TOP 1 - Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren von öffentlichen Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung), des Gebührenverzeichnisses und der Entgeltordnung Geoinformation - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
< 98186587/meetingannouncement
Version vom 27. Oktober 2022, 07:33 Uhr von LoeschUser (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sitzungsvorlagen-Nummer: 288/22

Sachvortrag:

1. Hintergrund der Änderung der Gebührensatzung

Aufgrund einer Neufassung des Landesgebührenrechts hatten die Gemeinden zum 01.01.2007 sowohl die Gebührentatbestände als auch die Gebührenhöhe für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde erstmals selbst zu bestimmen.

Die Gebühren waren seit diesem Zeitpunkt nicht mehr durch das Landesgebührengesetz bzw. das zugehörige Gebührenverzeichnis vorgegeben, sondern örtlich individuell nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten zu kalkulieren (§ 2 i.V. m. § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz). Ebenso verhält es sich mit den „kommunalen Gebühren“. Auch diese müssen nach den gleichen Grundsätzen, wie es bei den Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde der Fall ist, konkret nach den anfallenden Kosten kalkuliert werden.

Die bislang aktuelle Gebührensatzung der Stadt Schwäbisch Hall trat zum 01.01.2007 in Kraft. In den vergangenen Jahren haben sich Regelungen und Vorschriften geändert oder sind hinzugekommen, z. B. das neue Umweltverwaltungsgesetz und die darin festgeschriebene Gebührenfreiheit. Die neue Gebührensatzung reflektiert diese Veränderungen. Die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung (Anlage 1) soll zum 01.01.2023 in Kraft treten, womit auch eine Neufassung des Gebührenverzeichnisses einhergeht.

Am 02.05.2012 wurde das Gebührenverzeichnis letztmals ergänzt. Der Großteil der Gebührensätze wurde zuletzt vor rund 15 Jahren kalkuliert und festgesetzt. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gebühren für öffentliche Leistungen stellt der § 11 Kommunalabgabengesetz dar. Wesentliche Grundlage für die Beschlussfassung der Gebührensätze ist eine entsprechende Gebührenkalkulation.

Aufgrund neuer bzw. geänderter Aufgabenstellungen, geänderter Rechtsprechung, gestiegenen Personal- und Sachkosten (u. a. Tarifsteigerungen) und der Einführung der kommunalen Doppik wurde das Gebührenverzeichnis, unter Einbeziehung der Gebühren erhebenden Stellen der Stadtverwaltung, den aktuellen Anforderungen angepasst.

Ergebnis ist das als Anlage 2 beigefügte neue Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Schwäbisch Hall.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Kalkulation der Gebührensätze

Im Rahmen der Neukalkulation der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der Stadt Schwäbisch Hall hat sich die Verwaltung an den nachfolgend dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen orientiert und die Vorgehensweise an diesen ausgerichtet.

Bei der Festlegung der Verwaltungsgebühren kommen verschiedene Gebührenarten in Betracht: die Festbetrags-, die Zeit-, die Wert- und die Rahmengebühr.

Die Gebührenkalkulation soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Hierfür werden die entsprechenden Personal- und Sachkosten zu Grunde gelegt.

Gebührenbemessungsgrundlage ist nach § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz neben dem Verwaltungsaufwand das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner an der öffentlichen Leistung. Dieses wirtschaftliche oder sonstige Interesse kann gleichgesetzt werden mit einem Nutzen oder Vorteil. Ein solcher Nutzen oder Vorteil liegt insbesondere bei Verwaltungsleistungen vor, die für den Gebührenschuldner einen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil oder eine ähnliche Verbesserung seiner Stellung erbringen. Auch ein ideelles Interesse kann ausreichend sein.

Bei öffentlichen Leistungen, die sich auf Objekte beziehen, deren Wert feststellbar ist, bietet sich dieser Wert als Grundlage der Gebührenbemessung an. Denn an Amtshandlungen, die Objekte mit höherem Wert betreffen, wird der Gebührenschuldner regelmäßig ein höheres Interesse haben, als an Amtshandlungen, denen geringwertigere Objekte zugrunde liegen. Da ein Interesse in diesem Sinne nicht messbar ist, steht der Behörde bei der Feststellung des Interessenumfangs ein weiterer Ermessensspielraum zu.

Bei der Kalkulation des Gebührensatzes dürfen nur diejenigen Verwaltungskosten berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung, für die der Gebührensatz kalkuliert wird, entstehen. Als Kalkulationsmethode kommt unter anderem eine Gesamtkalkulation in Betracht. Bei dieser ist die Summe aller gleichartigen Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand gegenüberzustellen. Hierbei sind die Kosten für die nichtgebührenpflichtigen Leistungen auszuscheiden.

