§ 86 - Bauliche Ergänzungs- bzw. Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB für Veinau (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 26. Oktober 2007, 14:04 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:


Die Stadt Schwäbisch Hall hat vor etwa 5 Jahren vom Diak eine größere Hoffläche in Veinau erworben. Ziel des Grunderwerbes war es seinerzeit, ausreichende Tauschflächen für dringend benötigte Projekte im Bereich Hessental zu erhalten und gleichzeitig den sog. Diakhof einer weiteren sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Nachdem eine Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe eher unwahrscheinlich erscheint, ist es erforderlich, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der eine bauliche Nutzung zulässt, die sowohl in funktionaler als auch struktureller Hinsicht dem dörflich geprägten Kern von Veinau entspricht.

Für das südlich gelegene Grundstück des Diakhofes besteht ernsthaftes Interesse, hier einen Betrieb anzusiedeln, der landwirtschaftliche Produkte als Grundlage für die Produktion von Pferdekraftfutter verwendet. Konkret heißt dies, dass hier Heu in veredelter Form leicht komprimiert und verpackt als Kraftfutter für kranke Pferde hergestellt wird.

Die Betriebsgrundlage und das Produkt sind nach Auffassung der Verwaltung konfliktfrei im Ortsteil Veinau unterzubringen. Das vorgesehene Betriebsgrundstück liegt jedoch derzeit nicht im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes. Es ist daher erforderlich, einen separaten Rechtsrahmen für diese im Außenbereich gelegenen Flächen zu entwickeln. Der Gesetzgeber bietet hierzu das Instrument der sog. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB.

Dabei können entsprechend der städtebaulichen Rahmenbedingungen einzelne Grundstücksflächen, die bislang als Außenbereich einzustufen waren, in Form einer Satzung dem Innenbereich zugeordnet werden.

Eine wesentliche Voraussetzung ist die Prägung der einzubeziehenden Bereiche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereiches, d. h., dass hier entsprechend dem vorhandenen Innenbereich Wohngebäude (jedoch nur für den Betriebsinhaber) sowie Ställe bzw. Lagerhäuser zulässig sind. Diese Voraussetzungen werden von den Interessenten des Grundstückes erfüllt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den in einem Lageplan abgegrenzten Bereich im Rahmen einer Ergänzungssatzung dem bebauten Innenbereich der Ortslage Veinau zuzuordnen. Für Wohngebäude wird maximal 2-geschossige Bauweise mit einem dem Ortsbild entsprechend geneigten Dach festgesetzt.

Stall-, Lager- und Betriebsgebäude haben im Regelfall eine max. Traufhöhe von 5 m und werden mit einem flach geneigten Dach (ca. 20 bis 25 Grad) ausgestattet.

Der Übergang zur freien Landschaft wird durch einen 30 m breiten Grünzug, der im südlichen Bereich der Ergänzungssatzung festgelegt ist, sichergestellt.

Ein wesentliches Merkmal der Satzung ist es, dass Wohngebäude nur für Betriebsinhaber bzw. Pächter zulässig sind. Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf max. 2 pro Gebäude beschränkt. Hierdurch soll der Eintrag von Konfliktpotential in einen landwirtschaftlich geprägten Weiler unterbunden werden.


Nach Meinung von Stadtrat Dr. Graf von Westerholt sieht der Fall aus Sicht der Nachbarn etwas anders aus, da sich dort Schweinezuchtbetriebe befänden, was das ganze Thema heikler mache.

Er bittet deshalb, die Bauinteressenten erst entsprechend zu informieren und die Sache deshalb zu vertagen.

Stadtrat Dr. Pfisterer teilt mit, dass die Angelegenheit im Ortschaftsrat ausgiebig beraten worden sei. Den Bauinteressenten sei selbstverständlich bekannt, dass sich in der Nachbarschaft Schweinezuchtbetriebe befinden und von dort naturgemäß Geruchsbelästigungen ausgehen.

Die landwirtschaftliche Entwicklung solle durch das Bauvorhaben laut Stadtplanung aber in keiner Weise eingeschränkt bzw. behindert werden. Es sei hier auch keine originäre Wohnbebauung vorgesehen.

Oberbürgermeister Pelgrim gibt zu bedenken, dass es heute zunächst einmal um die Einleitung eines entsprechenden Satzungsverfahrens gehe, in dessen Rahmen sich noch alle Beteiligten und Betroffenen zu dem Vorhaben äußern könnten.

Heute handele es sich um die erste öffentliche Beratung und die Eröffnung des Verfahrens.

B e s c h l u s s :

Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung der im Sachvortrag beschriebenen Ergänzungssatzung grundsätzlich zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, das so genannte vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB durchzuführen.

(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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