10146/meetingminutes/10147/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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<b><u>Rechtliche Vorgaben:</u></b> Grunds&auml;tzlich muss f&uuml;r jede Gastst&auml;tte, f&uuml;r die eine entsprechende Konzession erforderlich ist, ein baurechtlicher Stellplatznachweis gem&auml;&szlig; LBO erbracht werden. Die Anzahl der herzustellenden Stellpl&auml;tze wird durch eine Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Diese Verpflichtung kann bei einer besonders guten Erreichbarkeit des Standortes mit dem &ouml;ffentlichen Nahverkehr in ihrer Anzahl reduziert werden. Im Innenstadtbereich von Schw&auml;bisch Hall wird diese Abzugsm&ouml;glichkeit mit einem Faktor von 20 % ausgesch&ouml;pft. Sofern sich die notwendigen Stellpl&auml;tze oder Garagen nicht oder nur unter gro&szlig;en Schwierigkeiten herstellen lassen, kann die Baurechtsbeh&ouml;rde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erf&uuml;llung der Verpflichtung zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Dieser muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes f&uuml;r &ouml;ffentliche Parkeinrichtungen oder Einrichtungen des &Ouml;PNV‘s verwendet werden. Die H&ouml;he des Geldbetrages wird von der Kommune festgelegt. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 23.03.1988 eine grunds&auml;tzliche Regelung &uuml;ber die Abl&ouml;sung von Stellpl&auml;tzen im Innenstadtbereich erlassen. In dieser wird unter Punkt c) u. a. festgelegt: c) In den beschriebenen Stadtkernbereichen (Schw&auml;bisch Hall und Steinbach) wird der Einbau von Gastst&auml;tten oder vergleichbaren Betrieben (Spielhallen, Diskotheken oder &auml;hnliche Vergn&uuml;gungsst&auml;tten) in bestehende Geb&auml;ude durch Abl&ouml;se nicht erm&ouml;glicht. Bei Neubauten wird sinngem&auml;&szlig; verfahren, wenn das Grundst&uuml;ck M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Stellpl&auml;tze nicht oder nur teilweise bietet. <b><u>Derzeitige Situation:</u></b> Die bisherige Stellplatzsatzung wurde im Innenstadtbereich erfolgreich genutzt, um strukturfremde Betriebe wie Vergn&uuml;gungsst&auml;tten oder Spielhallen abzuwehren. Andererseits konnten gew&uuml;nschte gastronomische Einrichtungen bei einem fehlenden Stellplatznachweis jedoch auch nicht genehmigt werden. Die Schaffung neuen Wohnraumes in der Innenstadt wurde gef&ouml;rdert, da die Satzung eine Abl&ouml;sung der notwendigen Stellpl&auml;tze zulie&szlig;. Zwischenzeitlich ist in der Innenstadt, insbesondere in den Erdgeschosszonen, ein zunehmender Leerstand zu beobachten. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation sind diese Geb&auml;ude h&auml;ufig nur f&uuml;r eine gastronomische Nutzung von Interesse. Die hierf&uuml;r notwendigen Stellpl&auml;tze k&ouml;nnen vielfach jedoch nicht nachgewiesen werden. Ihre Abl&ouml;sung ist nach der derzeitigen st&auml;dtischen Regelung nicht m&ouml;glich. Leerstehende Geb&auml;udeteile im Innenstadtbereich wirken sich nicht imagef&ouml;rdernd aus. Es gibt gastronomische Einrichtungen, die durchaus eine Bereicherung f&uuml;r die Innenstadt darstellen k&ouml;nnen. <b><u>L&ouml;sungen:</u></b> Aus Sicht der Verwaltung ist denkbar, die bisherige Stellplatzregelung dahingehend zu erg&auml;nzen, dass in bestimmten klar zu umgrenzenden Bereichen der Innenstadt eine Abl&ouml;sung der Stellpl&auml;tze f&uuml;r gastronomische Betriebe erm&ouml;glicht wird. Hierbei sollten folgende wesentliche Punkte ber&uuml;cksichtigt werden:</p>
<b><u>Rechtliche Vorgaben:</u></b>
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<ul type="disc">
 