Als Kalkulationsgrundlage sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Stadt anzuwenden. Liegt keine detaillierte Kosten- und Leistungsrechnung vor oder kann auf keine eigenen detaillierten Kostengrundlagen zurückgegriffen werden, können die Pauschalsätze der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) herangezogen werden. Die Stadt muss ihren Verwaltungsaufwand für die einzelne Leistung demnach nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln; sie kann vielmehr von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand ausgehen. Die Stadt kann bestimmte Durchschnittswerte für typische Fallgruppen bilden und von diesen Werten nur dann abweichen, wenn der Verwaltungsaufwand vom Normalfall abweicht.

3. Vorgehensweise bei der Neukalkulation der Gebührensätze der Stadt Schwäbisch Hall

Die Neukalkulation der Gebühren wurde federführend vom Fachbereich Finanzen und mit Beteiligung aller Fachbereiche durchgeführt, welche entsprechende Leistungen erbringen: dem Fachbereich Personal und Recht, Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung, Fachbereich Kultur und Touristik, Fachbereich Planen und Bauen und dem Baurechtsamt/Denkmalschutz.

Die Neukalkulation der Gebührensätze sowie die Änderungen im Bereich der Gebührentatbestände führen zu einem neuen Gebührenverzeichnis, welches vom Fachbereich Finanzen erstellt wurde. Dieses wurde auf der Grundlage des kommunalen Produktplans neu strukturiert. Neben einigen kleineren redaktionellen Änderungen haben sich in einzelnen Produktgruppen wesentliche Änderungen ergeben. Eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Gebührenverzeichnisses ist als Anlage 3 beigefügt.

Einige Leistungen wurden neu aufgenommen. In der Regel handelt es sich hierbei um die Ausdifferenzierung bereits bestehender Gebührentatbestände.

4. Entgeltordnung Geoinformation der Stadt Schwäbisch Hall (siehe auch Gebühren-Nr. 07.01 „Abgabe von kommunalen Geodaten“ im Gebührenverzeichnis)

Auszüge aus städtischen Planwerken sind seither in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt unter 22.1 geregelt gewesen. Maßgebend hierfür waren die aufgrund des Landesgebührengesetzes erlassenen und in Nr. 30 Abschnitt D des jeweils aktuellen Gebührenverzeichnisses des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (GebVerz-MLR) festgelegten Gebühren für hoheitliche Geodaten.

Die Abgabe von hoheitlichen Geodaten erfolgt bei den Kommunen, welche z. B. das Liegenschaftskataster führen, per Gebührenveranlagung entsprechend GebVO-MLR. Die Stadt Schwäbisch Hall hat keine eigenen "hoheitlichen" Geodaten, diese werden regelmäßig vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) gekauft.

Die Abgabe von kommunalen, d. h. nicht hoheitlichen Geodaten erfolgt entweder kostenfrei oder es werden grundsätzlich frei gestaltbare privat-rechtliche Entgelte erhoben.

Die kostenfreien, ausschließlich zur privaten Nutzung bereitgestellten Geodatenangebote sind schon seit längerer Zeit auf dem Geoportal der Stadt Schwäbisch Hall (<a href="http://www.geoportal-sha.de/" target="_blank">www.geoportal-sha.de</a>) öffentlich zugänglich.

Der Städtetag Baden-Württemberg hat eine „Handlungsempfehlung für Nutzung und Vertrieb von kommunalen Geodaten“ zur Anwendung bei der Abgabe und Entgeltung von kommunalen Geodaten empfohlen. Die Handlungsempfehlung bezieht sich auf kommunale Geodaten, für die ein uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht vorliegt.

Die Abgabe von kommunalen Geodaten soll zukünftig über eine Entgeltordnung Geoinformation, welche sich an der „Handlungsempfehlung für Nutzung und Vertrieb von kommunalen Geodaten des Städtetags Baden-Württemberg“ orientiert, geregelt werden.

Da die Handlungsempfehlung zahlreiche Geodaten enthält, für die die Stadt Schwäbisch Hall kein uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht besitzt, wurde eine eigene Entgeltordnung erstellt, siehe Anlage 4.

Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4: 

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für öffentlichen Leistungen, dem Gebührenverzeichnis sowie der Entgeltordnung Geoinformation zum 01.01.2023 zu.

Meine Werkzeuge