§ 1/1 - Bebauungsplan "Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt - 2. Änderung"; hier: Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss - VORBERATUNG - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 2. September 2014, 06:50 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Am 21.10.2013 (§ 239) wurde im Gemeinderat für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0112-14/01 „Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt – 1. Änderung“ der Auslegungsbeschluss gefasst. Dieser gilt für den gesamten Geltungsbereich des bisher rechtsgültigen Bebauungsplanes (Anlage 1). Da sich im direktem Umfeld der Kunsthalle Würth mittelfristig Änderungen ergeben, die zum jetzigem Zeitpunkt noch nicht feststehen, wird der Geltungsbereich für die im Oktober beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes um etwa die Hälfte verkleinert. Er umfasst nun das Geviert Brüdergasse, Mauerstraße, Zollhüttengasse und Lange Straße (Anlage 2). Dazu ist ein erneuter Auslegungsbeschluss notwendig.
Inhaltlich werden die bisherigen Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes weitestgehend übernommen (Anlage 3). Im Bereich Zollhüttengasse 10 und 16 wird die bisherige Planung dem Bestand angepasst. Dies gilt auch für die Bebauung in zweiter Reihe hinter der Färbergasse. Hier kann zudem auf die bisherige Festsetzung einer öffentliche Grünfläche verzichtet werden, da private Gärten diese Funktion ausreichend übernehmen.   
Entgegen der ursprünglichen Sanierungsüberlegungen zum Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt in den 90er Jahren ist die Auslagerung des Kinokomplexes an der Zollhüttengasse bis heute nicht gelungen. Das Kino hat sich mittlerweile in seinem Bestand gefestigt, was sich auch durch die umfangreichen Investitionen in Modernisierung und Umbau in den letzten Jahren zeigt. Starke Konfliktpotentiale werden nicht mehr gesehen, so dass die gesamte Gebietskulisse als Mischgebiet ausgewiesen werden kann, um der faktischen Nutzung auch bauleitplanerisch Rechnung zu tragen. Die Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung.

Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht für Maßnahmen die der Innenentwicklung dienen die Möglichkeit vor, „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB aufzustellen bzw. zu ändern. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. der Änderung der Nutzung eines Baugebietes usw.) dient. Das Plangebiet ist bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten.

Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt (Ausnahmen bis 70.000 m²) und bedürfen zudem keiner „Vorprüfung des Einzelfalls“.
Die Bebauungsplanänderung umfasst 12.954 m², womit der Schwellenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche weit unterschritten wird.

Nach sorgfältiger Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB ist festzustellen, dass der vorliegende Bebauungsplan diesen entspricht. Der Bebauungsplan wird somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuführen.

In der rechtsgültigen 7. Fortschreibung Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohngebietsfläche ausgewiesen. Sie wird in Mischgebiet geändert. Die Bebauungsplanänderung ist somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 können im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit die städtebauliche Entwicklung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Dies ist durch die geringfügigen Änderungen im vorliegenden Fall gewährleistet.
Der Flächennutzungsplan ist somit gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 im Zuge der Berichtigung anzupassen.

Anlage 1: Lageplan Stand Auslegungsbeschluss 21.10.2013

Anlage 2: Lageplan Verkleinerung Geltungsbereich

Anlage 3: Lageplan des derzeit gültiger Bebauungsplans

Beschluss:

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0112-14/01 „Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt – 1. Änderung“
Der B-Plan Nr. 0112-14/01 „Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt – 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:1000 vom 12.05.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.


B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0112-14/01 „Sanierungsgebiet K in der KatharinenvorstdtI – 1. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.05.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt – 1. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.

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