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<li>
Grundsätzlich muss für jede Gaststätte, für die eine entsprechende Konzession erforderlich ist, ein baurechtlicher Stellplatznachweis gemäß LBO erbracht werden. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze wird durch eine Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Diese Verpflichtung kann bei einer besonders guten Erreichbarkeit des Standortes mit dem öffentlichen Nahverkehr in ihrer Anzahl reduziert werden. Im Innenstadtbereich von Schwäbisch Hall wird diese Abzugsmöglichkeit mit einem Faktor von 20 % ausgeschöpft. Sofern sich die notwendigen Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen lassen, kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Verpflichtung zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Dieser muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für öffentliche Parkeinrichtungen oder Einrichtungen des ÖPNV‘s verwendet werden. Die Höhe des Geldbetrages wird von der Kommune festgelegt.
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Es ist eine konkrete Definition f&uuml;r den Begriff &bdquo;Gastronomie&ldquo; als bereicherndes Element f&uuml;r das Angebot der Innenstadt zu finden. Die M&ouml;glichkeit der Abl&ouml;sung sollte auf keinen Fall f&uuml;r Vergn&uuml;gungsst&auml;tten und Spielhallen erm&ouml;glicht werden. Rechtlich w&auml;re der Begriff Schank- und Speisewirtschaften korrekt. Die angestrebte Abl&ouml;sem&ouml;glichkeit f&uuml;r gastronomische Einrichtungen sollte sich nur auf das Erd- und das erste Obergescho&szlig; beschr&auml;nken. Es m&uuml;sste im Einzelfall auch gepr&uuml;ft werden, ob mit der Einrichtung von gastronomischen Einrichtungen in einem Geb&auml;ude Konfliktsituationen mit vorhandenen Wohnungen entstehen, die zu deren Aufl&ouml;sung f&uuml;hren k&ouml;nnten.</li>
 
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<li>
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 23.03.1988 eine grundsätzliche Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Innenstadtbereich erlassen. In dieser wird unter Punkt c) u. a. festgelegt:
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Es muss ferner gew&auml;hrleistet sein, dass die F&ouml;rderung zur Schaffung von Wohnraum im Innenstadtbereich nicht nachrangig behandelt wird. Der Abl&ouml;sebetrag f&uuml;r Wohnungen liegt derzeit bei 2.500 &euro; pro Stellplatz. F&uuml;r andere Stellpl&auml;tze betr&auml;gt er 5.000 &euro;.</li>
 
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</ul>
c) In den beschriebenen Stadtkernbereichen (Schwäbisch Hall und Steinbach) wird der Einbau von Gaststätten oder vergleichbaren Betrieben (Spielhallen, Diskotheken oder ähnliche Vergnügungsstätten) in bestehende Gebäude durch Ablöse nicht ermöglicht. Bei Neubauten wird sinngemäß verfahren, wenn das Grundstück Möglichkeiten für Stellplätze nicht oder nur teilweise bietet.
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<p>
 
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Aus Sicht der Verwaltung k&ouml;nnte der Abl&ouml;sebetrag auf ein einheitliches Niveau festgelegt werden. Als angemessene Gr&ouml;&szlig;enordnung wird ein Betrag von 2.500 &euro; vorgeschlagen. F&uuml;r die Schaffung von Wohnraum wird im gesamten Innenstadtbereich auf die Erhebung von Abl&ouml;sebeitr&auml;gen verzichtet. <u><b>Zusammenfassung:</b></u> Die Verwaltung schl&auml;gt vor, in einem zun&auml;chst klein umrissenen Bereich, z. Z. beidseits der Haalstra&szlig;e, die Abl&ouml;sung von Stellpl&auml;tzen f&uuml;r gastronomische Einrichtungen zu erm&ouml;glichen. Der Abl&ouml;sebetrag bel&auml;uft sich auf 2.500 &euro;. Der genannte Bereich bietet sich insofern an, als hier schon verschiedene gastronomische Einrichtungen vorhanden sind und dar&uuml;ber hinaus Anfragen f&uuml;r leerstehende Einheiten vorliegen. Mit dieser Regelung k&ouml;nnen akute Investitionshemmnisse beseitigt und eine strukturelle Verfestigung dieses Gebiets erwartet werden. Der Abl&ouml;sebetrag f&uuml;r gewerbliche Nutzungen soll im Innenstadtbereich auf 2.500 &euro; (vorher ca. 5.000 &euro;), reduziert werden. Dies ist als ein Beitrag zur Wirtschaftsf&ouml;rderung und zur Belebung der Innenstadt anzusehen. Im gesamten Innenstadtbereich wird auf die Erhebung von Abl&ouml;sebeitr&auml;gen f&uuml;r die Schaffung von innerst&auml;dtischem Wohnraum verzichte, was nach Auffassung der Verwaltung zur Attraktivit&auml;tssteigerung der Innenstadt als Wohnstandort beitragen wird. <u>Stadtrat Vogt</u> spricht sich f&uuml;r eine besondere Regelung bzw. einen Sonderbetrag aus, falls jemand pl&ouml;tzlich versuchen sollte, einen Gastronomiebetrieb in eine Spielhalle umzuwandeln. Dazu teilt <u>B&uuml;rgermeister Stadel</u> mit, dass entsprechende M&ouml;glichkeiten gepr&uuml;ft werden m&uuml;ssten. Nach weiterer kurzer und &uuml;berwiegend zustimmender Aussprache pl&auml;diert <u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> f&uuml;r getrennte Abstimmung der drei Beschlusspunkte, da der Verzicht auf die Abl&ouml;sebetr&auml;ge gerade in der jetzigen, &auml;u&szlig;erst angespannten Finanzsituation der Stadt nicht zu bef&uuml;rworten sei. <u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> bittet, f&uuml;r den genannten Bereich beidseits der Haalstra&szlig;e zun&auml;chst eine Testphase von 1 Jahr vorzusehen, um festzustellen, ob und wie sich das Vorhaben bew&auml;hrt. - Stadtr&auml;te Sakellariou und Dr. Graf von Westerholt bis 19.50 Uhr anwesend -</p>
 
