TOP 2.1 - Bebauungsplan: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Steinäcker-Ost Schwäbisch Hall – Sulzdorf“; hier: Durchführungsvertrag - Vorberatung - (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 195/24

Sachvortrag:

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Steinäcker-Ost Sulzdorf“ ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 2942 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf. Das Vorhaben ist im entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) dargestellt.

Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:

• Errichtung von Solarmodulen auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen mit einer maximalen Höhe von 3,50 m. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht zulässig.
• Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Herstellung der Bau- und Erschließungs-maßnahmen nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage–Steinäcker-Ost Sulzdorf“ herzustellen.
• Umsetzung von Pflanzgeboten und Pflanzbindungen durch den Vorhabenträger, wie Anlegen von extensiven Grünland unter den Modulen, Eingrünung der Module durch Pflanzung von Hecken, sowie das Anlegen von Blühstreifen und -säumen.
• Anlage einer mehrjährige Buntbrache für Offenland-Bodenbrüter (Feldlerche) und deren Unterhaltung für die Dauer der PV-Nutzung auf einem externen Flurstück (Umsetzung CEF-Maßnahme) durch den Vorhabenträger vor Baubeginn.
• Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan in Einklang mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanla­ge–Steinäcker-Ost Sulzdorf“ und den Regelungen dieses Vertrags bis Ende 2026 zu verwirklichen.
• Verpflichtung zum Rückbau sämtlicher Anlagen nach Beendigung der Stromerzeugung durch den Vorhabenträger.
• Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf berät die Vorlage in seiner Sitzung am 10.09.2024. Über das Ergebnis wird in der Sitzungs des Bau- und Planungsausschusses am 23.09.2024 bzw. in der Gemeinderatssitzung am 30.09.2024 berichtet.

Nachtrag zur Sitzungsvorlage:
Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 10.09.2024 zugestimmt (6 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen).

Anlagen:
Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan vom 29.01.2024, SPM GmbH, Niedernhall
Anlage 2: Durchführungsvertrag, Stand 16.08.2024 (nichtöffentlich)

Beschlussantrag:

Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Stadtwerke Schwäbisch Hall, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage–Steinäcker-Ost Sulzdorf“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage–Steinäcker-Ost Sulzdorf“) wird zugestimmt.

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