§ 20/1 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Wohnraum für Beschäftigte (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 5. Mai 2020, 13:40 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:
Stadträtin Bergmann regt an, dass die Stadt Schwäbisch Hall die Änderung in § 8 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz ab 01.01.2020 für die Werbung von neuen städtischen Mitrarbeiterinnen und Mitarbeitern aufnehme, die besagt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung überlässt und der Arbeitnehmer zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt, der Ansatz des Sachbezugs, also die Anrechnung des entstehenden geldwerten Vorteils, unterbleibt.
Oberbürgermeister Pelgrim sichert eine Prüfung zu.