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<b><u>Derzeitige Situation:</u></b>
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Die grunds&auml;tzliche Regelung &uuml;ber die Abl&ouml;sung von Stellpl&auml;tzen im Innenstadtbereich wird dergestalt ge&auml;ndert, dass in dem Bereich beidseits der Haalstra&szlig;e (Abgrenzung entsprechend dem Lageplan des Stadtplanungsamts vom 10.01.2002) zun&auml;chst versuchsweise die Abl&ouml;sung von Stellpl&auml;tzen f&uuml;r gastronomische Einrichtungen erm&ouml;glicht wird. Die Abl&ouml;sem&ouml;glichkeit beschr&auml;nkt sich auf sog. Speise- und Schankwirtschaften. Spielhallen und Vergn&uuml;gungsst&auml;tten sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Abl&ouml;sebetrag wird auf 2.500 &euro; festgesetzt. Hierf&uuml;r wird erst einmal eine Testphase von einem Jahr festgelegt. F&uuml;r die evtl. Umwandlung von Gastronomiebetrieben in Spielhallen wird die M&ouml;glichkeit einer besonderen Regelung bzw. eines Sonderbetrags gepr&uuml;ft. (14 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)</li>
Die bisherige Stellplatzsatzung wurde im Innenstadtbereich erfolgreich genutzt, um strukturfremde Betriebe wie Vergnügungsstätten oder Spielhallen abzuwehren. Andererseits konnten gewünschte gastronomische Einrichtungen bei einem fehlenden Stellplatznachweis jedoch auch nicht genehmigt werden. Die Schaffung neuen Wohnraumes in der Innenstadt wurde gefördert, da die Satzung eine Ablösung der notwendigen Stellplätze zuließ.
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<li>
 
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Der Abl&ouml;sebetrag f&uuml;r gewerbliche Einrichtungen wird im gesamten Innenstadtbereich auf 2.500 &euro; festgesetzt. (14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)</li>
Zwischenzeitlich ist in der Innenstadt, insbesondere in den Erdgeschosszonen, ein zunehmender Leerstand zu beobachten. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation sind diese Gebäude häufig nur für eine gastronomische Nutzung von Interesse. Die hierfür notwendigen Stellplätze können vielfach jedoch nicht nachgewiesen werden. Ihre Ablösung ist nach der derzeitigen städtischen Regelung nicht möglich.  
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<li>
 
