§ 2 - Ganztagesgrundschulen nach dem Schulgesetz; hier: Interessensbekundung (öffentlich)
Sachvortrag:
Nach intensiven Verhandlungen haben sich die kommunalen Landesverbände mit dem Land am 15. Januar 2014 auf Ganztagesschuleckpunkte für Grundschulen verständigt. Die Eckpunkte stellen nach Mitteilung des Städtetages Baden-Württemberg einen guten und tragfähigen Kompromiss zwischen den Interessen des Landes und den Kommunen dar. Der Städtetag begrüßt insbesondere, dass nach mehr als 45 Jahren nach dem Start des ersten Schulversuchs eine gesetzliche Regelung (Änderung und Aufnahme in das Schulgesetz) erfolgt. Das Gesetz soll zu Schuljahresbeginn 2014/15 in Kraft treten. Ziel des Landes ist, dass bis zum Jahr 2023 70 % der Grundschulen mit 50 % der Schülerschaft im Ganztagesbetrieb sind.
Mit der Verankerung im Schulgesetz erfolgt eine Systemänderung. Künftig hat das Land die Gesamtverantwortung (einschließlich Mittagsband) für die Ganztagesschule. Der Schulträger ist hierbei nur noch für die Organisation und Aufsicht des Mittagessens und zwar nur im Essensraum verantwortlich. Eine grundlegende Änderung besteht auch darin, dass an einer Ganztagesgrundschule nach Schulgesetz künftig keine zusätzlichen Angebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule mehr gefördert werden.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die bisherigen Regelungen und die neuen Regelungen ab dem Schuljahr 2014/15:
Ganztageschule (GT) auf Schulversuchsbasis (bisher) |
Ganztagesschule nach Gesetz (neu) |
Alle Schulen (auch weiterführende Schulen) |
Neu Gesetz nur für Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen |
GT in offener, gebundener oder teilgebundener Form |
GT in gebundener Form oder GT in Wahlform |
Offene GT: mind. 4 Tage a` 7 Zeitstunden gebundene GT: mind. 4 Tage a` 8 Zeitstunden |
GT kann an drei oder vier Tagen mit 7 oder 8 Zeitstunden beantragt werden |
Mindestteilnehmerzahl: 20 klassenbezogen |
Mindestteilnehmerzahl: 25 Klassenübergreifend, d. h. schülerbezogen |
Antragstellung bis 1.11. für das kommende Schuljahr. |
Für das Schuljahr 2014/2015 Interessensbekundung bis 28.3.2014 und Antragstellung bis 30.04.2014; Für das Schuljahr 2015/16 und später Antragstellung bis 1.11. für das kommende Schuljahr. |
Keine zwingende Schulgeldfreiheit – Entscheidung oblag dem Schulträger hier: Entgelt wurde erhoben |
Schulgeldfreiheit – Schulträger kann für das Mittagessen sowie für ergänzende Angebote ein Entgelt erheben |
Verantwortung während des Mittagsgürtels wurde dem Schulträger übertragen, sonstige Verantwortung beim Land |
Gesamtverantwortung: Land |
Organisation Mittagessen und Aufsichtspflicht für den gesamten Mittagsgürtel |
Schulträger organisiert ein Mittagessen und hat die Aufsicht während des Mittagessens und nur im Essensraum zu gewährleisten. |
Lehrerzuweisung pro Gruppe: GT geb. 4 x 8 h = 8 LWS* GMS 4 x 8 h = 12 LWS GMS 3 x 8 h = 9 LWS GT off. 4 x 7 h = 6 LWS (GMS 8 LWS) keine Monetarisierung möglich * LWS = Lehrerwochenstunde |
Lehrerzuweisung pro Gruppe: 4 x 8 h = 12 LWS 3 x 8 h = 9 LWS 4 x 7 h = 8 LWS 3 x 7 h = 6 LWS Die Schule kann bis zu 50 % der LWS monetarisieren = 1.860 € / LWS |
Zuständigkeit im Mittagsgürtel: Schulträger |
Schule erhält für die Betreuung im Mittagsgürtel monetäre Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich |
