§ 110/1 - Anlage: Satzung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Stadt Schwäbisch Hall

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

der Stadt Schwäbisch Hall vom 21.03.1990

Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Abwassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 11 bis 32 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am ................ folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung beschlossen:


Artikel I

§ 38 Starkverschmutzungszuschläge erhält folgende Fassung:

Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Grenzwerte, erhöht sich der Gebührensatz (§ 37 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:

  1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 7 bis 20 ml/l um für jede weiteren anfallenden 10 ml/l um jeweils
15 v. H.
10 v. H.
  1. Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierenden Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CBS) von 600 bis 1.000 mg/l um
    für jede weitere anfallenden 400 mg/l um jeweils
15 v. H.
10 v. H.
  1. Die Zuschläge nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben

(2) Starkverschmutzungszuschläge werden erst dann erhoben, wenn die Abwassereinleitung über 3.000 cbm pro Jahr liegt.

Artikel II

Diese Satzung zur Änderung der Satzung tritt am 01.10.2005 in Kraft.


Schwäbisch Hall, den

Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

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