würden zu unzulässigen einschneidenden Folgen bei der Ausnutzung der Grundstücke führen.
 
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Der Eingriff in die Eigentümerinteressen wird in die Abwägung eingestellt. Die geplanten Beschränkungen dienen städtebaulichen Zielsetzungen, denen im Rahmen der Abwägung der Vorrang eingeräumt werden darf. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
 
Der Eingriff in die Eigentümerinteressen wird in die Abwägung eingestellt. Die geplanten Beschränkungen dienen städtebaulichen Zielsetzungen, denen im Rahmen der Abwägung der Vorrang eingeräumt werden darf. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
 
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<li>Es wird gerügt, die Bebauungsplanänderung könne wegen der bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe in Randlagen eine wirksame städtebauliche Ordnung nicht herbeiführen. Die Bebauungsplanänderungen seien deshalb nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauNVO.
 
<li>Es wird gerügt, die Bebauungsplanänderung könne wegen der bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe in Randlagen eine wirksame städtebauliche Ordnung nicht herbeiführen. Die Bebauungsplanänderungen seien deshalb nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauNVO.
 
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Die Bebauungsplanänderungen stützen sich auf die gutachterlichen Äußerungen in einem Marktgutachten, das von der GMA erstellt wurde. Außerdem steht die Zielsetzung der Bebauungsplanänderung mit den Überlegungen des Einzelhandelserlasses des Landes Baden-Württemberg in Einklang. Trotz der vorhandenen Betrie-be in Randlagen gibt es noch für die Innenstadt aktivierbares Kaufkraftpotential, was den Schluss zulässt, dass die Innenstadt als Einzelhandelsstandort städtebaulich noch schützenswert ist. Der verfassungsrechtlich verbürgte Bestandsschutz vorhandener Betriebe muss akzeptiert werden; er schließt jedoch nicht aus, über den Be-standsschutz hinausgehende Nutzungen künftig den geänderten Regelungen der Bebauungspläne zu unterwerfen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.
 
Die Bebauungsplanänderungen stützen sich auf die gutachterlichen Äußerungen in einem Marktgutachten, das von der GMA erstellt wurde. Außerdem steht die Zielsetzung der Bebauungsplanänderung mit den Überlegungen des Einzelhandelserlasses des Landes Baden-Württemberg in Einklang. Trotz der vorhandenen Betrie-be in Randlagen gibt es noch für die Innenstadt aktivierbares Kaufkraftpotential, was den Schluss zulässt, dass die Innenstadt als Einzelhandelsstandort städtebaulich noch schützenswert ist. Der verfassungsrechtlich verbürgte Bestandsschutz vorhandener Betriebe muss akzeptiert werden; er schließt jedoch nicht aus, über den Be-standsschutz hinausgehende Nutzungen künftig den geänderten Regelungen der Bebauungspläne zu unterwerfen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.
 
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<li>Es wird gerügt, die Änderung der Bebauungspläne verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil künftig Nutzungen unerlaubt sein werden, die auf anderen Grundstücken schon bestandsgeschützt vorhanden sind.
 
<li>Es wird gerügt, die Änderung der Bebauungspläne verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil künftig Nutzungen unerlaubt sein werden, die auf anderen Grundstücken schon bestandsgeschützt vorhanden sind.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Der Gleichheitsgrundsatz wäre allenfalls dann verletzt, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung geltend gemacht werden könnte. Der sachliche Grund ergibt sich jedoch aus der städtebaulichen Rechtfertigung der geplanten Nutzungseinschränkungen, die sich auf die Erkenntnisse des GMA-Gutachtens stützen. Trotz der vorhandenen Betriebe lässt sich die Innenstadt als attraktiver Einzelhandelsstandort erhalten und fortentwickeln. Deshalb verbietet es Artikel 3 GG nicht, die städtebau-liche Zielsetzung künftig durch weitergehende Nutzungsbeschränkungen in den Randlagen intensiver zu verfolgen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.
 
Der Gleichheitsgrundsatz wäre allenfalls dann verletzt, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung geltend gemacht werden könnte. Der sachliche Grund ergibt sich jedoch aus der städtebaulichen Rechtfertigung der geplanten Nutzungseinschränkungen, die sich auf die Erkenntnisse des GMA-Gutachtens stützen. Trotz der vorhandenen Betriebe lässt sich die Innenstadt als attraktiver Einzelhandelsstandort erhalten und fortentwickeln. Deshalb verbietet es Artikel 3 GG nicht, die städtebau-liche Zielsetzung künftig durch weitergehende Nutzungsbeschränkungen in den Randlagen intensiver zu verfolgen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.
 
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<li>Es wird geltend gemacht, die vorhandenen Betriebe in den Randlagen müssten durch bestandsorientierte Festsetzungen gem. § 1 Abs. 10 BauNVO geschützt werden.
 
<li>Es wird geltend gemacht, die vorhandenen Betriebe in den Randlagen müssten durch bestandsorientierte Festsetzungen gem. § 1 Abs. 10 BauNVO geschützt werden.
 
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<u>Abwägungsvorschlag:</u>
 
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Um den Schutz der Innenstadt als attraktiven Einzelhandelsstandort als Ziel der Bebauungsplanänderung zu erreichen, ist es berechtigt, die vorhandenen Betriebe in Randlagen bei Erweiterungen oder Nutzungsänderungen auf die nach den künftigen Festsetzungen der Bebauungspläne zulässigen Nutzungen zu verweisen und im übrigen auf den Bestandsschutz zu beschränken. Die wirtschaftliche Existenz der vorhandenen Betriebe wird dadurch nicht in Frage gestellt. Eine bestandsorientierte Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO würde Grundstücke mit bestehenden Betrie-ben unnötig bevorzugen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.</ol>
 
Um den Schutz der Innenstadt als attraktiven Einzelhandelsstandort als Ziel der Bebauungsplanänderung zu erreichen, ist es berechtigt, die vorhandenen Betriebe in Randlagen bei Erweiterungen oder Nutzungsänderungen auf die nach den künftigen Festsetzungen der Bebauungspläne zulässigen Nutzungen zu verweisen und im übrigen auf den Bestandsschutz zu beschränken. Die wirtschaftliche Existenz der vorhandenen Betriebe wird dadurch nicht in Frage gestellt. Eine bestandsorientierte Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO würde Grundstücke mit bestehenden Betrie-ben unnötig bevorzugen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.</ol>
  
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[[Category:Index:Bebauungsplan|Bebauungspläne „Änderungen/ Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ (Crailsheimer Straße, Stadtheide 1955, Stadtheide 1961, Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt, Erweiterung Stadtheide, Hessental, Gründle, Breitloh, Sulzdorf); hier: Satzungsbeschluss   (28.01.2002, Bau- und Planungsausschuss)]]
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[[Category:Index:Bebauungsplan|Bebauungspläne „Änderungen/ Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ (Crailsheimer Straße, Stadtheide 1955, Stadtheide 1961, Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt, Erweiterung Stadtheide, Hessental, Gründle, Breitloh, Sulzdorf); hier: Satzungsbeschluss (28.01.2002, Bau- und Planungsausschuss)]]
[[Category:Index:Satzung|Bebauungspläne „Änderungen/ Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ (Crailsheimer Straße, Stadtheide 1955, Stadtheide 1961, Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt, Erweiterung Stadtheide, Hessental, Gründle, Breitloh, Sulzdorf); hier: Satzungsbeschluss   (28.01.2002, Bau- und Planungsausschuss)]]
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[[Category:Index:Satzung|Bebauungspläne „Änderungen/ Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ (Crailsheimer Straße, Stadtheide 1955, Stadtheide 1961, Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt, Erweiterung Stadtheide, Hessental, Gründle, Breitloh, Sulzdorf); hier: Satzungsbeschluss (28.01.2002, Bau- und Planungsausschuss)]]
[[Category:Index:Moschee|Bebauungspläne „Änderungen/ Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ (Crailsheimer Straße, Stadtheide 1955, Stadtheide 1961, Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt, Erweiterung Stadtheide, Hessental, Gründle, Breitloh, Sulzdorf); hier: Satzungsbeschluss   (28.01.2002, Bau- und Planungsausschuss)]]
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[[Category:Index:Moschee|Bebauungspläne „Änderungen/ Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ (Crailsheimer Straße, Stadtheide 1955, Stadtheide 1961, Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt, Erweiterung Stadtheide, Hessental, Gründle, Breitloh, Sulzdorf); hier: Satzungsbeschluss (28.01.2002, Bau- und Planungsausschuss)]]
 
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[[Category:IMPORT|200710261318]]
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Version vom 26. Oktober 2007, 11:30 Uhr

Sachvortrag:

Mit Datum vom 28.11.2001 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Änderungen/Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ nochmals für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, sowie die Träger öffentlicher Belange anzuhören.