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Im Innenstadtbereich wird f&uuml;r die Schaffung von innerst&auml;dtischem Wohnraum auf die Erhebung von Abl&ouml;sebeitr&auml;gen verzichtet. (15 Ja-Stimmen)</li>
Leerstehende Gebäudeteile im Innenstadtbereich wirken sich nicht imagefördernd aus. Es gibt gastronomische Einrichtungen, die durchaus eine Bereicherung für die Innenstadt darstellen können.  
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<b><u>Lösungen:</u></b>
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Aus Sicht der Verwaltung ist denkbar, die bisherige Stellplatzregelung dahingehend zu ergänzen, dass in bestimmten klar zu umgrenzenden Bereichen der Innenstadt eine Ablösung der Stellplätze für gastronomische Betriebe ermöglicht wird. Hierbei sollten folgende wesentliche Punkte berücksichtigt werden:
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<ul type='disc'><li>Es ist eine konkrete Definition für den Begriff „Gastronomie“ als bereicherndes Element für das Angebot der Innenstadt zu finden. Die Möglichkeit der Ablösung sollte auf keinen Fall für Vergnügungsstätten und Spielhallen ermöglicht werden. Rechtlich wäre der Begriff Schank- und Speisewirtschaften korrekt. Die angestrebte Ablösemöglichkeit für gastronomische Einrichtungen sollte sich nur auf das Erd- und das erste Obergeschoß beschränken. Es müsste im Einzelfall auch geprüft werden, ob mit der Einrichtung von gastronomischen Einrichtungen in einem Gebäude Konfliktsituationen mit vorhandenen Wohnungen entstehen, die zu deren Auflösung führen könnten.  
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<li>Es muss ferner gewährleistet sein, dass die Förderung zur Schaffung von Wohnraum im Innenstadtbereich nicht nachrangig behandelt wird. Der Ablösebetrag für Wohnungen liegt derzeit bei 2.500 pro Stellplatz. Für andere Stellplätze beträgt er 5.000 .</ul>
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Aus Sicht der Verwaltung könnte der Ablösebetrag auf ein einheitliches Niveau festgelegt werden. Als angemessene Größenordnung wird ein Betrag von 2.500 vorgeschlagen.  
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Für die Schaffung von Wohnraum wird im gesamten Innenstadtbereich auf die Erhebung von Ablösebeiträgen verzichtet.  
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<u><b>Zusammenfassung:</b></u>
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Die Verwaltung schlägt vor, in einem zunächst klein umrissenen Bereich, z. Z. beidseits der Haalstraße, die Ablösung von Stellplätzen für gastronomische Einrichtungen zu ermöglichen. Der Ablösebetrag beläuft sich auf 2.500 . Der genannte Bereich bietet sich insofern an, als hier schon verschiedene gastronomische Einrichtungen vorhanden sind und darüber hinaus Anfragen für leerstehende Einheiten vorliegen.  
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Mit dieser Regelung können akute Investitionshemmnisse beseitigt und eine strukturelle Verfestigung dieses Gebiets erwartet werden.
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Der Ablösebetrag für gewerbliche Nutzungen soll im Innenstadtbereich auf 2.500 (vorher ca. 5.000 ), reduziert werden. Dies ist als ein Beitrag zur Wirtschaftsförderung und zur Belebung der Innenstadt anzusehen.
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Im gesamten Innenstadtbereich wird auf die Erhebung von Ablösebeiträgen für die Schaffung von innerstädtischem Wohnraum verzichte, was nach Auffassung der Verwaltung zur Attraktivitätssteigerung der Innenstadt als Wohnstandort beitragen wird.
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<u>Stadtrat Vogt</u> spricht sich für eine besondere Regelung bzw. einen Sonderbetrag aus, falls jemand plötzlich versuchen sollte, einen Gastronomiebetrieb in eine Spielhalle umzuwandeln.
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Dazu teilt <u>Bürgermeister Stadel</u> mit, dass entsprechende Möglichkeiten geprüft werden müssten.
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Nach weiterer kurzer und überwiegend zustimmender Aussprache plädiert <u>Stadträtin Herrmann</u> für getrennte Abstimmung der drei Beschlusspunkte, da der Verzicht auf die Ablösebeträge gerade in der jetzigen, äußerst angespannten Finanzsituation der Stadt nicht zu befürworten sei.
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<u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> bittet, für den genannten Bereich beidseits der Haalstraße zunächst eine Testphase von 1 Jahr vorzusehen, um festzustellen, ob und wie sich das Vorhaben bewährt.
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- Stadträte Sakellariou und Dr. Graf von Westerholt bis 19.50 Uhr anwesend -
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|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=<ol><li>Die grundsätzliche Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Innenstadtbereich wird dergestalt geändert, dass in dem Bereich beidseits der Haalstraße (Abgrenzung entsprechend dem Lageplan des Stadtplanungsamts vom 10.01.2002) zunächst versuchsweise die Ablösung von Stellplätzen für gastronomische Einrichtungen ermöglicht wird. Die Ablösemöglichkeit beschränkt sich auf sog. Speise- und Schankwirtschaften. Spielhallen und Vergnügungsstätten sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Ablösebetrag wird auf 2.500 festgesetzt.
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Hierfür wird erst einmal eine Testphase von einem Jahr festgelegt.
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Für die evtl. Umwandlung von Gastronomiebetrieben in Spielhallen wird die Möglichkeit einer besonderen Regelung bzw. eines Sonderbetrags geprüft.
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(14 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)
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<li>Der Ablösebetrag für gewerbliche Einrichtungen wird im gesamten Innenstadtbereich auf 2.500 festgesetzt.  
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(14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)
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<li>Im Innenstadtbereich wird für die Schaffung von innerstädtischem Wohnraum auf die Erhebung von Ablösebeiträgen verzichtet.
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(15 Ja-Stimmen)</ol>
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2 A. Amt 61
 
