TOP 10 - Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung; hier: Abwägung der Auslegung und erneuter Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 124/24

Sachvortrag:

In seiner öffentlichen Sitzung am 24.05.2023 (SV-Nr. 113/23, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte mit Bekanntmachung im Haller Tagblatt am 21.06.2023 im Zeitraum 29.06.2023 bis 29.07.2023.

Von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgegeben. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 09.04.2024 (Anlage 3) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen. Verwiesen wird auch auf den Satzungsentwurf und den Entwurf einer Begründung (Anlagen 1+2).

Im Rahmen der Abwägungsvorschläge wurde sich vertieft mit den gewichtigen Belangen der Errichtung und des Betriebs von Anlagen für erneuerbaren Energien (vgl. insbesondere § 22 Nr. 2 KlimaG BW und § 2 EEG) auf der einen Seite und dem baugestalterischen und bauhistorischen Erbe der Stadt auf der anderen Seite auseinandergesetzt. Der Satzungsentwurf wurde noch einmal überarbeitet und wesentliche Punkte der Abwägungsvorschläge in den Begründungsentwurf übernommen.

Wichtigste Anpassung für Zone B ist die Streichung des im bisherigen Entwurf vorgesehenen einschränkenden Passus‘, dass Solarthermie- und Photovoltaikanlagen bei Kulturdenkmalen „nicht von der Hauptseite aus einsehbar sein dürfen“.

Für Zone A wurde die nur für die Kulturdenkmale geplante Anforderung, die Solarthermie- und Photovoltaikanlagen dürften von „den umliegenden Hängen […] und anderen öffentlich zugänglichen Flächen“ nicht einsehbar sein, gestrichen und die Errichtung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen nur so beschränkt, dass diese nicht auf Teilen des Dachs aufgebracht werden dürfen, die von der öffentlichen Straße und den definierten Aussichtspunkte (vgl. Anlage 2 zum Satzungsentwurf) einsehbar sind.

Somit sieht der vorgelegte Satzungsentwurf weitere Öffnungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen für erneuerbaren Energien vor, um den Anforderungen nach § 22 Nr. 2 KlimaG BW und § 2 EEG Rechnung zu tragen, aber auch der äußeren Gestaltung der Gebäude und der baugestalterischen Absichten, zum Schutz bestimmter Gebäude, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung der Stadt in den Zonen A und B gerecht zu werden und einen Ausgleich dieser unterschiedlichen Interessen zu schaffen. In Zone B sind Solarthermie- und Photovoltaikanlagen nunmehr regelmäßig möglich. Hier sind die Vorschriften im Satzungsentwurf darauf beschränkt, dass die Module oder Kollektoren, Rahmen und Halterungen in matt monochrom ("fullblack") oder farblich angepasst an die Farbe der Dacheindeckung ausgeführt werden. In Zone A sollen in Bezug auf die Fernwirkung besonders baugestalterisch und historisch sowie künstlerisch und städtebaulich relevante Stadtansichten geschützt werden, indem zumindest die Errichtung und der Betrieb von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen bei Kulturdenkmalen dahingehend eingeschränkt werden soll, dass diese Anlagen von der öffentlichen Straße und den definierten Aussichtspunkten nicht einsehbar sind. Für einige Teile der Dachflächen (nur in der Zone A und nur in Bezug auf Kulturdenkmäler) wird vor dem Hintergrund der baugestalterischen und bauhistorischen Besonderheiten der Stadt vorgeschlagen, im Rahmen der Abwägung den baugestalterischen und bauhistorischen Aspekten den Vorrang einzuräumen. Im Übrigen wird der Vorrang der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für erneuerbaren Energien eingeräumt.

Aufgrund der Änderungen des Satzungsentwurfs nebst des Begründungsentwurfs ist eine erneute Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden erforderlich. Ziel ist, die Satzung in einer Sitzung des Gemeinderats im Juli 2024 und damit noch vor der Sommerpause zu beschließen, damit sie anschließend bekanntgemacht werden und in Kraft treten kann.

Anlagen:
Anlage 1: Entwurf Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung inkl. Abgrenzungsplan und Lageplan Aussichtspunkte, jeweils mit Stand 09.04.2024
Anlage 2: Entwurf Begründung zur Örtlichen Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach – 1. Änderung, Stand 09.04.2024
Anlage 3: Abwägungstabelle, Stand 09.04.2024

Beschlussfassung:

    1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

        Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange gem. Anlage 3 beschlossen.

    2. Erneuter Auslegungsbeschluss

    A) Die erneute Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften inkl. Abgrenzungsplan, Lageplan Aussichtspunkte und Begründung zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 09.04.2024 (vgl. Anlagen 1+2) beschlossen.

    B) Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf (Anlagen 1+2) gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB).


(22 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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