Die Verwaltung hat die Bebauungspläne in der Zeit vom 14.12.2001-14.01.2002 beim Baurechtsamt der Stadt öffentlich ausgelegt. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange erfolgte parallel.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen bei dieser erneuten Auslegung folgende Äußerungen ein:

  1. Das Regierungspräsidium Stuttgart hält die vorgesehenen Bebauungsplanänderungen für raumordnerisch unbedenklich . Es bestehen keine Bedenken.
  2. Der Regionalverband Franken begrüßt die geplanten Bebauungsplanänderungen, die er für vorausschauend und sinnvoll hält. Die geplanten Maßnahmen würden mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung übereinstimmen.
  3. Die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken (IHK) teilt mit, dass von Ihrer Seite keine Anregungen oder Bedenken bestehen.
  4. Die Handwerkskammer Heilbronn begrüßt es „außerordentlich“, „wenn einer unerwünschten schleichenden Umstrukturierung der Gewerbegebiete durch eine Festschreibung der zulässigen Nutzungen ein Riegel vorgeschoben wird. „Dies dient der Stärkung des innerstädtischen Handwerks und Handels außerordentlich“. Weiter formuliert die Handwerkskammer Heilbronn in ihrem Schreiben: „Ergänzend hierzu bleibt anzumerken, dass interkommunale Absprachen betreffend Handelsnutzungen in Gewerbegebieten sinnvoll wären, damit Bemühungen einzelner Gemeinden, wie hier der Stadt Schwäbisch Hall, nicht durch gegenläufige Planungen von Nachbargemeinden durchkreuzt werden“. Weitergehende Anregungen und Bedenken gegen die Änderungen/Ergänzungen der Bebauungspläne in den genannten Gewerbegebieten werden von Seiten der Handwerkskammer nicht vorgebracht.



Von Seiten der Bürgerschaft wurden während der Auslegungsfrist folgende Bedenken und Anregungen geäußert:

  1. Die Firma Oskar Mayer Früchtegroßhandel wendet sich gegen die Änderung sämtlicher Bebauungspläne im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten. Nach Auffassung der Firma Mayer ist der Schutz des Gewerbes in der Innenstadt mit dieser Entscheidung nicht gewährleistet. Darüber hinaus weist die Firma Mayer darauf hin, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten momentan eine enorme Wertminderung für ihre Immobilie darstelle. Der Verkauf des Gewerbebetriebes wäre nur mit großem finanziellen Verlust möglich. Nach Auffassung der Firma Mayer „sind die bestehenden Festsetzungen vollkommen ausreichend“. Es wird beantragt, „die Anliegen der Gewerbetreibenden nicht zu vernachlässigen und an den bestehenden Bebauungsplänen von 1955 festzuhalten“.

    Abwägungsvorschlag:
    Ziel des Bebauungsplanes ist die Stärkung der Situation der Innenstadt, indem der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten eingeschränkt wird. Diese Zielsetzung wird nicht nur vom Regionalverband, im Hinblick auf die Änderung des Regionalplanes unterstützt, sondern auch vom Wirtschaftsministerium im Hinblick auf den sog. Einzelhandelserlass Baden-Württemberg. In diesem Erlass ist eindeutig dargelegt, welche Sortimente i. d. R. als innenstadtrelevant einzustufen sind und dass somit der Ausschluss dieser Sortimente im Gewerbegebiet städtebaulich be-ründbar ist. Die befürchtete Wertminderung der Immobilie kann nicht nachvollzogen werden, da die Nutzungsmöglichkeiten für jedes Grundstück im Gewerbegebiet auch nach der Änderung der Bebauungspläne ein ausreichendes Spektrum unterschiedlicher Möglichkeiten beinhaltet. Alle bestehenden Nutzungen genießen ohnehin Bestandsschutz. Im Übrigen ist festzustellen, dass nicht der Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen von 1955 geändert wird, sondern eine Bebauungsplanände-rung aus dem Jahre 1992, in der bereits Nutzungseinschränkungen formuliert waren.

  2. Herr Hans Freier, Eigentümer des Anwesens Aschenhausweg 30, bringt folgende Einwendungen vor: nach seiner Auffassung sind die Nutzungseinschränkungen unangemessen, sachlich nicht vertretbar und bedeuten eine erhebliche Wertminderung der Grundstücke, insbesondere durch die Einzelhandelsbeschränkung. Nach Auffassung von Herrn Freier sind Industrie und Handel ständig Veränderungen unterlegen. Produktion und Handel werden enger verknüpft, für manche Produktionsstätten ist eine angeschlossener, untergeordneter Werksverkauf von erheblicher Bedeutung, um so-fort wichtige Markterkenntnisse zu sammeln. Weiterhin wird ausgeführt, dass Einzelhandelsgeschäfte mit einem größeren Flächenbedarf kaum die Möglichkeit haben, diese Flächen im Stadtkern auf Grund der Altbebauung zu erhalten. Sie seien auf Flä-chen wie im Bebauungsplan 0182-01 angewiesen. Die Nahversorgung der Bevölkerung mit den Bedürfnissen des Alltags im betroffenen Gebiet sollte ebenfalls ermöglicht werden. Nach Auffassung von Herrn Freier ist die innerstädtische Entwicklung bislang keineswegs beeinträchtigt.

    Weiterhin wird ausgeführt, dass eine Neuvermietung seines Grundstückes erheblich erschwert und der Mietwert gemindert würde, da der Interessentenkreis für das Grundstück eingeschränkt würde. Nach Auffassung von Herrn Freier wäre auch nach dem geänderten Bebauungsplan die Betreibung einen Basars mit Lebensmittel im ge-planten islamischen Zentrum unzulässig.

    Nicht verständlich erscheint ihm die geplante Zulassung von Beherbergungsbetrieben. Weiterhin widersprechen nach Auffassung von Herrn Freier eine mögliche kirchliche Nutzung dem Sinn eines Gewerbegebietes, denn gegenseitige Störungen seien nicht auszuschließen. Besonders gelte dies für ein islamisches Zentrum. Es wird die Auffassung vertreten, dass das Grundstück, auf dem die Moschee vorgesehen ist, aus verkehrstechnischen Gründen ungünstig liegt. Die Kreuzung Gaildorfer Straße - Sudetenweg - Heimbacher Dorfstrasse ist nach Auffassung von Herrn Freier ein Unfallschwerpunkt. Der zusätzliche Verkehr durch Moscheebesucher und weitere Besucher würde diesen Unfallschwerpunkt noch zusätzlich belasten. Weiterhin wird eine zu ge-ringe Anzahl von KFZ- Stellplätzen moniert.

    Weitere Ausführungen betreffen die äußere Gestaltung der Moschee, sowie die politische Entwicklung des Islams.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Nutzungseinschränkungen auf den bislang gewerblich nutzbaren Grundstücksflächen beziehen sich einzig und allein auf die innenstadtrelevanten Sortimente. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den Schutz der Innenstadt städtebaulich vertretbar und für die Entwicklung und Sicherung der Kernstadt unabdingbar. Mit der Nutzungsbeschränkung für die gewerblichen Grundstücke bzw. dem Ausschluss der innenstadtrelevanten Sortimente auf diesen Grundstücken ist nach Auffassung der Verwaltung keine Wertminderung der Grundstücke gegeben.

    Bestehende Produktionsstätten, die über einen angeschlossenen untergeordneten Werksverkauf verfügen, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie genießen den gesetzlichen garantierten Bestandsschutz. Eine Weiterentwicklung des sog. Werksverkaufes wäre im Einzelfall zu prüfen.

    Der Hinweis, dass Einzelhandelsgeschäfte mit einem größeren Flächenbedarf im Stadtkern, auf Grund der Altbebauung, keine Möglichkeit hätten sich zu entwickeln bzw. sich niederzulassen, ist unrichtig. Derzeit wird das Areal der ehemaligen Justizvollzugsanstalt entwickelt. Auf diesem Areal sind auch großflächige Einzelhandelsgeschäfte in ausreichendem Umfang möglich.

    Die angesprochene Nahversorgung ist in einem Gewerbegebiet nicht notwendig. Es muss davon ausgegangen werden, dass in einem Gewerbegebiet nur ein sehr geringer Besatz mit Wohnungen vorhanden ist und somit ein Nahversorgungsanspruch nicht erhoben werden kann. Die Neuvermietung des Grundstückes ist nicht allein von den Nutzungsmöglichkeiten abhängig. Sie wird auch durch die bestehende Struktur beeinflusst.

    Der Verweis auf die Unzulässigkeit eines Basars im islamischen Zentrum wird zur Kenntnis genommen. Eine konkrete Flächengliederung und Nutzung für das islamische Zentrum liegt noch nicht vor. Hier ist ggf. im Rahmen des Baugenehmigungsver-fahrens eine Einzelfallprüfung notwendig.

