§ 110/1 - Anlage: Satzung (öffentlich)
Sachvortrag:
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
der Stadt Schwäbisch Hall vom 21.03.1990Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Abwassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 11 bis 32 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am ................ folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung beschlossen:
Artikel I
§ 38 Starkverschmutzungszuschläge erhält folgende Fassung:
Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Grenzwerte, erhöht sich der Gebührensatz (§ 37 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:
| 15 v. H. 10 v. H. |
| 15 v. H. 10 v. H. |
|
(2) Starkverschmutzungszuschläge werden erst dann erhoben, wenn die Abwassereinleitung über 3.000 cbm pro Jahr liegt.
Artikel II
Diese Satzung zur Änderung der Satzung tritt am 01.10.2005 in Kraft.
Schwäbisch Hall, den
Hermann-Josef Pelgrim
Oberbürgermeister