§ 50/1 - Anlage: Satzung (öffentlich)
Sachvortrag:
34. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch HallDer Gemeinderat hat am ............ auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.07.2004 (Ges.Bl. S. 469,489) folgende Satzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.11.1971 in der Form vom 27.10.2004 wird geändert:
"§ 11 Ziff. 1 lautet „eine/ein 1. Beigeordnete/r nach § 49 GemO“
Die Änderungssatzung tritt am 01. Juli 2005 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend bemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schwäbisch Hall,
Hermann-Josef Pelgrim
Oberbürgermeister