§ 55 - Aufstellung des Bebauungsplans "Hartäcker II" (zwischen B 19 und Sonnenhof); hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Anregungen und Bedenken im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange
Anlage zum Offenlegungsbeschluss
Aufgestellt am: 05.04.2005
- Anregungen und Bedenken des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung</b>
A) Auszug aus der Stellungnahme
Das anfallende Regenwasser kann, evtl. nach vorheriger Behandlung, dem Luckenbach zugeführt werden. Eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang dem Luckenbach Regenwasser zugeführt werden kann wird aber erst im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens durch die untere Wasserbehörde getroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplanentwurf bisher keine Flächen für die Behandlung/Rückhaltung von Oberflächenwasser ausgewiesen sind. Es ist aber zu erwarten, dass solche Flächen notwendig werden.
B) Wertung der Anregungen und Bedenken
Das anfallende Regenwasser soll im Trennsystem dem Luckenbach zugeführt werden. Im Rahmen des Entwässerungs- und Grünordnungskonzeptes wurde ein Standort für eine Regenrückhaltung entworfen. Das Rückhaltebecken soll als Teich Bestandteil der Ausgleichsmaßnahme werden. Die Realisierung kann auf städtischen Flächen erfolgen.
C) Beschlussvorschlag
- Darstellung eines Rückhaltebeckens auf dem Flst. 2692 nördlich des Luckenbaches im Grünordnungsplan.
- Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt und Landkreis, zur Errichtung des Rückhaltebeckens und zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen.
- Anregung und Bedenken der Gewässerdirektion</b> A) Auszug aus der Stellungnahme: „Hartäcker II, Schwäbisch Hall“ Im Bereich des Bebauungsplans befinden sich keine öffentlichen Gewässer. Vorgesehen ist, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Dieses bietet sich auch an, da in der Nähe der Luckenbach verläuft. Wir bitten, vor einer Einleitung in das Gewässer die Niederschlagswasser in einem Regenklär/Regenrückhaltebecken zu puffern bzw. zu behandeln. Die Bemessung sollte so erfolgen, dass aus dem neuen Baugebiet bei Starkregen, nicht mehr Wasser in den Vorfluter abfließt, als beim derzeitigen unbebauten Zustand. B) Wertung der Anregung und Bedenken zum Regenrückhaltebecken siehe Punkt 1, Anregungen und Bedenken des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung C) Beschlussvorschlag siehe Punkt 1 <b>
- Anregung und Bedenken des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur</b> A)Auszug aus der Stellungnahme Seitens des Amtes für Landwirtschaft bestehen gegen den o. g. Bebauungsplan aus nachfolgenden Gründen Bedenken: Bereits beim Screening / Scopingtermin am 11.05.2004 haben wir darauf hingewiesen, dass sich westlich des Plangebietes ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinehaltung befindet. Nach den VDI – Richtlinien 3471 (Immissionsschutz u. Standortsicherung Schweinehaltung) ist auf der Basis des derzeitigen Tierbestandes ein erforderlicher Mindestabstand von 207 m zum nächsten nicht landwirtschaftlichen Wohnhaus in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA) einzuhalten. an der südwestlichen Ecke des Plangebietes wird dieser Abstand um ca. 20 – 30 m unterschritten. Zudem liegt das geplante Wohngebiet in der vorherrschenden Hauptwindrichtung von West nach Ost bzw. Südwest nach Nordost. Dadurch kann es nach unserer Auffassung vor allem in den Abendstunden zu Kaltlufteinflüssen und damit zu Geruchsverfrachtungen in das zukünftige Wohngebiet kommen. Zum dritten geht insbesondere dem betroffenen schweinhaltenden Betrieb diese landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren. Aus Gründen der Nährstoffbilanzierung und der Dungausbringflächen ist der Betrieb auf Ersatzflächen angewiesen. B) Wertung der Anregung und Bedenken Der angesprochene notwendige Abstand zum landwirtschaftlichen Betrieb wird im Bereich von drei Bauplätzen um weniger als 10 % ( ca. 20 m) unterschritten. Zur einheitlichen Erschließung des Baugebietes wird eine Herausnahme dieser Bauplätze als nicht angemessen angesehen, da die städtebauliche Struktur des Gebietes hierdurch erheblich beeinträchtigt würde. Die Lage zur Hauptwindrichtung betrifft bereits die bestehenden Wohngebiete und den Bereich des Sonnenhofs. Die Situation ist ortsüblich und hat bisher zu keinerlei Schwierigkeiten geführt. Zusätzlich kann im Kaufvertrag der betroffenen Bauplätze auf die Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb hingewiesen werden, um Schadensersatzanspruch auszuschließen. Zum Verlust der Dungausbringflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb wird ein Ersatz erforderlich werden. Ein Anspruch seitens des Landwirtes besteht nicht, da die betroffenen Flächen derzeit an den Landwirt verpachtet sind. C) Beschlussvorschlag Aufnahme eines Hinweises bezüglich der zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigung durch den landwirtschaftlichen Betrieb und Ausschluss eines Schadenersatzanspruches im Kaufvertrag mit entsprechender Sicherung im Grundbuch für die betroffenen Grundstücke. <b>
- Anregung und Bedenken des Regierungspräsidium</b>
A) Auszug aus der Stellungnahme
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Hartäcker II“ trägt den Erfordernissen der Raumordnung Rechnung. Insbesondere verstößt er nicht gegen ein Ziel der Raumordnung.
