§ 18/2 - Veräußerung der hospitalischen Objekte Bahnhofstraße 19 sowie Bahnhofstraße 21 (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ ist Eigentümerin der beiden Objekte Bahnhofstraße 19 (Flst. 281/3) mit einer Grundstücksfläche von 821 m² sowie der Bahnhofstraße 21 (Flst. 281/2) mit einer Grundstücksfläche von 857 m² auf der Gemarkung Schwäbisch Hall. Diese waren viele Jahre an das Landratsamt Schwäbisch Hall vermietet. Durch die Neustrukturierung des Landratsamtes wurde auch das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung in das Karl-Kurz-Areal verlagert. Folglich steht das Gebäude Bahnhofstraße 21 komplett leer. In dem Gebäude Bahnhofstraße 19 befindet sich im Erdgeschoss noch eine Mieterin. Der Mietvertrag hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Beide Gebäude stehen unter Denkmalschutz nach § 2 DschutzG und wurden als ehemaliges Beamtenwohnhäuser im Jahre 1881 erbaut.
Die Verwaltung strebt an, diese beiden Objekte im Teileigentum an den oder die Meistbietenden zu veräußern. Der Mindestpreis wurde durch den Gutachterausschuss der Stadt Schwäbisch Hall bereits bemessen. Die Veräußerung wird von dem Fachbereich Liegenschaften durchgeführt.
Da es sich um denkmalgeschützte Objekte handelt, ist eine enge Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde im Sinne des Sanierungskonzeptes der Stadt Schwäbisch Hall erforderlich. Zusätzlich soll die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH (GWG) als starker Sanierungsdienstleister verpflichtend eingebunden werden. Bei der Neunutzung bzw. den Umbauten können somit die städtebaulichen Interessen der Stadt aktiv gesichert werden. Auf diese Verpflichtung wird bereits im Rahmen der Vermarktung und Veräußerung der Objekte aufmerksam gemacht.
Die Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ veräußert demnach die Objekte in deren jetzigen Zustand. Die GWG wird mit Vertragsabschluss vom Erwerber mit dem Sanierungsanteil beauftragt. Der Sanierungsaufwand muss im Vorfeld des Vertragsabschlusses festgestellt und vereinbart werden. Vorbereitende Untersuchungen sind ebenfalls über die GWG zu beauftragen.
Durch die getrennte Veräußerung des Altbestandes und des Sanierungsanteils haben die Käufer die Möglichkeit nach § 10 f EStG eine höhere Abschreibung geltend zu machen.
Vor der Vermarktung wird das Sanierungskonzept der GWG noch in den zuständigen Gremien vorgestellt.
Beschluss:
Der Ausschreibung zur Veräußerung der Objekte Bahnhofstraße 19 sowie Bahnhofstraße 21 im Teileigentum mit der Sanierungsverpflichtung über die GWG, wie im Sachvortrag dargestellt, wird zugestimmt.
(17 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)