    Kirchliche Nutzungen widersprechen grundsätzlich nicht dem Sinngehalt eines Gewerbegebietes, sondern sind vom Gesetzgeber in der BauNVO als ausnahmsweise zulässig vorgesehen. Gegenseitige Störungen sind nach Auffassung der Verwaltung auszuschließen. Die vom Einwender benannte Kreuzung Gaildorfer Strasse - Sudetenweg. - Heimbacher Dorfstrasse ist nicht als Unfallschwerpunkt zu bezeichnen. Die Zufahrt zum islamischen Gemeindezentrum ist über eine vorhandene Linksabbiegerspur verkehrstechnisch gut geregelt. Die derzeit noch nicht befriedigenden Sichtver-hältnisse in Richtung B14 lassen sich durch das zurückschneiden der vorhandenen Gehölze optimieren.

    Die Anzahl der zu fordernden Stellplätze bestimmt sich nach den Festlegungen der Landesbauordnung. Das islamische Gemeindezentrum hat im Baugenehmigungsverfahren den Stellplatznachweis zu erbringen.

    Hinweise auf die äußere Gestaltung der Moschee, und dass dort ein gefährlicher Blickpunkt mit einem Unfallschwerpunkt entsteht, können von der Verwaltung nicht bestätigt werden. Die weiteren Ausführungen über die politische Entwicklung des Islams sind nicht abwägungsbedürftig.

    Dem Wunsch, auf die ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsbetriebe zu verzichten, wird entsprochen.

  3. Herr Architekt Gerhard Röhm, vertreten durch die Rechtsanwälte De Witt Oppler, bringt nachfolgende Anregungen und Bedenken vor. Da der bestehende Bebauungsplan eine umfassende gewerbliche Nutzung gewährleistet, wird erneut angeregt, an den bestehenden Festzungen festzuhalten und das Änderungsverfahren einzustellen. Insbesondere soll an der Unzulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke festgehalten werden. Als Begründung wird angeführt, dass durch die vorgesehenen Änderungen die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt würde.

    Abwägungsvorschlag:
    An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über die Gewerbegebiete wird weiterhin festgehalten. Das gilt besonders für die Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Ermöglichung der Zulässigkeit als Ausnahme ist ausdrücklich vom Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen worden (§ 8 BauNVO). Aus der Sicht der Verwaltung ist kein Grund gegeben, diese ausnahmsweise Zulässigkeit zu unterbinden. Die allgemeine Zweckbestimmung des GE wird davon nicht berührt.

    1. Durch die Anwaltskanzlei wird weiter ausgeführt, dass durch die geplanten Veränderungen die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt würde, mit der Folge von Mietverlusten und einer Wertminderung der Grundstücke.

      Abwägungsvorschlag:
      Die vorgesehenen Veränderungen sind städtebaulich in ausreichender Weise begründet. Die Nutzbarkeit der Grundstücke wird auch nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Für die Grundstücke gibt es eine umfangreiche Palette möglicher Nutzungsarten, entsprechend dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes. Mietverluste oder Wertminderungen der Grundstücke werden nicht gesehen.

    2. Nach Auffassung der Anwälte sind, entgegen den Anregungen vom 16.05.2001, im erneut ausgelegten Änderungsentwurf vom 27.11.2001 die Einschränkungen für eine gewerbliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht zurückgenommen, sondern erheblich verschärft worden. Es wird ausgeführt, dass zwar Großhandelsbetriebe und Fachmärkte für Möbel, Elektro, Bauartikel, Sanitärartikel, Gartenartikel sowie Boden-beläge weiterhin zulässig sein sollen, diese Möglichkeiten jedoch durch die Ausweitung des Kataloges unzulässiger Nutzungen weiter eingeschränkt werden. Es wird auf den Ausschluss von Einzelhandel mit Einrichtungszubehör, Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Blumen, Tieren und Tiernahrung sowie Zooartikel hingewiesen.

      Abwägungsvorschlag:
      Der Katalog der zulässigen Nutzungen bzw. innenstadtrelevanter Nutzungen ist auf den jüngst bekannt gegebenen Einzelhandelserlass Baden-Württemberg abgestimmt worden. In diesem Erlass ist klar dargelegt, welche Sortimente i.d.R. als innenstadtrelevant einzustufen sind und von welchen keine innenstadtschädliche Wirkung ausgeht. Diese einfache und klare Gliederung ist in die Änderung der Bauleitplanung aufgenommen worden.

    3. Nach Auffassung der Anwälte ist die Bebauungsplanänderung städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich hierbei im Hinblick auf die Verhältnisse in der Innenstadt um einen städtebaulichen Missgriff handelt. Das Prob-lem der Innenstadt von Schwäbisch Hall bestehe vor allem darin, dass seit Jahren schon kein Flächenangebot für großflächigen Einzelhandel gemacht werden kann. Auf Grund der Kleinteiligkeit der vorhandenen Siedlungsstruktur geht seit Jahren das Angebot im Wesentlichen über Ladengeschäfte nicht hinaus. Auch Planungen auf dem Gefängnisareal würden zu keiner durchgreifenden Besserung führen. Für dieses Gelände gibt es bis heute keinen Investor. Derzeit kann in der Innenstadt keine großflächige Gewerbefläche erworben oder gepachtet werden. Durch die geplante Einschränkungen in den Gewerbegebieten außerhalb der Innenstadt würden dort bestehende Möglichkeiten blockiert, ohne dass in der Innenstadt Ausgleich dafür bestünde oder geschaffen werden könnte.

      Abwägungsvorschlag:
      Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung ist städtebaulich begründet. Es entspricht keinesfalls einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, wenn in den Gewerbegebieten, die ursprünglich eine andere Zweckbestimmung hatten, der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten eine Ausdehnung findet, die eine weitere Entwicklung der Kernstadt blockieren oder erschweren. Die Planungen auf dem Gelände der ehemaligen JVA können nach Einschätzung der Verwaltung nur dann zu einem positiven Abschluss gebracht werden, wenn die Entwicklung in den Gewerbegebieten entsprechend der formulierten Zielsetzung gesteuert wird. Die Aussagen der Anwälte im Hinblick auf die Bereitstellung großflächiger Gewerbeflächen bzw. Handelsflächen in Innenstadtbereich sind im Hinblick auf das JVA-Projekt nicht richtig. Das gleiche gilt für die Aussagen hinsichtlich der Investorenfrage.

    4. Nach Auffassung der Anwälte sind die vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne zumindest im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ städtebaulich nicht erforderlich. Dieses Gebiet gehört zur Kategorie II laut Begründung, in der Einzelhandel mit Ausnahme von Einzelhandel mit Lebensmittel zulässig ist. Für diese Kategorie II wird in der Begründung nur pauschal behauptet, es sei hier von einer innenstadtschädlichen Entwicklung ausgegangen. Im Gegensatz zu Kategorie I wird hierfür keinerlei Begründung gegeben.

      Abwägungsvorschlag :
      Bereits 1992 hat die Verwaltung den Versuch unternommen, den sog. innenstadtrelevanten Handel im Gewerbegebiet nicht weiter Fuß fassen zu lassen. Das führte dazu, dass die Gewerbegebiete in verschiedene Kategorien untergliedert wurden, in denen verschiedene Stufen der Zulässigkeit ermöglicht wurden. Die Erfahrungen dieser Gebietsgliederung waren jedoch nicht positiv. Nach wie vor kann auf der Ebene des bisherigen Bebauungsplanes der innenstadtrelevante Handel im Gewerbegebiet ausgedehnt werden.

    5. Die Rechtsanwälte legen dar, dass die Stadt erst vor kurzer Zeit auf dem sog. Weidne-rareal ein „Sondergebiet Fachmärkte“ ausgewiesen hat. In diesem Sondergebiet seien mehrere Sortimente zulässig, die nunmehr unter anderem im Gewerbegebiet Stadtheide unzulässig sein sollen. Es wird auf Getränke, Heimtextilien, Raumausstattung und Tiernahrung hingewiesen.

      Abwägungsvorschlag:
      Im „Sondergebiet Fachmärkte“ in der Stadtheide sind primär nur Sortimente zugelassen, die als nicht innenstadtrelevant eingestuft werden können. Das schließt jedoch nicht aus, dass wie z. B. im Bereich Raumsausstattung neben den Bodenbelägen auf der Ebene des Randsortimentes weitere Heimtextilien im Angebot sind. Diese sog. Randsortimente nehmen jedoch nur einen untergeordneten Stellenwert ein und widersprechen nicht dem Sinngehalt der Satzung bzw. sind sogar zulassig. Im übrigen kann die Zweckbestimmung eines Sondergebietes für Fachmärkte nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes verglichen werden. Auch gehört die städtebauliche Gliederung zu den originären Aufgaben der kommunalen Planungstätigkeit.