Weiter regen wir an:
- Der Flächennutzungsplan sollte entsprechend angepasst werden.
- Es sollte, insbesondere für den an die Gaildorfer Straße (B 19) angrenzenden Bereich des Plangebietes eine Lärmprognoserechnung eingeholt werden. Sofern nötig, sollten Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.
B) Wertung der Anregung und Bedenken
- Änderung des F-Plans Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplan geändert (6. Fortschreibung).
- Für die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung ist eine Lärmprognose durchgeführt worden. Entsprechende Maßnahmen sind vorzusehen.
C) Beschlussvorschlag
- Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen entlang der B 19, entsprechend dem Ergebnis der Lärmuntersuchung und Festsetzung dieser Maßnahmen im Textteil zum Bebauungsplan.
- Anregung und Bedenken der Stadtwerke</b>
A) Auszug aus der Stellungnahme
Im weiteren B-Plan Verfahren bitten wir um Berücksichtigung bzw. Abstimmung der im Folgenden aufgeführten Punkte:
- Für die Stromversorgung des Neubaugebietes ist an der Südgrenze des B-Planes ein Standort für eine Trafostation auszuweisen. Nach Zuweisung des Standortes ist zu prüfen, ob Dienstbarkeiten für die Netzeinbindung notwendig sind.
- Die Lage der vorhandenen Leitungssysteme ist bei der Festlegung bzw. Änderung der Geländehöhe zu beachten. Dies gilt insbesondere für die geplante Verlängerung des Lärmschutzwalls an der B 19.
- Zur Erschließung des B-Gebietes ist die Eintragung eines Leitungsrechtes an der Nordgrenze des Plangebietes erforderlich (siehe Planeintrag).
- Bezüglich der Energieversorgung des Plangebietes führen wir Gespräche mit dem angrenzenden Sonnenhof zur Realisierung eines Fernwärmekonzeptes mittel Kraft-Wärme-Kopplung. Bei einem erfolgreichen Abschluss der Gespräche, sollte das Baugebiet im Bebauungsplan als Fernwärmevorranggebiet ausgewiesen werden. Wir bitten um diesbezügliche Abstimmung vor endgültiger Aufstellung und Auslegung des B-Planes.
- Vor Freigabe des Baugebietes sind die im Planbereich vorhandene Versorgungssysteme in erforderlichem Umfang rückzubauen bzw. zu sichern.
- Wir gehen davon aus, dass die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen koordiniert werden und bitten um Beteiligung.
B) Wertung der Anregungen und Bedenken
<ol t<pe='disc'> - Der Standort für eine Trafostation wird nach Angaben der Stadtwerke im Plan aufgenommen.
- Die notwendigen Änderungen des Leitungssystems werden nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Eine entsprechende Abstimmung ist im Rahmen der Baumaßnahme notwendig.
- Das vorgeschlagene Leitungsrecht an der Nordgrenze des Plangebietes kann wie, wie empfohlen, in den Plan aufgenommen werden.
- Das Fernwärmekonzept wurde geprüft. Eine Festsetzung als Wärmevorranggebiet soll nicht erfolgen.
- Die Durchführung der Erschließungsmaßnahme wird im Rahmen der Erschließungsplanung koordiniert.
C) Beschlussvorschlag
- Festsetzung einer Trafostation nach Angabe der Stadtwerke
- Festsetzung eines Leitungsrechts an der Nordgrenze des Plangebietes
- Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als untere Wasserbehörde zu benachtrichtigen.
- Eine vorübergehende Grundwasserableitung ist höchstens für die Dauer der Bauzeit erlaubt. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist nur in Abstimmung mit der Gemeinde und dem Landratsamt zulässig.
Naturschutz
In Ziffer 7 der Begründung zum Bebauungsplan wird zwar auf die nicht vorhandene Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eingegangen, allerdings nicht erwähnt, dass Städtebauprojekte mit einer überbaubaren Flächen von 2 – 10 ha einer allgemeinen Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz bedürfen, sofern bisheriger Außenbereich von der Planung betroffen ist. Der Bebauungsplan „Hartäcker II“ liegt vollständig in bereits überplanten Bereichen und folglich nicht im Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge ist auch eine allgemeine Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz nicht erforderlich. Entsprechende Ausführungen sollten in der Begründung zum Bebauungsplan getroffen werden.
B) Wertung der Anregungen und Bedenken
- Die Hinweise bzgl. des Grundwassers werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
- Zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist festzustellen, dass die überbaubare Fläche unter 2 ha liegen wird und damit eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht notwendig ist.
- Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde ein Grünordnungskonzept aufgestellt und mit der Naturschutzbehörde abgestimmt.
C) Beschlussvorschlag
- Ergänzung der Begründung um den Hinweis zur Grundwasserableitung
- Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan auf den Flurstücken 2689, 2691, 2692, 2697, 1043/2.
A) Der B-Plan Nr. 176-03 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Planungsgruppe IKOS M 1:1000 vom 04.04.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für das o. g. Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Planungsgruppe IKOS vom 04.04.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 176-03. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(18 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)