§ 152 - 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Schwäbisch Hall; hier: Einleitungsbeschluss gem. §§ 2 (1) und 13 BauGB, Billigung des Entwurfs und Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Anlass und Planungsziel der vorliegenden Fortschreibung

Seit der 7D-Fortschreibung (wirksam 19.11.2015) und der 8. Fortschreibung, die als sachliche Teilfortschreibung „Windkraft“ konzipiert war, haben sich zahlreiche Änderungen angesammelt, die mit der hier vorliegenden 9. Fortschreibung auf der vorbereitenden Planungsebene nachvollzogen und an den Rechtsstand angepasst werden sollen.

Gegenstand der 9. Fortschreibung sind Änderungen, die durch parallel geführte Bebauungsplanverfahren und durch Innenbereichssatzungen nach § 34 (4) BauGB erforderlich sind. Zudem erfolgen Anpassungen an den gebauten Bestand. Weiterhin sind seit der 7D-Fortschreibung zahlreiche Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB (Maßnahmen der Innenentwicklung) durchgeführt worden, bei denen der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB anzupassen ist. Diese Berichtigungen werden zur besseren Nachvollziehbarkeit in das vorliegende Verfahren der 9. Fortschreibung aufgenommen. Aufgrund der Freistellung vom Entwicklungsgebot in § 13a BauGB unterliegen diese Berichtigungen nicht der Abwägung.

Auf die tabellarische Aufstellung der Änderungen und deren zeichnerische Darstellung im Erläuterungsbericht wird verwiesen.

Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB

Werden durch die Änderung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden (Grundsatz, vgl. § 13 BauGB). Die gegenständlichen Änderungen sind zum einen flächenmäßig untergeordnet. Dies gilt sowohl bezogen auf die Gesamtfläche des Planungsraums, aber auch von der jeweiligen Einzelfläche her.

Zum anderen wurden die Umweltauswirkungen in den parallel geführten Verfahren überprüft oder es handelt sich um Anpassungen an den gebauten Bestand, durch die keine weitergehenden Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 13 BauGB liegen ebenfalls vor:

So wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bedürfen, nicht begründet. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten (§ 1 (6) Nr. 7b BauGB) bestehen nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind.

Im vereinfachten Verfahren gelten die Verfahrenserleichterungen des § 13 (2) und (3) BauGB, wonach zum Beispiel von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und von der Umweltprüfung bzw. dem Umweltbericht abgesehen werden kann.

Es wird angestrebt den Feststellungsbeschluss für die 9. Fortschreibung im Gemeinsamen Ausschuss der VVG Schwäbisch Hall im November 2019 zu fassen.

Anlagen:
Anlage 1: 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Erläuterungsbericht, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall vom 12.04.2019
Anlage 2.1: Planteil Stadt Schwäbisch Hall, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall
                   Teil 1
                   Teil 2
                   Teil 3
Anlage 2.2: Planteil Gemeinde Rosengarten, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall
                   Teil 1
                   Teil 2
                   Teil 3
Anlage 2.3: Planteil Gemeinde Michelfeld und Michlebach an der Bilz, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat stimmt der Einleitung des Rechtsverfahrens zur 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Verwaltungsraums Schwäbisch Hall im vereinfachten Verfahren zu.

  2. Die 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall, wird gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Erläuterungsbericht des Büros Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall vom 12.04.2019 , sowie der dazu gehörende Planteil.

  3. Die Stadt Schwäbisch Hall wird als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

    (einstimmig -30)

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