    6. Nach Auffassung der Anwälte wird nicht begründet, weshalb es städtebaulich erforderlich sein soll, die Nahversorgung der Bewohner der Stadtheide und des Rollhofs durch Ausschluss der entsprechenden Sortimente zu unterbinden und diese auf die Kernstadt oder andere Stadtteile zu verweisen. Dem Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.02.2001 zufolge, gehören zur Nahversorgung insbesondere die Sortimente Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik und Haushaltswaren. Der Ausschluss dieser Sortimente für das Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ erfordere als Begründung mehr als nur die pauschale Behauptung einer „Innenstadtschädlichkeit“.

      Abwägungsvorschlag:
      Es entspricht nicht dem städtebaulichen Ordnungssystem, die Nahversorgung nahe gelegener Ortsteile in einem Gewerbegebiet zu vollziehen. Die Nahversorgung der angrenzenden Stadtteile wie Rollhof oder Teurershof bzw. Hagenbach ist durch die Existenz verschiedener Kleinzentren gesichert. Bei der Änderung der Bebauungspläne für die Gewerbegebiete geht es einzig und allein darum, die weitere Entwicklung des innenstadtrelevanten Handels in den Gewerbegebieten einzudämmen.

    7. Es wird zitiert, dass die geplante Bebauungsplanänderung damit begründet wird, dass dadurch Flächen für produzierendes Gewerbe freigehalten werden und so die Neuausweisung von Gewerbebauflächen vermieden werden kann. Dies entspreche dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, gemäß §1a BauGB. Nach Auffassung der Anwälte trägt diese Begründung nicht. Mit der Freihaltung von Flächen für produzierendes Gewerbe werden Gewerbebetriebe in Form von Handelsbetrieben nicht überflüssig. Auch für diese Betriebe besteht ein städtebaulicher Bedarf und somit die Notwendigkeit, auch hierfür Bauflächen zur Verfügung zu stellen.

      Abwägungsvorschlag:
      Nach wie vor werden Flächen für Gewerbebetriebe und auch für Handelsbetriebe zur Verfügung gestellt. Die Notwendigkeit von Handelsbetrieben wird mit der Bebauungsplanänderung nicht in Zweifel gezogen. Entscheidend ist lediglich, ob das Sortiment des Handelsbetriebes Auswirkungen auf die Innenstadt hat oder nicht.

    8. Die Beschränkung der gastronomischen Nutzung, auch Imbissstände, ist für die Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Anwälte hat sich die bestehende Regelung, Schank– und Speisewirtschaften im Teil I grundsätzlich und im Teil II ausnahmsweise zuzulassen, seit 1955 bewährt. Es wird daher angeregt, die bisherige Regelung der Art der baulichen Nutzung unverändert beizubehalten und das Änderungsverfahren einzustellen.

      Abwägungsvorschlag:
      Der Anregung wird nicht entsprochen. Mit der Regelung der Imbissstände wird zum Ausdruck gebracht, dass in einem Gewerbegebiet sehr wohl der Bedarf besteht, Imbissstände zur Gebietsversorgung zuzulassen. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften oder anderen gastronomischen Betrieben entspricht allerdings nicht der Zielsetzung eines Gewerbegebietes.

    9. Es wird weiterhin angeregt, die in allen Bereichen des Gewerbegebietes Stadtheide geltende Regelung beizubehalten, wonach Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig sind. Diese Regelung hätte sich städtebaulich bewährt. Darauf wäre auch das Plangebiet von seiner Infrastruktur her ausgelegt. Dies würde besonders deutlich, wenn man das geplante Projekt des islamischen Gemeindezentrums näher betrachtet. Weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Straße, wären geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr, sowie insbesondere den ruhenden Verkehr in dem durch ein derartiges Projekt erforderlichen Umfang aufzunehmen. Es wäre ein städtebaulich anerkannter Grundsatz, dass Gewerbegebiete insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind.

      Abwägungsvorschlag:
      An der Ausweisung wird festgehalten. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der diese Bereiche in § 8 BauNVO geregelt hat. Die ausnahmsweise Einrichtung eines Gemeindezentrums in einem Gewerbegebiet widerspricht grundsätzlich nicht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets. Dieses ist, auch gerade bezogen auf islamische Gemeindezentren, in zahllosen anderen Städten zu beobachten (z.B. in Schorndorf, Mannheim, Stuttgart, Eppingen). Das Grundstück selbst ist nach Auffassung der Verwaltung für die Aufnahme eines Gemeindezentrums sehr gut geeignet. Die Erschließung des Grundstückes über eine bereits vorhandene Linksabbiegespur von der B14 ist konfliktfrei möglich. Die befürchteten Probleme beim Linksabbiegen aus der Heimbacher Dorfstrasse können durch die Rücknahme des Gehölzbestandes ausgeräumt werden. Die Auffassung der Anwälte, dass mit der Errichtung des islamischen Gemeindezentrums ein Unfallschwerpunkt geschaffen wird, wird nicht geteilt.

    10. Es ist aus der Sicht der Anwälte nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach 45 Jahren Entwicklungszeit plötzlich im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ ausnahmsweise zulässig sein sollen. Hierfür fehlt jede städtebauliche Erforderlichkeit. Es wird moniert, dass in der Begründung zum Bebauungsplan hierauf nicht eingegangen wird. Es bestehen erhebliche Zweifel ob dies mit § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB im Einklang steht. Es wird daher angeregt, die ursprüngliche Regelung beizubehalten.

      Abwägungsvorschlag:
      An der Ausweisung wird festgehalten. Wie bereits ausgeführt, ist das Grundstück an der Gaildorfer Straße idealtypisch für die Aufnahme eines Gemeindezentrums geeignet. Für den Standort, gerade als islamisches Gemeindezentrum, spricht die Lage zur Stadtheide, in der immerhin mehr als 30 % der türkischen Bewohner der Stadt ihren Wohnsitz haben. Darüber hinaus ist dieses Gelände sehr gut an das städtische und das überregionale Verkehrssystem angebunden. Die Erschließung erfolgt auf kürzestem Wege ohne jede Beeinträchtigung von anderen Nutzungen. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist in ausreichender Weise begründet. Im übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass diese Anlagen nicht seit 45 Jahren unzulässig waren, sondern erst seit 1992.



  4. Die Hohenlohe’sche Obstverwertung erhebt Einspruch gegen die angestrebte Änderung des angeführten Bebauungsplanes. Mit der Durchführung dieser „wirtschaftspolitisch fragwürdigen Maßnahme“ wird nach Auffassung der Einsprecher die Entwicklung des Fruchtsaftbetriebes stark beschränkt. Mit dem neu eröffneten Fabrik-verkauf wurde eine Marktnische erschlossen, die den Fortbestand der Arbeitsplätze sichert. Solche Erweiterungs- und Entfaltungsmöglichkeiten müssten im Unternehmensinteresse unbedingt erhalten bleiben. Gleichzeitig hat nach Auffassung der Eigentümer die Bauleitplanung eine Wertminderung des Grundstücks und des Gebäudes zur Folge. Es könne nicht zugelassen werden, dass durch behördliche Beschränkungen Vermögenswerte vernichtet würden. Anstelle einer liberalen Handhabung von Bebau-ungsvorschriften würde eine „unnötige Verschärfung“ durchgeführt.

    Abwägungsvorschlag:
    Der Bestand und die Entwicklung des Fruchtsaftbetriebes ist von der Änderung der Bebauungspläne nicht tangiert. Ausdrücklich ist entsprechend dem Einzelhandelserlass auch ein Getränkefachmarkt im Plangebiet zulässig. Die Zulässigkeit entspricht der realen Nutzung auf dem Grundstück. Eine Wertminderung des Grundstücks und der Gebäude kann nicht gesehen werden. Die geplante Änderung der Ausweisung wird beibehalten.

  5. Die Firmen Widmann, Grundbesitz Raiffeisenstrasse GmbH & Co KG und Wid-mann, Grundbesitz Schmollerstrasse GmbH & Co KG, vertreten durch die Kanzlei Lang und Partner, bringen folgende Anregungen und Bedenken vor: für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hessental“ trifft es nicht zu, dass die bisherigen Festsetzungen nicht ausreichen, um eine innenstadtschädliche Entwicklung abzuwehren. Dort haben sich nach Auffassung der Kanzlei weder Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, die eine innenstadtrelevante Angebotspalette vertreiben, noch sind dort Immobilien zur Vermietung oder zur Veräußerung angeboten worden, die für die Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben einer solchen Angebotspalette geeignet sind.

    Abwägungsvorschlag:
    Tatsächlich reichen die bisher getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen nicht aus, um eine innenstadtschädliche Entwicklung des Gewerbegebietes Hessental abzuwehren. Entscheidend ist nicht, ob Immobilien zur Vermietung oder zur Veräußerung angeboten worden sind, vielmehr ist es entscheidend, welche Nutzungsmöglichkeiten gegeben sind. Die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechen den Nutzungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet Stadtheide. Insoweit ist im Gewerbegebiet Hessental das gleiche Risiko gegeben, wie im Gewerbegebiet Stadtheide.

