§ 92 - Sanierungsgebiet "Solpark - Erweiterung Landhegstraße"; hier: Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung (öffentlich)
Sachvortrag:
Das Sanierungsgebiet “Solpark“ wurde am 21.02.2001 vom Gemeinderat förmlich festgelegt und beschlossen.
Am 22.02.2006 ist die Erweiterung Landhegstraße beschlossen und die Verwaltung beauftragt worden, mit den vorbereitenden Untersuchungen für das erweiterte Gebiet zu beginnen.
Der Ergebnisbericht wird Grundlage für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes. Nach der Festlegung können die Fördermittel des Landes in Anspruch genommen werden.
Die Größe des Gebiets beträgt ca. 1,68 ha.
- Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Als Grundlage zur Förderung der Einzelmaßnahmen ist es erforderlich, das Sanierungsgebiet förmlich festzulegen. Dies erfolgt durch eine Satzung unter Bezugnahme auf den Abgrenzungsplan.
- Wahl des Sanierungsverfahrens
Im Rahmen der förmlichen Festlegung ist auf der Grundlage von § 142 Abs. 4 BauGB abzuwägen, welches der im Baugesetzbuch vorgesehenen Sanierungsverfahren eingreifen soll.
Es stehen
- das so genannte „klassische Verfahren“ unter Anwendungen der Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB und
- das „vereinfachte Sanierungsverfahren“ unter Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB zur Verfügung.
Beide unterscheiden sich jedoch in verschiedenen Punkten, die im folgenden zusammengefasst dargestellt werden:
Die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB , die als so genannte „bodenpolitische Konzeption“ des Sanierungsrechtes bezeichnet werden und bewirken sollen, dass Bodenwertsteigerungen, die durch die Aussicht auf Sanierung, ihre Vorbereitung oder Durchführung entstehen, zur Finanzierung der Sanierungskosten herangezogen werden. Diese umfassen im Wesentlichen die Regelungen über die sog. Ausgleichsbeträge.
Nach § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung dieser Vorschriften des 3. Abschnitts – der besonderen sanierungsrechtlichen Regelungen – auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und diese durch den Ausschluss nicht erschwert wird.
Wegen der im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücke hat die Stadt Schwäbisch Hall die uneingeschränkte Möglichkeit, die im Rahmen der Privatisierung festzulegenden Grundstückskosten zu bestimmen. Dadurch ist nachhaltig gesichert, dass sich sanierungsbedingte Werterhöhungen zugunsten Dritter ausschließen lassen.
§ 142 Abs. 4 Satz 2 Baugesetzbuch regelt, dass im Fall des Ausschlusses des besonderen sanierungsrechtlichen Verfahrens in der Satzung auch die Genehmigungspflichten nach § 144 insgesamt, sowie nach § 144 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen werden können.
§ 144 Abs. 1 beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:
- Bauvorhaben nach § 29 BauGB
- Miet- und Pachtverhältnisse über die Dauer von mehr als einem Jahr.
§ 144 Abs. 2 regelt die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:
- die Grundstücksveräußerung bzw. Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,
- die Bestellung grundstücksbelastender Rechte (Grundschulden, Grunddienstbarkeiten),
- schuldrechtliche Verträge, die mit den unter 1. und 2. beschriebenen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen,
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
- Grundstücksteilungen.
Da sich die wesentlichen Grundstücke im Sanierungsgebiet bereits im Eigentum der Stadt befinden, können die Regelungen des besonderen Entschädigungs- und Preisprüfungsrechtes, die Preisvorschriften bei der Privatisierung von Grundstücken, das besondere Umlegungsrecht und die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen vernachlässigt werden. Diese Bestimmungen sind Gegenstand der §§ 152 bis 156 a BauGB.
Im Rahmen der Abwägung wird empfohlen, das vereinfachte Verfahren unter Einbeziehung der gesetzlichen Bestimmungen des § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB durchzuführen.
- Abgrenzung des Sanierungsgebietes Die Abgrenzung wird in einem Plan dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
- Der Ergebnisbericht vom 10.04.2006 über die vorbereitenden Untersuchungen für dieses Gebiet wird zur Kenntnis genommen.
- Der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet Solpark Erweiterung Landhegstraße“ wird zugestimmt.
- Die Maßnahme wird im so genannten „vereinfachten Sanierungsverfahren“ auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 unter Einschluss von § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB durchgeführt. Maßgebend ist der Lageplan der Stadt Schwäbisch Hall - Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung - mit der Bezeichnung „Sanierungsgebiet Solpark Erweiterung Landhegstraße Förmliche Festlegung Abgrenzungsplan“ im Maßstab 1:1000 vom 10.04.2006.