§ 131 - Bebauungsplan "Salierweg - 2. Änderung"; hier: Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

s.a. BPA 06.06.2011 (nö)

Der Bebauungsplan „Bereich Salierweg 2. Änderung“ wurde in der Vergangenheit mehrfach beraten – zuletzt am 16.05. und 06.06.2011.
Die dort beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in die Planung eingeflossen. Aus diesem Grund ist ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss notwendig.

Folgende Änderungen wurden eingearbeitet:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde um das Flurstück 1496/1 im südwestlichen Bereich erweitert. Als Übergang wird im Nordteil des Plangebietes „Wohnen“ als Nutzung festgesetzt. Die Bebauung orientiert sich hinsichtlich der Höhenentwicklung an der angrenzenden Bebauung. Es sind zweigeschossige Wohngebäude mit Sattel- bzw. Flachdach vorgesehen. Bei der Ausführung mit Flachdach ist ein Staffelgeschoss möglich. Zur Regulierung der Höhenentwicklung wird die max. Gebäudehöhe mit 9,50 m festgesetzt.

Der Bereich im Süden wird als „Sondergebiet Hochschule/Dienstleistungen“ ausgewiesen. Hier ist eine zweigeschossige Bebauung mit Staffelgeschoss möglich. Im Gegensatz zu einer Wohnbebauung (3,00 m) ist für eine solche Nutzung eine Geschosshöhe von 4,00 m notwendig, weshalb in diesem Bereich die max. Gebäudehöhe auf 12,00 m festgesetzt wird. Dies ist im Übergang zum Gebäude der Bausparkasse städtebaulich verträglich einzubinden.

Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, da für die vorliegende Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Schutzgebiete, wie Natur-, Landschafts-, FFH- und Vogelschutzgebiete, sowie Naturdenkmale liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch werden welche von der Planung berührt. Aufgrund der Durchführung im beschleunigten Verfahren ist die Anwendung der Eingriffsregelung nicht erforderlich.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Geländeschnitt


Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf die Vorberatungen im BPA. Hierauf wurde der Bebauungsplan nochmals weiterentwickelt. Es wurden die Nutzungen Hochschule/ Dienstleistung und Wohnen zugelassen sowie die Geschosshöhen der Umgebung angepasst. Er gibt außerdem den rechtlichen Hinweis, dass der bisherige Bebauungsplan über lange Jahre nicht umgesetzt wurde, daher sind keine darauf beruhenden Rechte mehr vorhanden.

Stadtrat Vogt signalisiert die übewiegende Zustimmung seiner Fraktion zum vorliegenden Beschlussantrag.

Stadträtin Herrmann sieht weder einen Bedarf für die Erweiterung der FH noch der Bausparkasse, noch für studentisches Wohnen. Sie schlägt vor, nur das Flst. 1496/1 der neu geplanten Nutzung der Bausparkasse zuzuführen und das Flst. 1496 mit der bisherigen Nutzung zu belassen.

Stadtrat Sakellariou führt aus, dass bei planungsrechtlichen Entscheidungen des Gemeinderats einzig und allein das öffentliche Interesse maßgeblich ist.

Oberbürgermeister Pelgrim ist dankbar, dass seitens des Gemeinderats das öffentliche Interesse ins Blickfeld rückt. Er betont nochmals, dass nach sieben Jahren Nicht-Inanspruchnahme der planungsrechtlichen Möglichkeiten kein Vertrauensschutz mehr besteht. Der Gemeinderat ist berechtigt, im öffentlichen Interesse neu zu überplanen.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt sieht in der Hochzonung des Planungsrechts in Hochschule/ Dienstleistung bzw. Wohnen keinen Nachteil der Erbengemeinschaft. Sie bleiben über ihr Grundstück verfügungsberechtigt, Eingriffe in ihr Eigentum erfolgen nicht.

Beschluss:

1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 8. Fortschreibung
Der Südteil des Plangebiets im o.g. Bebauungsplan soll, als Sondergebiet „Hochschule und Dienstleistungen“ dargestellt, in das laufende Verfahren zur 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit aufgenommen werden.

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg – 2. Änderung“
Der B-Plan Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg - 2. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 06.07.2011 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.


B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg - 2. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 06.07.2011. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg - 2. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(30 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 5 Enthaltungen)

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