    1. Von der Anwaltskanzlei wird weiter vorgebracht, dass auch aus der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes „Änderungen/Ergänzungen in den Gewerbegebieten II“ hervorgeht, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit einer „innenstadtrelevanten Angebotspalette“ für das Gewerbegebiet Hessental nicht zutrifft, da sich die dortigen Ausführungen ausschließlich auf das Gewerbegebiet Stadtheide beziehen würden.

      Abwägungsvorschlag:
      Das Gewerbegebiet Stadtheide ist als exemplarischer Fall benannt worden. Wie bereits erläutert, ist das Risiko einer innenstadtschädlichen Entwicklung in allen Gewerbegebieten nach dem derzeitigen Stand der planungsrechtlichen Zulässigkeit gegeben. Insoweit ist die Einbeziehung des Gewerbegebietes Hessental folgerichtig und konsequent.

    2. „Ein Grund weshalb auch für das Gewerbegebiet Hessental und die anderen Gewerbegebiete, in denen sich in der Vergangenheit keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanter Angebotspalette angesiedelt haben und bei denen, angesichts der vorhandenen baulichen Nutzung auch nicht die Gefahr einer solchen Ansiedlung besteht, eine nutzungseinschränkende Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Motiv, eine einheitliche, klare und übersichtliche Regelung zu schaffen ist hierfür angesichts der nachteiligen Auswirkungen, die die beabsichtigten Nutzungseinschränkungen auf den Wert der betroffenen Immobilien haben werden jedenfalls nicht ausreichend. Abgesehen hiervon ist der Begriff der innenstadtrelevanten Angebotspalette nicht näher definiert, so dass mit dem Bebauungsplan eine Regelung gerade nicht geschaffen wird“.

      Abwägungsvorschlag:
      Wie bereits erläutert, ist es erforderlich, alle Gewerbegebiete in denen bislang, der Handel mit einem innenstadtrelevanten Sortiment möglich ist, in das Verfahren mit einzubeziehen. Nur dann kann in konsequenter Weise der Schutz der Innenstadt vor weiteren innenstadtschädlichen Entwicklungen gewährleistet werden. Nach Auffassung der Verwaltung ist das Ziel, für alle Gewerbegebiete eine einheitliche, klare und übersichtliche Regelung zu schaffen, ein ausreichendes Argument für den Einbezug des Gewerbegebietes Hessental. Die befürchteten Auswirkungen auf den Wert der Immobilien werden nicht gesehen.

      Die Definition des Begriffs der innenstadtrelevanten Angebotspalette ist entsprechend dem Einzelhandelserlass eindeutig dargelegt. Derzeit gibt es keine klareren Regelungen.

    3. Nach Auffassung der Anwälte wird die beabsichtigte Nutzungseinschränkung im Gewerbegebiet Hessental nicht durch den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 gedeckt. Es sei nur dann zulässig, die Einzelhandelsnutzung in Gewerbegebieten einzuschränken, wenn eine ungewünschte Agglomeration zu befürchten ist. Wie dargelegt sei, gilt das für das Gewerbegebiet Hessental nicht.

      Abwägungsvorschlag:
      Die ungewünschte Agglomeration und Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben mit einer innenstadtrelevanten Sortimentspalette ist in jedem Gewerbegebiet zu befürchten. Es kann niemals davon ausgegangen werden, das die jeweilige spezifische Betriebsstruktur beibehalten wird. Wie die Erfahrungen zeigen, sind jederzeit Änderungen möglich. Insoweit muss die Änderung des Bebauungsplanes auch eine präventive Wirkung entfalten können.

    4. Gemäß § 1 Absatz 5 Nr. 8 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Nach der Auffassung der Anwälte läuft die Aufstellung dieser Bebauungspläne der gesetzlichen Vorgabe zuwider. Eine verbrauchernahe Versorgung erfordert auch weiterhin die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten.

      Abwägungsvorschlag:
      Die Belange der Wirtschaft und der mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne mehr als ausreichend berücksichtigt worden. Die verbrauchernahe Versorgung ist insbesondere in Hessental in sehr guter Weise, in dem in unmittelbarer Nähe gelegenen „Sondergebiet Gründle“ gewährleistet. Insoweit gibt es keinen Grund weitere Flächen für diese Angebotspalette bereitzustellen. Weiterhin ist festzustellen, dass keine generelle Nichtzulassung von Einzelhandelsbetrieben mit der Änderung der Bebauungspläne verbunden ist. Wie bereits mehrfach erläutert, wird lediglich der Handel mit einem innenstadtrelevanten Sortiment in den Gewerbegebieten unterbunden.



  6. Herr Michael Schmitt, Einwohner des Rollhofs erhebt Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Als Begründung wird angeführt, dass er 1993 das Grundstück Rollhofweg 56 mit bestehendem Gebäude erworben hat. Nach Aussage von Herrn Schmitt hat er ein bestehendes älteres Projekt gekauft, um nicht von unvorhergesehenen nachbarlichen Bauprojekten überrascht zu werden. Durch den Bebauungsplan 0182-01, wonach keine Anlagen für kirchliche Zwecke zugelassen sind, konnte er auch bei dem gegenüberliegenden, nur durch die Bundesstrasse 19 getrennten Grundstück Gaildorfer Strasse 6 und 8 nicht mit einem Projekt wie dem islamischen Gemeindezentrum rechnen. Nach seiner Auffassung sind weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Strasse geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr, sowie insbesondere ruhenden Verkehr, in dem für ein derar-tiges Projekt erforderlichen Umfang aufzunehmen. Nach seiner Auffassung ist es ein städtebaulich anerkannter Grundsatz, dass Gewerbegebiet insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Weiterhin wird, wie bereits in anderen Anregungen vorgebracht, auf eine mögliche Unfallproblematik an der Kreuzung Heimbacher Dorfstrasse, B19 und den Zufahrtsstrassen zum Rollhof hingewiesen. Es wird weiterhin ausgeführt, dass die Bebauung auf dem Grundstück Gaildorfer Strasse 6-8, mit einer Anlage für kirchliche Zwecke, zu einer Wertminderung der mittelbaren Wohnhäuser, zu denen auch sein Haus gehört, führt. Es wird gebeten auf die Änderung zu verzichten.

    Abwägungsvorschlag:
    Nach Ansicht der Verwaltung führt die Errichtung eines islamischen Gemeindezentrums auf dem Grundstück Crailsheimer Strasse 6-8 nicht zu einer Wertminderung der Wohngebäude am Rollhofweg. Mit dem Erwerb einer vorhandenen Immobilie kann nicht sichergestellt sein, dass sich im Umfeld keine Änderungen ergeben. Diese Erwar-tung entspricht eher einem individuellen Wunsch als einem allgemeinen Belang. In einer sachgemäßen Abwägung sind jedoch allgemeine Belange den Individualbelangen vorzuziehen. Mehrfach wurde bereits ausgeführt, dass das Grundstück an der Gaildorfer Straße für ein islamisches Gemeindezentrum sehr gut geeignet ist. Nicht nur die verkehrliche Anbindung, sondern auch die Tatsache, dass ein hoher Anteil der islamischen Glaubensgemeinschaft im Bereich Stadtheide ihren Wohnsitz hat, spricht für die Eignung. Eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf der anderen Seite der Bundesstraße kann nicht bestätigt werden. An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über die Gewerbegebiete wird festgehalten.

  7. Herr Siegfried Leipersberger erhebt Einspruch gegen die Art der baulichen Nutzung im Hinblick auf Punkt 3, der ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen. Es wird ausgeführt, dass die bisherige Regelung, die sich seit Jahrzehnten bewährt habe, beibehalten werden soll. Darauf sei auch das Plangebiet von seiner Infrastruktur ausgelegt. Weder das Grundstück selbst noch die Gaildorfer Strasse seien geeignet bzw. darauf ausgelegt, Zu- und Abfahrtsverkehr in dem durch ein solches Projekt entstehenden Umfang aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Parkmöglichkeiten.

    Weiterhin wird ausgeführt, dass es ein städtebaulich anerkannter Grundsatz sei, dass Gewerbegebiete für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach über 40 Jahren Entwicklungszeit plötzlich im Gewerbegebiet Stadtheide ausnahmsweise zulässig sein sollen. Hier fehle jegliche städtebauliche Erforderlichkeit. Weiterhin wird auf einen möglichen Unfallschwerpunkt an der Kreuzung Heimbacher Dorfstrasse, Gaildorfer Strasse und der Zufahrtsstrasse zum Rollhof hingewiesen. Es wird angeregt, die ursprüngliche Regelung beizubehalten.