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2 A. Amt 63
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2016, 08:31 Uhr

Sachvortrag:

Rechtliche Vorgaben: Grundsätzlich muss für jede Gaststätte, für die eine entsprechende Konzession erforderlich ist, ein baurechtlicher Stellplatznachweis gemäß LBO erbracht werden. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze wird durch eine Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Diese Verpflichtung kann bei einer besonders guten Erreichbarkeit des Standortes mit dem öffentlichen Nahverkehr in ihrer Anzahl reduziert werden. Im Innenstadtbereich von Schwäbisch Hall wird diese Abzugsmöglichkeit mit einem Faktor von 20 % ausgeschöpft. Sofern sich die notwendigen Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen lassen, kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Verpflichtung zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Dieser muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für öffentliche Parkeinrichtungen oder Einrichtungen des ÖPNV‘s verwendet werden. Die Höhe des Geldbetrages wird von der Kommune festgelegt. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 23.03.1988 eine grundsätzliche Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Innenstadtbereich erlassen. In dieser wird unter Punkt c) u. a. festgelegt: c) In den beschriebenen Stadtkernbereichen (Schwäbisch Hall und Steinbach) wird der Einbau von Gaststätten oder vergleichbaren Betrieben (Spielhallen, Diskotheken oder ähnliche Vergnügungsstätten) in bestehende Gebäude durch Ablöse nicht ermöglicht. Bei Neubauten wird sinngemäß verfahren, wenn das Grundstück Möglichkeiten für Stellplätze nicht oder nur teilweise bietet. Derzeitige Situation: Die bisherige Stellplatzsatzung wurde im Innenstadtbereich erfolgreich genutzt, um strukturfremde Betriebe wie Vergnügungsstätten oder Spielhallen abzuwehren. Andererseits konnten gewünschte gastronomische Einrichtungen bei einem fehlenden Stellplatznachweis jedoch auch nicht genehmigt werden. Die Schaffung neuen Wohnraumes in der Innenstadt wurde gefördert, da die Satzung eine Ablösung der notwendigen Stellplätze zuließ. Zwischenzeitlich ist in der Innenstadt, insbesondere in den Erdgeschosszonen, ein zunehmender Leerstand zu beobachten. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation sind diese Gebäude häufig nur für eine gastronomische Nutzung von Interesse. Die hierfür notwendigen Stellplätze können vielfach jedoch nicht nachgewiesen werden. Ihre Ablösung ist nach der derzeitigen städtischen Regelung nicht möglich. Leerstehende Gebäudeteile im Innenstadtbereich wirken sich nicht imagefördernd aus. Es gibt gastronomische Einrichtungen, die durchaus eine Bereicherung für die Innenstadt darstellen können. Lösungen: Aus Sicht der Verwaltung ist denkbar, die bisherige Stellplatzregelung dahingehend zu ergänzen, dass in bestimmten klar zu umgrenzenden Bereichen der Innenstadt eine Ablösung der Stellplätze für gastronomische Betriebe ermöglicht wird. Hierbei sollten folgende wesentliche Punkte berücksichtigt werden:

  • Es ist eine konkrete Definition für den Begriff „Gastronomie“ als bereicherndes Element für das Angebot der Innenstadt zu finden. Die Möglichkeit der Ablösung sollte auf keinen Fall für Vergnügungsstätten und Spielhallen ermöglicht werden. Rechtlich wäre der Begriff Schank- und Speisewirtschaften korrekt. Die angestrebte Ablösemöglichkeit für gastronomische Einrichtungen sollte sich nur auf das Erd- und das erste Obergeschoß beschränken. Es müsste im Einzelfall auch geprüft werden, ob mit der Einrichtung von gastronomischen Einrichtungen in einem Gebäude Konfliktsituationen mit vorhandenen Wohnungen entstehen, die zu deren Auflösung führen könnten.
  • Es muss ferner gewährleistet sein, dass die Förderung zur Schaffung von Wohnraum im Innenstadtbereich nicht nachrangig behandelt wird. Der Ablösebetrag für Wohnungen liegt derzeit bei 2.500 € pro Stellplatz. Für andere Stellplätze beträgt er 5.000 €.

