§ 13/2 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0142-05/03 „Kreuzäcker- Änderung Schweickerweg“; hier: Durchführungsvertrag (öffentlich)
Sachvortrag:
Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kreuzäcker - Änderung Schweickerweg“ Nr. 0142-05/03 ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über den Neubau von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 20 Wohnungen, einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen und 9 offenen Stellplätzen auf dem Flurstück 1741 (Gemarkung Schwäbisch Hall) entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand 10.04.2018).
Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:
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Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens (vgl. § 4 des Vertrages)
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Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 5), insbesondere
- Ausarbeitung und Erstellung aller für das Vorhaben erforderlichen Planungen
- Abstimmung der Fassaden- und Dachgestaltungsdetails mit der Stadt, FB Planen und Bauen
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Pflanzgebote, Pflanzbindungen, Nisthilfen (vgl. § 4)
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Kostentragung (vgl. § 6)
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Wechsel des Vorhabenträgers (vgl. § 7)
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Haftungsausschluss der Stadt (vgl. § 8)
Anlage: Durchführungsvertrag
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage 3: Planteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Anlage 4: Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Beschluss:
Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger (Röwisch Wohnbau Schwäbisch Hall GmbH) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Kreuzäcker – Änderung Schweickerweg“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kreuzäcker – Änderung Schweickerweg“ Nr. 0142-05/03) wird zugestimmt.
(einstimmig -31, ohne Stadtrat Baumann wg. Befangenheit)