    Weiterhin wird in Frage gestellt, ob alle Besucher von Schwäbisch Hall aus Richtung B 19, am Eingang zur Stadt von einer Einrichtung des Islams, nämlich ein islamisches Gemeindezentrum, begrüßt werden sollen. Nach seiner Auffassung soll die im Grundgesetz verankerte Ausübung der freien Religionszugehörigkeit, wenn unbedingt erforderlich, an einem anderen Platz und in einem ortsüblich angepassten Gebäude ausgeübt werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Die ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) entsprechen dem Willen des Gesetzgebers. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber in der BauNVO den Trägern der Planung die Möglichkeit der Zulässigkeit eingeräumt. Es kann kein städtebaulicher Grund gefunden werden, die ausnahmsweise Zulässigkeit auszuschließen.
    Das Grundstück an der Gaildorfer Straße ist wie bereits mehrfach erläutert, für die Aufnahme eines islamischen Gemeindezentrums sehr gut geeignet. Es muss festgestellt werden, dass die oben aufgeführten unzulässigen Arten der baulichen Nutzung erst seit 1992 rechtskräftig sind und nicht seit 40 Jahren. Wie bereits ausgeführt, haben sich diese Regelungen als nicht sinnvoll herausgestellt. Mit der Änderung der Regelung können bislang brachliegende Grundstücksflächen, die für eine andere Zweckbestimmung nicht oder nur schwierig geeignet sind, dann einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Dies entspricht auch dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die Frage, ob alle Besucher Schwäbisch Halls aus Richtung B19 mit einem islamischen Gemeindezentrum begrüßt werden sollen, ist nach Auffassung der Verwaltung nicht abwägungsrelevant.

  8. Frau Ulrike Schmitt erhebt Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Der Einspruch richtet sich gegen die Änderung der Art der baulichen Nutzung und zwar hinsichtlich Punkt 3 der ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen. Nach Auffassung von Frau Schmitt soll die bisherige Regelung, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, beibehalten werden. Darauf sei das Plangebiet von seiner Infrastruktur her ausgelegt. Weder das Grundstück selbst, noch die Gaildorfer Strasse seien nach ihrer Auffassung geeignet bzw. darauf ausgerichtet, Zu- und Abfahrtsverkehr, in dem durch eine solches Projekt entstehenden Umfang aufzunehmen. Dasselbe gilt für Parkmöglichkeiten.

    Es sei ein städtebaulich anerkannter Grundsatz dass Gewerbegebiete, insbesondere für kirchliche Anlagen wenig geeignet sind. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese bisher unzulässigen Anlagen nach über 40 Jahren Entwicklungszeit im Gewerbegebiet „Stadtheide 1955“ ausnahmsweise zulässig sein sollen, hierfür fehle jegliche städtebauliche Erforderlichkeit.

    Weiterhin wird auf den möglichen Unfallschwerpunkt an der Heimbacher Dorfstrasse, der B19 und der Zufahrt zum Rollhof hingewiesen. Es wird beantragt die seit Jahren bewährte Regelung beizubehalten.

    Abwägungsvorschlag:
    Es trifft nicht zu, dass es ein städtebaulicher Grundsatz wäre, dass Gewerbegebiete für kirchliche Einrichtungen ungeeignet wären.

    Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke entsprechen ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers. Gemäß § 8 BauNVO können diese Einrichtungen ausnahmsweise zugelassen werden.

    Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist das Grundstück an der Gaildorfer Strasse für die Errichtung eines islamischen Gemeindezentrums außerordentlich gut geeignet. Die Erschließung von der B19, ist in ausreichender Form gesichert. Die für das Gemeindezentrum erforderlichen Parkplätze sind entsprechend den Regelungen der LBO auf dem Grundstück nachzuweisen. Sofern ein Ergänzungsbedarf entstünde, stehen ausreichende Grundstücksflächen für weitere Parkplätze zur Verfügung. Die Abfahrt von der Heimbacher Dorfstrasse in die B19, kann im Hinblick auf die Sichtverhältnisse in Richtung B14 durch die Rücknahme des Gehölzbestandes verbessert werden. Für die Lage spricht der hohe Anteil der türkischen Bevölkerung im Gebiet Stadtheide, sowie der Anschluss an das überregionale Verkehrssystem. Für andere gewerbliche Zwecke war dieses Grundstück in den vergangenen Jahrzehnten vollkommen uninteressant. Mit der Änderung des Bebauungsplanes können somit Grundstücksflächen einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden, was dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung trägt. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist somit dargelegt. Der befürchtete Unfallschwerpunkt an der genannten Kreuzung kann nicht bestätigt werden. Maßnahmen zur verkehrstechnischen Verbesserung sind bereits aufgeführt. An der Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über Gewerbegebiete wird festgehalten.

  9. Weiterhin wurden der Verwaltung 88 Schreiben gleichlautenden Inhaltes wie Nr. 8, jedoch unterschiedlicher Datierung zugeleitet. Der Abwägungsvorschlag zu den Än-derungen von Frau Ulrike Schmitt ist somit für alle 88 Anregungen anzuwenden. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die 88 Einsprecher nicht einzeln von dem Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung informiert. Das Ergebnis der Abwägung ihrer Anregungen wird im Rahmen einer ortsüblichen Bekanntmachung, in welcher der Termin zur Einsichtnahme angezeigt wird, erfolgen.

  10. Die Karl-Gengenbach GmbH & Co KG (Tabakwarengroßhandel, Zigaretten-automatendienst) bittet, den Bebauungsplan „0182-01 Stadtheide 1955“ so zu belassen wie er ist. Es wird befürchtet, dass sich die Bebauungsplanänderung negativ auf den Grundstückswert auswirken wird und die Flexibilität eingeschränkt wäre. Außerdem hält man das von der Stadt Schwäbisch Hall vorgesehene Grundstück keineswegs als geeignet für eine Moschee oder ähnliche kirchliche Einrichtungen. Die Moschee sollte auf einem anderen und entsprechend erschlossenem Grundstück, auf dem genügend Parkflächen vorhanden sind, errichtet werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Für die Grundstücke gibt es wie bereits ausgeführt eine umfangreiche Palette möglicher Nutzungsarten, entsprechend dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes. Mietverluste oder Wertminderungen der Grundstücke sind nach Ansicht der Verwaltung nicht zu erwarten.

    Das Grundstück an der Gaildorfer Strasse ist, wie mehrfach erläutert wurde, für die Nutzung durch ein islamisches Gemeindezentrum sehr gut geeignet. Die Erschließung von der B19 ist in ausreichender Form gesichert. Die für das Gemeindezentrum erforderlichen Parkplätze sind entsprechend der Regelungen der LBO auf dem Grundstück nachzuweisen.

  11. Die Beschützende Werkstätte sieht durch die geplante Bebauungsplanänderung den Bestand ihres Werkstattladens, in dem Eigenprodukte wie Holzspielzeuge, Kunstgewerbe und Haushaltswaren vertrieben werden, gefährdet. Sie bitten daher an den Festsetzungen des seitherigen Bebauungsplanes festzuhalten bzw. den Werkstattladen im Bestandsschutz zu erhalten.

    Abwägungsvorschlag:
    Selbstverständlich genießt der Werkstattladen wie alle anderen bestehenden Einrichtungen Bestandsschutz und ist daher von der geplanten Bebauungsplanänderung nicht betroffen.

  12. Herr Helmut Gronbach, Heckenackerweg 8 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum vom 09.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, Einspruch gegen die geplante Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02. Eine ausführliche Begründung für den Einspruch möchte Herr Gronbach nachreichen. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist (14.12.2001 -14.01.2002) ging eine solche Begründung nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  13. Frau Iris Kriegl, Eduard-Töny-Strasse 42 in 86919 Utting am Ammersee, erhebt Einspruch gegen die Bebauungsplanänderung des Bebauungsplanes „Crailsheimer Strasse“. Frau Kriegl sieht die Nutzung ihres Grundstückes Crailsheimer Strasse 75 (Flst.72) über die Maße eingeschränkt. Der Widerspruch ging am 10.01.2002 ein. Eine in dem Schreiben angekündigte ausführliche Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001- 14.01.2002) nicht eingegangen. Der Einspruch kann daher nicht abgewogen werden.

  14. Die Firma Wilhelm Gronbach Schwäbisch Hall - Hessental legt mit Datum vom 09.01.2002 Einspruch gegen die geplante Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02 ein. Eine ausführliche Begründung soll nachgereicht werden. Diese ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  15. Die Firma Klink GmbH (Karosseriebau, Blechbearbeitung), Crailsheimer Strasse 65 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 11.01.2002, Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“. Eine detaillierte Begründung soll nachgereicht werden. Diese Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  16. Herr Hans Schneider, Am Gänssee 3 in Schwäbisch Hall erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 11.01.2002, Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“. Eine detaillierte Begründung soll nachgereicht werden. Die Begründung ist bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) nicht eingegangen. Eine Abwägung ist daher nicht möglich

  17. Die Firma Autohaus Gwinner erhebt mit Datum 10.01.2002, eingegangen am 12.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“. Gründe für den Widerspruch werden nicht angegeben. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  18. Mit Datum vom 11.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, erhebt die Firma Wüstner GmbH und Co , Raiffeisenstrasse 19 Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0312-01 und 0312-02 Hessental und Gründle. Die Firma möchte, dass die Nutzung ihres Firmensitzes keinen Beschränkungen unterliegt. Eine weitere Begründung wird nicht ausgeführt.