Bezuschussung durch das Land für die Verlässliche Grundschule (458 €/ Zeitstunde / Schuljahr) und für die Flexible Nachmittagsbetreuung (275 € / Zeitstunde / Schuljahr) |
Wegfall Zuschuss Verlässliche Grundschule und Flexible Nachmittagsbetreuung |
Jugendbegleitermittel Sächliche und räumliche Voraussetzung ist Aufgabe des Schulträgers
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Jugendbegleitermittel bleiben erhalten
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Interessensbekundung (unverbindlich)
Um für das Schuljahr 2014/15 einen Antrag auf Ganztagesschule nach Schulgesetz stellen zu können, muss bis 28.3.2014 eine Interessensbekundung über das Staatliche Schulamt gegenüber dem Land erfolgen. Die Grundschulen diskutierten in den letzten Wochen intensiv in Lehrer- und Schulkonferenzen ein mögliches Interessenbekundungsverfahren. Die Grundschulen Am Langen Graben (s. Anlage 1), Steinbach (s. Anlage 2) und Breitenstein (s. Anlage 3) haben nun Interesse an einer Antragstellung zur Ganztagesschule nach Schulgesetz zum Schuljahr 2014/15 bekundet. Die Interessensbekundung ist unverbindlich und löst keine Pflicht aus. Deshalb wurde die Interessensbekundung der o.g. drei Schulen an das Staatliche Schulamt weitergeleitet.
Anlage 1: Antrag GS Langer Graben
Anlage 2: Antrag GS Steinbach
Anlage 3: Antrag GS Breitenstein
Antragstellung
Zuständig für die Antragstellung beim Land ist die Stadt als Schulträgerin. Für das Schuljahr 2014/15 sind die Anträge über das Staatliche Schulamt an das Regierungspräsidium Stuttgart bis 30.04.2014 zu stellen.
Nach den eingegangenen Interessensbekundungen sollen für die
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Grundschule Am Langen Graben
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Grundschule Steinbach
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Grundschule Breitenstein
Anträge auf Genehmigung zum Schuljahr 2014/15 gestellt werden. Die Beschlüsse der Schulkonferenzen liegen noch nicht vor. Sie werden nachgereicht.
Inhalt der Anträge:
Grundschule |
Tage |
Stundenumfang |
Ergänzungsangebote |
GS LG |
4 Tage |
8 Stunden |
5.Tag + Angebote nach GT-Ende |
GS Steinbach |
3 Tage |
8 Stunden |
Von Seiten der Schule erwünscht. |
GS Breitenstein |
3 Tage |
7 Stunden |
Über Förderverein |
Die pädagogischen Konzepte der Schulen werden im BSSK am 28.04.2014 vorgestellt.
Weitere Grundschulen beabsichtigen zum Schuljahr 2015/16 einen Antrag zu stellen (Antragstellung bis 1.11.2014).
Bei den Ergänzungsangeboten durch den kommunalen Schulträger ist Voraussetzung, dass die Schule das Landeskonzept bezüglich der Wochentage und des Stundenumfanges vollständig ausschöpft.
Das Land rechnet damit, dass zum Schuljahr 2014/15 im niedrigen dreistelligen Bereich Ganztagesschulen genehmigt werden. Der Fachbereich Jugend, Schule und Soziales schlägt deshalb vor, alle drei Anträge auf Einrichtung der Ganztagesschule nach Schulgesetz zu stellen.
Beschluss:
Für die Grundschulen Am Langen Graben, Steinbach und Breitenstein werden beim Land Anträge zur Einführung der Ganztagesschule nach Schulgesetz zum Schuljahr 2014/15 gestellt.
Ergänzungsangebote des kommunalen Schulträgers werden gewährt, wenn die Wochentage und der Stundenumfang nach Landeskonzept vollständig ausgeschöpft sind.