§ 147 - Aufstellung des Bebauungsplans „Salierweg“; Teil A: Aufstellungsbeschluss und Änderung des Flächennutzungsplans,Teil B: Erlass einer Veränderungssperre (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Teil A:

Im Bereich des Salierwegs ist die letzte unbebaute Restfläche der Kreuzäcker vorhanden. Sie befindet sich in Privateigentum. Für das Gesamtareal wurde Mitte der 80-er Jahre eine Überarbeitung des Bebauungsplans beschlossen, die am 30.12.1983 genehmigt worden war. Es wurde seitdem jedoch kein Gebrauch von einer Umsetzung dieser Bebauungsplanänderung gemacht.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die Hochschuleinrichtung die in dem ehemaligen Gebäude der Bausparkasse am Ziegeleiweg unter gebracht wird, in den kommenden Jahren einen erweiterten Platzbedarf haben wird.

Aus der Sicht der Verwaltung ist das oben beschriebene Areal die letzte Chance, in unmittelbarer Nähe der Hochschule weitere Gebäude für diese Einrichtung und auch Möglichkeiten für ein dringend benötigtes Parkierungsangebot zu realisieren.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan Salierweg dahingehend zu ändern, dass anstelle des bisher ausgewiesenen Wohnbauareals eine Sonderbaufläche mit der Nutzungsspezifizierung „Hochschule“ ausgewiesen wird. In der weiteren Folge des Verfahrens werden konkrete Aussagen zum Bebauungsplan erarbeitet und für die notwendigen Beschlüsse vorbereitet. Der Flächenutzungsplan muss parallel dazu angepasst werden.

Das Plangebiet wird im Westen durch den Salierweg, im Süden durch den Komberger Weg, im Osten durch den Giselaweg und im Norden durch die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 1496 begrenzt.

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Lageplan

Teil B:

Zur Sicherung des Bebauungsplanverfahrens schlägt die Verwaltung vor, den Bereich Salierweg mit einer Veränderungssperre zu belegen.

Mit der Einleitung eines neuen Planverfahrens für diesen Bereich ist noch nicht gewährleistet, dass auf diesem Grundstück automatisch keine Bautätigkeit mehr möglich ist.

Für Bauanträge, die im so genannten Kenntnisgabeverfahren eingereicht werden, gilt bis zur Erlangung der Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes noch der alte Plan. Insoweit ist es erforderlich, dass für diese Fläche eine Veränderungssperre gem. §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB erlassen wird.
Die Begründung für die Veränderungssperre ist im Teil A bereits erläutert worden. Sie hat eine Laufzeit von 2 Jahren. In dieser Zeit muss die Verwaltung die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erreichen. Erfahrungsgemäß ist dieser Zeitkorridor ausreichend groß bemessen, um ein entsprechendes Verfahren zum Abschluss zu bringen.

Beschluss:

Teil A:

1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 7. Fortschreibung

Der Bereich des o. g. Bebauungsplans soll, als Sondergebiet „Hochschule“ dargestellt, in das laufende Verfahren zur 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes aufgenommen werden.

2. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:

A) Der B-Plan Nr. 0142-01/04 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500, vom 14.07.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 14.07.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/04. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.


Teil B:

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB wird die beiliegende Veränderungssperre (VS) als Satzung beschlossen.
(einstimmig - 33 -)

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