    Abwägungsvorschlag:
    Hier handelt es sich um einen individuellen, nicht näher spezifizierten Wunsch, der in einer sachgemäßen Abwägung den allgemeinen Belangen der städtebaulichen Entwicklung der Gesamtstadt und einem schonendem Umgang mit Grund und Boden unterzuordnen ist. An den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung wird festgehalten.

  19. Mit Datum 11.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, erhebt die Firma Wüstner GmbH und Co KG, Raiffeisenstrasse 19 Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0182-01 Stadtheide. Eine Begründung soll nachgeliefert werden. Bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) ging diese nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  20. Die Firma Endress, Forst- und Gartentechnik Vertriebs GmbH, Kesselstrasse 6 in 70327 Stuttgart erhebt mit Datum vom 10.01.2002 Widerspruch gegen die Än-derung des Bebauungsplanes „Im Gründle“. Die Firma fordert, die geplante Nutzungsänderung zu verwerfen und die seit Jahrzehnten bestehenden Festsetzungen auch für das Gewerbegebiet im Gründle in Hessental beizubehalten. Eine Begründung ist dem Schreiben nicht beigefügt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  21. Die Firma Harry Strohmeier GmbH (Karosseriefachbetrieb), Raiffeisenstrasse 29 in Schwäbisch Hall, hat mit Datum vom 10.01.2002, eingegangen am 14.01.2002, Einspruch gegen die Änderung der Bebauungspläne 0312-01 „Gewerbegebiet Hessental“ und 0312-02 „Industriegebiet Gründle“ erhoben. Eine ausführliche Begründung soll nachgereicht werden. Bis zum Ablauf der Frist (Auslegung 14.12.2001-14.01.2002) ging diese nicht ein. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  22. Herr Horst Schmidt, Jägerhausstrasse 50/1 in 74074 Heilbronn, legt mit Datum vom 07.01.2002, eingegangen am 09.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht angegeben. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  23. Herr Karl Schmidt, Eichenweg 17 in 74336 Brackenheim, legt mit Datum vom 10.01.2002 Widerspruch gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht genannt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  24. Frau Inge Frank, Pfauäcker 8 in Schwäbisch Hall, legt mit Datum 08.01.2002, ein-gegangen am 10.01.2002, Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Crailsheimer Strasse“ ein. Eine Begründung ist nicht genannt. Eine Abwägung ist daher nicht möglich.

  25. Die Firma Mahl Verwaltungs- GmbH Schwäbisch Hall hat bereits bei der ersten Auslegung Bedenken vorgebracht und bringt zur Änderung des Bebauungsplanes 0182-01 „Stadtheide 1955“ nun folgende Bedenken und Anregungen vor: Die im Schreiben genannten Eigentümer hätten die Grundstücke Aschenhausweg 8 im Jahre 1957 und das Grundstück Aschenhausweg 13 im Jahre 1973 erworben. Außerdem besteht ein eingetragenes Vorkaufsrecht für das Grundstück Aschenhausweg 11. Grundlage für die Käufe wären die Nutzungsmöglichkeiten, die der Bebauungs-plan „Stadtheide 1955“ bei Abschluss der Kaufverträge vorgesehen hat und derzeit auch weiterhin vorsehen würde, gewesen. Die Firma Mahl führt hier die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller Art, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude und Groß- und Einzelhandelsbetriebe auf. Ausgenommen ist lediglich der Einzelhandel mit Lebensmittel.

    Die Firma Mahl sieht hier eine planungsrechtliche Grundlage für alle interessanten Nutzungsbereiche gegeben und damit die vielfältige Nutzbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Die Firma regt daher an, an dem bestehenden Bebauungsplan „Stadtheide 1955“ unverändert festzuhalten, denn durch die vorgesehenen Änderungen würde die Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ohne städtebauliche Notwendigkeit unangemessen eingeschränkt. Dies führe zu Mietverlusten und Wertminderung der Grundstücke. Dies ergebe sich insbesondere aus der erheblichen Beschränkung des Einzelhandels. Dessen Beschränkung auf Fachmärkte mit den in Nummer 1d.) angeführten Sortimenten/Branchen sei städtebaulich nicht nachvollziehbar. Die in Nummer 2a.) vorgesehene Beschränkung des Einzelhandels wäre zu weitgehend. Denn damit wäre künftig ein Einzelhandel im nennenswerten Umfang nicht mehr möglich. Auch für die in Nummer 1e.) vorgesehenen Regelungen für gastronomische Einrichtungen sei die städtebauliche Erforderlichkeit nicht erkennbar. Diese Beschränkung auf Imbissstände ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die bestehende Regelung Schank- und Speisewirtschaft im Teil I grundsätzlich und im Teil II ausnahmsweise zuzulassen, seit 1955 bewährt hätte. Der Bestandsschutz bezogen auf die gegenwärtige Nutzung sei auf keinen Fall ausreichend, die Rechte der Grundstückseigentümer zu wahren.

    Abwägungsvorschlag:
    Der zitiert Bebauungsplan 0182-01 „Stadtheide 1955“ wurde bereits 1992 durch den Bebauungsplan „Änderungen/Ergänzungen in den Gewerbegebieten“ verändert. Grundsätzlich ist jedoch auszuführen, dass es keinen Rechtsanspruch auf unveränderte Gültigkeit eines Bebauungsplanes für alle Zeiten geben kann. „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB)“. Diese Vorschriften gelten auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplä-nen (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die städtebauliche Notwendigkeit für eine Änderung der bestehenden Bebauungspläne wurde bereits mehrfach begründet und ist im Allgemeininteresse und keinesfalls als unangemessen zu bezeichnen. Mietverluste und Wertminderungen der Grundstücke sind hierdurch nicht zu erwarten. Einzelhandel ist auch weiterhin möglich, mit Ausnahme der aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimente. Die bestehenden Regelungen der vorangegangenen Babbauungspläne haben sich, wie bereits ausführlich ausgeführt, nicht bewährt, weshalb diese Bebauungsplanänderung vorgesehen ist. Mit der Regelung der Imbissstände wird zum Ausdruck gebracht, dass in einem Gewerbegebiet sehr wohl der Bedarf besteht, Imbissstände zu Gebietsversorgung zuzulassen. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften oder anderen gastronomischen Betrieben entspricht aber nicht der Zielsetzung eines Gewerbegebietes. An den Ausweisungen wird festgehalten.

  26. Stellvertretend für Herrn Bühler macht die Anwaltskanzlei Zuck & Quaas Anregungen zur geplanten Bebauungsplanänderung geltend. Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich ausdrücklich auf die Bebauungspläne „Industriegebiet Gründle B“ sowie „Gewerbegebiet Hessental“.

    1. Es wird gerügt, es seien künftig keine Fachmärkte mehr zulässig. Die gewerbliche Nutzung sei auf die Ansiedlung von im wesentlichen produzierendes Gewerbe beschränkt, wofür kein Interesse bestehe.

      Abwägungsvorschlag:
      Auch die geänderten Festsetzungen lassen Fachmärkte zu – allerdings nur mit den zulässigen Sortimenten. Die Beschränkung rechtfertigt sich durch die Zielsetzung, die Innenstadt als attraktiven Einzelhandelsstandort städtebaurechtlich zu schützen, weshalb zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen in den Bebauungsplänen ausgeschlossen wurden. An den Festsetzungen wird festgehalten.

    2. Es wird ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gerügt, weil die Eigentumsinteressen nicht ausreichend berücksichtigt würden.

      Abwägungsvorschlag:
      Grundsätzlich werden alle geäußerten und alle sich der Gemeindeverwaltung und dem Gemeinderat aufdrängenden privaten Eigentumsinteressen in die Abwägung eingestellt. Wenn bei der Abwägung der betroffenen Belange dem Schutz der Innenstadt als Einzelhandelsstandort der Vorrang eingeräumt wird, liegt darin kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung stützt sich auf ein Marktgutachten der GMA, das im Jahre 2001 fortgeschrieben wurde. Die Vorgehensweise findet ihre Bestätigung auch im Einzelhandelserlass des Landes Baden-Württemberg vom 21.02.2001. An den Festsetzungen des Bebau-ungsplanes wird festgehalten.



  27. Für Herrn Dipl.-Ing. Uwe Ziel und für die Uwe Ziel GmbH & Co. KG werden durch die Anwaltskanzlei Zuck & Quaas Anregungen vorgetragen. Die Anregungen bezie-hen sich zum Teil auf alle Bebauungspläne und zum Teil speziell auf den Bebauungsplan „Stadtheide Süd - Vollzugsanstalt“.

