§ 150 - Sanierungsgebiet Kernstadt - Erweiterung Obere Herrngasse; hier: Förmliche Festlegung „Sanierungsgebiet Kernstadt Erweiterung Obere Herrngasse" (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

- Stadtrat Gehrke verlässt kurzzeitig den Sitzungssaal -
 

Am 18.11.2020 (§ 205, öffentlich) wurde im Gemeinderat die Erweiterung des Sanierungsgebietes Kernstadt um den gesamten Unterwöhrd beschlossen. Inzwischen gab es eine Grundsatzentscheidung für die Sanierung bzw. Ausführung des barrierearmen Umbaus der Oberen Herrngasse.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung die Ergänzung des bestehenden Sanierungsgebietes „Kernstadt Erweiterung Unterwöhrd Ergänzung 2020“ vor, wie im Lageplan zur Anlage 1 dargestellt. Dadurch kann der bestehende städtebauliche Missstand behoben und Fördermittel aus dem Bund-Länder-Programm beantragt werden.

Auf die Durchführung von weitergehenden „Vorbereitenden Untersuchungen“ kann angesichts des geringen Erweiterungsumfangs aus Sicht der Verwaltung verzichtet werden.

1. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Als Grundlage zur Förderung der Einzelmaßnahmen ist es erforderlich, das Sanierungsgebiet förmlich festzulegen. Diese Festlegung erfolgt durch die in der Anlage 1 näher beschriebenen Satzung unter Bezugnahme auf den jeweiligen Abgrenzungsplan.


2. Wahl des Sanierungsverfahrens
Im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ist auf der Grundlage § 142 Abs. 4 BauGB abzuwägen, welches der im Baugesetzbuch vorgesehenen Sanierungsverfahren eingreifen soll. Auf der Grundlage des Baugesetzbuches steht

a) das so genannte „klassische Verfahren“ unter Anwendungen der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB

b) das „vereinfachte Sanierungsverfahren“ unter Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB

zur Verfügung.

Das „klassische“ und das „vereinfachte“ Verfahren unterscheidet sich jedoch in verschiedenen Punkten, die im folgenden zusammengefasst dargestellt werden:

Die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB werden als sogenannte „bodenpolitische Konzeption“ des Sanierungsrechtes bezeichnet. Sie sollen bewirken, dass Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet, die durch die Aussicht auf die Sanierung, ihre Vorbereitung oder Durchführung entstehen, zur Finanzierung der Sanierungskosten herangezogen werden. Diese umfassen im wesentlichen die Regelungen über die sog. Ausgleichsbeträge.

Nach den Regelungen des § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung dieser Vorschriften des 3. Abschnitts - der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften - auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung der Sanierung durch den Ausschluss nicht erschwert wird.

§ 142 Abs. 4 Satz 2 Baugesetzbuch regelt, dass im Fall des Ausschlusses des besonderen sanierungsrechtlichen Verfahrens in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB insgesamt, nach § 144 Abs. 1 BauGB oder § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen werden können.

§ 144 Abs. 1 Baugesetzbuch beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:

1. Bauvorhaben nach § 29 BauGB
2. Miet- und Pachtverhältnisse über die Dauer von mehr als einem Jahr.

§ 144 Abs. 2 BauGB beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:

1. die Grundstücksveräußerung bzw. Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,
2. die Bestellung grundstücksbelastender Rechte (Grundschulden, Grunddienstbarkeiten),
3. schuldrechtliche Verträge die mit den unter 1. und 2. beschriebenen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen,
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
5. Grundstücksteilungen.

Aufgrund der Tatsache, dass sich das betroffene Grundstück ausschließlich im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befindet und auch in Zukunft verbleibt und die Fläche weiterhin öffentlich genutzt wird, können daher die Regelungen des besonderen Entschädigungsrechtes, Prüfungsrechtes, die Preisvorschriften bei der Privatisierung von Grundstücken sowie das besondere Umlegungsrecht und die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen vernachlässigt werden. Diese vorgenannten Bestimmungen sind Gegenstand der §§ 152 bis 156a BauGB. In Anbetracht der Eigentumsverhältnisse besteht keine Notwendigkeit zur Anwendung dieser Rechtsvorschriften.

Im Rahmen der Abwägung des Verfahrens wird empfohlen, das vereinfachte Verfahren unter Einbeziehung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 144 Abs. 1 BauGB und des § 144 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

3. Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist im beiliegenden Abgrenzungsplan der Anlage 1 dargestellt. Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kernstadt - Erweiterung Obere Herrngasse“ mit Lageplan
Anlage 2: Lageplan mit dem bisher rechtsgültigen Sanierungsgebiet „Kernstadt - Erweiterung Unterwöhrd Ergänzung 2020“


- Stadtrat Gehrke nimmt wieder seinen Platz am Ratstisch ein -

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht. 

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1.  Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kernstadt - Erweiterung Obere Herrngasse“.
     
  2. Der Gemeinderat beschließt , die Sanierungsmaßnahmen im so genannten „vereinfachten Sanierungsverfahren“, auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 unter Einschluss der §§ 144 Abs. 1 BauGB und 144 Abs. 2 BauGB, durchzuführen. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, mit der Bezeichnung „Sanierungsgebiet Kernstadt - Erweiterung Obere Herrngasse förmliche Abgrenzung Sanierungsgebiet“ im Maßstab 1:2000 vom 11.05.2021.

       (einstimmig - 18)

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