TOP 1 - Wertgrenzen für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 12 GemHVO) - Erheblichkeitsgrenzen für die Verpflichtung eines Nachtragshaushalts (§ 82 GemO) - Voraussetzungen für die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmittel (§ 84 GemO) - Vorberatung - (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 147/22

Sachvortrag:

siehe Text

Anlage: Prozesabläufe bei investiven Haushaltsanmeldungen (nichtöffentlich)

Präsentation

Beschlussantrag:

1. Unter Beachtung des § 12 GemHVO wird die Betragsgrenze für „Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung“ für den Haushalt der Stadt Schwäbisch Hall auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

Die entsprechenden Anforderungen müssen von den jeweiligen Fachämtern beachtet und eingehalten werden. Begründete Ausnahmen können vom Gemeinderat im Zuge der Verabschiedung der jeweiligen Haushaltspläne zugelassen werden.

2. Unter Beachtung des § 82 GemO Baden-Württemberg werden die „Erheblichkeitsgrenzen“ für den Vollzug des städtischen Haushalts wie folgt festgesetzt:

- Ordentlicher Ergebnishaushalt: Die Erhöhung der ordentlichen Aufwendungen um mehr als 2 % des Gesamtvolumens, sofern hierdurch eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses verursacht wird, gilt als erheblich.

- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Auszahlungen/ Aufwendungen aufgrund von „Unabweisbarkeit“ sind, sofern kein Deckungsvorschlag besteht, bis zu einer Entstehung bzw. Erhöhung eines
  Fehlbetrags auf maximal 2 % der ordentlichen Aufwendungen zulässig. Der Spielraum kann durch Mindererträge im laufenden Haushaltsvollzug eingeengt werden.

- Die Bereitstellung von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln für Ausleihungen (Geldanlagen) aus vorhandener Liquidität ist ohne Erheblichkeitsgrenze zulässig.

- Investiver Finanzhaushalt: Die Überschreitung des angesetzten Investitionsvolumens (Auszahlungen für Investitionen) um mehr als 5 % gilt als erheblich. Es besteht dann die Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts.

- Stellenplan: Stellenvermehrungen und/oder Stellenhebungen für Beamte und Beschäftigte um 3 % oder mehr gelten als erheblich. In Folge besteht die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung.

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