    1. Es wird gerügt, durch die Existenz der Firmen ALDI und Lidl sei es unmöglich, den Zweck der Bebauungsplanänderung zu erreichen. Außerdem verstoße die Bebauungsplanänderung gegen den grundrechtlichen Eigentumsschutz.

      Abwägungsvorschlag:
      Das Gutachten der GMA aus dem Jahre 2000 mit seiner Fortschreibung 2001 weist nach, dass es die Marktsituation in Schwäbisch Hall zulässt, die Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu schützen und fortzuentwickeln. Die gegenläufigen Interessen von Grundstückseigentümern in Randlagen werden in die Abwägung eingestellt. Wenn dem Schutz der Innenstadt als attraktiver Einzelhandelsstandort der Vorrang vor diesen Interessen eingeräumt wird, geschieht dies im Rahmen des stadtplanerischen Ermessens der Stadt. Am Bebauungsplansentwurf wird festgehalten.

    2. Es wird gerügt, das Bebauungsplanänderungsverfahren leide an einem Verfahrensfehler. Die Bekanntmachung der Auslegung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

      Abwägungsvorschlag:
      Die Bekanntmachung erzielt die von der Rechtsprechung geforderte „Anstoßwirkung“. Die zu ändernden Bebauungspläne sind mit Begriffen bezeichnet, die in der Bürgerschaft dem Geltungsbereich der Bebauungspläne zugeordnet werden. Sie betreffen teilweise Flurbezeichnungen, teilweise Standortbezeichnungen, die bei der Verkehrsführung zu innerörtlichen Zielen verwendet werden. Sie werden auch in der Werbung als Standortbezeichnung der Betriebe benutzt.

    3. Es wird gerügt, der Bebauungsplan „Stadtheide Süd - Vollzugsanstalt“ verletze Eigentumsrechte, weil die Vorgängerpläne mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nichtig seien, wovon auch die Bebauungsplanänderung erfasst werde. Außerdem fehle den Festsetzungen der Vorgängerpläne im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BauNVO die Bestimmtheit.

      Abwägungsvorschlag:
      Die gerügten Mängel der Vorgängerbebauungspläne bestehen nicht. Diese Pläne sind insoweit ordnungsgemäß ausgefertigt, als die Niederschriften über die Satzungsbeschlüsse vom Oberbürgermeister ausgefertigt wurden und im Satzungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise und individualisierbarer Weise auf den Lageplan zum Bebauungsplan Bezug genommen wird („gedankliche Schnur“). Dies reicht nach der Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung aus. Falls mit der Rüge der Bestimmtheit gemeint sein soll, die Beschränkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO seien im Bebauungsplan nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich daraus kein beachtlicher Fehler. § 11 Abs. 3 BauNVO beschränkt die nach § 8 oder § 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebe kraft Gesetzes.

      Das Bebauungsplanverfahren wird fortgeführt. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

    4. Es wird gerügt, die Bebauungsplanänderungen würden zu unzulässigen einschneidenden Folgen bei der Ausnutzung der Grundstücke führen.

      Abwägungsvorschlag:
      Der Eingriff in die Eigentümerinteressen wird in die Abwägung eingestellt. Die geplanten Beschränkungen dienen städtebaulichen Zielsetzungen, denen im Rahmen der Abwägung der Vorrang eingeräumt werden darf. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

    5. Es wird gerügt, die Bebauungsplanänderung könne wegen der bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe in Randlagen eine wirksame städtebauliche Ordnung nicht herbeiführen. Die Bebauungsplanänderungen seien deshalb nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauNVO.

      Abwägungsvorschlag:
      Die Bebauungsplanänderungen stützen sich auf die gutachterlichen Äußerungen in einem Marktgutachten, das von der GMA erstellt wurde. Außerdem steht die Zielsetzung der Bebauungsplanänderung mit den Überlegungen des Einzelhandelserlasses des Landes Baden-Württemberg in Einklang. Trotz der vorhandenen Betrie-be in Randlagen gibt es noch für die Innenstadt aktivierbares Kaufkraftpotential, was den Schluss zulässt, dass die Innenstadt als Einzelhandelsstandort städtebaulich noch schützenswert ist. Der verfassungsrechtlich verbürgte Bestandsschutz vorhandener Betriebe muss akzeptiert werden; er schließt jedoch nicht aus, über den Be-standsschutz hinausgehende Nutzungen künftig den geänderten Regelungen der Bebauungspläne zu unterwerfen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.

    6. Es wird gerügt, die Änderung der Bebauungspläne verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil künftig Nutzungen unerlaubt sein werden, die auf anderen Grundstücken schon bestandsgeschützt vorhanden sind.

      Abwägungsvorschlag:
      Der Gleichheitsgrundsatz wäre allenfalls dann verletzt, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung geltend gemacht werden könnte. Der sachliche Grund ergibt sich jedoch aus der städtebaulichen Rechtfertigung der geplanten Nutzungseinschränkungen, die sich auf die Erkenntnisse des GMA-Gutachtens stützen. Trotz der vorhandenen Betriebe lässt sich die Innenstadt als attraktiver Einzelhandelsstandort erhalten und fortentwickeln. Deshalb verbietet es Artikel 3 GG nicht, die städtebau-liche Zielsetzung künftig durch weitergehende Nutzungsbeschränkungen in den Randlagen intensiver zu verfolgen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.

    7. Es wird geltend gemacht, die vorhandenen Betriebe in den Randlagen müssten durch bestandsorientierte Festsetzungen gem. § 1 Abs. 10 BauNVO geschützt werden.

      Abwägungsvorschlag:
      Um den Schutz der Innenstadt als attraktiven Einzelhandelsstandort als Ziel der Bebauungsplanänderung zu erreichen, ist es berechtigt, die vorhandenen Betriebe in Randlagen bei Erweiterungen oder Nutzungsänderungen auf die nach den künftigen Festsetzungen der Bebauungspläne zulässigen Nutzungen zu verweisen und im übrigen auf den Bestandsschutz zu beschränken. Die wirtschaftliche Existenz der vorhandenen Betriebe wird dadurch nicht in Frage gestellt. Eine bestandsorientierte Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO würde Grundstücke mit bestehenden Betrie-ben unnötig bevorzugen. Am Bebauungsplanentwurf wird festgehalten.


    Nach Auffassung von Stadtrat Reber gehe es hier überwiegend um den Standort für ein Gemeindezentrum der Türkisch-Islamischen Union.

    Der vorgesehene Platz sei nicht optimal, da er zu direkt im Stadteinfahrtsbereich liege.

    Oberbürgermeister Pelgrim teilt mit, dass es heute zunächst nur um den Grundsatzbeschluss zur Änderung der Bebauungspläne gehe.

    Die Grundstückszuteilung bezüglich der Moschee sei eine andere, separate Entscheidung.

    Stadtrat Vogt plädiert für den heutigen Beschlussantrag. Das Bauvorhaben der Türkisch-Islamischen Union werde ohnehin zur gegebenen Zeit noch die Gerichte beschäftigen und von dort entschieden, da verschiedene Anlieger, die sich dadurch beeinträchtigt oder belästigt fühlten, bereits angedroht hätten, den Rechtsweg zu beschreiten.

    Stadtrat H. Baumann spricht sich für die Verwaltungsvorschläge aus.

    Nach weiterer kurzer Aussprache wird der Antrag von Stadtrat Dr. Graf von Westerholt auf Vertagung mit 12 Nein-Stimmen bei 4 Ja-Stimmen (Stadtrat Schümann wegen Befangenheit abgetreten) abgelehnt.

    Beschluss:

    Die ausnahmsweise geplante Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben soll auf der Basis von Anregungen aus der Bürgerschaft entfallen.

    Die Bebauungspläne

    Nr. 0141-04 Gewerbegebiet Crailsheimer Straße

    Nr. 0181-01 Gewerbegebiet Stadtheide 1961

    Nr. 0181-02 Stadtheide Süd - Vollzugsanstalt

    Nr. 0181-03 Erweiterung Gewerbegebiet Stadtheide

    Nr. 0182-01 Stadtheide 1955

    Nr. 0312-01 Gewerbegebiet Hessental

    Nr. 0312-02 Industriegebiet Gründle

    Nr. 0315-05 Gewerbegebiet Breitloh

    Nr. 2113-03 Industriegebiet Sulzdorf

    (alle Pläne einschließlich der jeweiligen Unternummern)

    werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteile sind der Lageplan des Stadtplanungsamtes im Maßstab 1:2500 vom 30.10.2001 und der Textteil mit oben genannter Veränderung hinsichtlich der Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben vom 27.11.2001 einschließlich Begründung.

    (12 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung; Stadtrat Schümann wegen Befangenheit abgetreten)
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