TOP 2 - Wahl der Ortsvorsteherin und der Ortsvorsteher sowie deren Stellvertretungen (öffentlich)

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Sachvortrag:

Gemäß § 71 Abs. 1 Gemeindeordnung wird die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher  vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürgerinnen und Bürger gewählt.

Folgende Vorschläge liegen vor:

 

Beschlussantrag:

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat die Wahl der Ortsvorsteherin und der Ortsvorsteher sowie deren Stellvertretungen gemäß den Wahlvorschlägen der Ortschaftsräte vor.

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