Aus Sicht der Verwaltung könnte der Ablösebetrag auf ein einheitliches Niveau festgelegt werden. Als angemessene Größenordnung wird ein Betrag von 2.500 € vorgeschlagen. Für die Schaffung von Wohnraum wird im gesamten Innenstadtbereich auf die Erhebung von Ablösebeiträgen verzichtet. Zusammenfassung: Die Verwaltung schlägt vor, in einem zunächst klein umrissenen Bereich, z. Z. beidseits der Haalstraße, die Ablösung von Stellplätzen für gastronomische Einrichtungen zu ermöglichen. Der Ablösebetrag beläuft sich auf 2.500 €. Der genannte Bereich bietet sich insofern an, als hier schon verschiedene gastronomische Einrichtungen vorhanden sind und darüber hinaus Anfragen für leerstehende Einheiten vorliegen. Mit dieser Regelung können akute Investitionshemmnisse beseitigt und eine strukturelle Verfestigung dieses Gebiets erwartet werden. Der Ablösebetrag für gewerbliche Nutzungen soll im Innenstadtbereich auf 2.500 € (vorher ca. 5.000 €), reduziert werden. Dies ist als ein Beitrag zur Wirtschaftsförderung und zur Belebung der Innenstadt anzusehen. Im gesamten Innenstadtbereich wird auf die Erhebung von Ablösebeiträgen für die Schaffung von innerstädtischem Wohnraum verzichte, was nach Auffassung der Verwaltung zur Attraktivitätssteigerung der Innenstadt als Wohnstandort beitragen wird. Stadtrat Vogt spricht sich für eine besondere Regelung bzw. einen Sonderbetrag aus, falls jemand plötzlich versuchen sollte, einen Gastronomiebetrieb in eine Spielhalle umzuwandeln. Dazu teilt Bürgermeister Stadel mit, dass entsprechende Möglichkeiten geprüft werden müssten. Nach weiterer kurzer und überwiegend zustimmender Aussprache plädiert Stadträtin Herrmann für getrennte Abstimmung der drei Beschlusspunkte, da der Verzicht auf die Ablösebeträge gerade in der jetzigen, äußerst angespannten Finanzsituation der Stadt nicht zu befürworten sei. Stadtrat Dr. Graf von Westerholt bittet, für den genannten Bereich beidseits der Haalstraße zunächst eine Testphase von 1 Jahr vorzusehen, um festzustellen, ob und wie sich das Vorhaben bewährt. - Stadträte Sakellariou und Dr. Graf von Westerholt bis 19.50 Uhr anwesend -

Beschluss:

  1. Die grundsätzliche Regelung über die Ablösung von Stellplätzen im Innenstadtbereich wird dergestalt geändert, dass in dem Bereich beidseits der Haalstraße (Abgrenzung entsprechend dem Lageplan des Stadtplanungsamts vom 10.01.2002) zunächst versuchsweise die Ablösung von Stellplätzen für gastronomische Einrichtungen ermöglicht wird. Die Ablösemöglichkeit beschränkt sich auf sog. Speise- und Schankwirtschaften. Spielhallen und Vergnügungsstätten sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Ablösebetrag wird auf 2.500 € festgesetzt. Hierfür wird erst einmal eine Testphase von einem Jahr festgelegt. Für die evtl. Umwandlung von Gastronomiebetrieben in Spielhallen wird die Möglichkeit einer besonderen Regelung bzw. eines Sonderbetrags geprüft. (14 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)
  2. Der Ablösebetrag für gewerbliche Einrichtungen wird im gesamten Innenstadtbereich auf 2.500 € festgesetzt. (14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)
  3. Im Innenstadtbereich wird für die Schaffung von innerstädtischem Wohnraum auf die Erhebung von Ablösebeiträgen verzichtet. (15 Ja-Stimmen)
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