§ 156 - Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ehemalige Wildbadquelle“ im Entwurf (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 7. Mai 2010, 14:53 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Im Frühjahr dieses Jahres hatte die Verwaltung das Projekt eines Entertainment-Centers auf dem Gelände der ehemaligen Wildbadquelle im Gemeinderat eingebracht. Die Vorstellung der vorläufigen Bauentwürfe fand am 27.09.2004 im Bau- und Planungsausschuss statt. Die Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen, so dass eine Weiterbearbeitung des Projektes erfolgen kann. Als nächster Schritt ist die Erarbeitung eines Bebauungsplanes zur rechtlichen Absicherung des Projektes erforderlich. Die Verwaltung hat hier das Verfahren eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes vorgeschlagen.

Träger der Planung ist zum jetzigen Zeitpunkt die GWG als Projektentwicklungsgesellschaft. Sie übernimmt auch die Kosten für die Planung.

Der Bebauungsplan selbst beschränkt sich inhaltlich auf die Darstellung einer überbaubaren Fläche für das Entertainment-Center sowie einer weiteren Baufläche, deren Nutzung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definiert ist. Der gesamte Bereich soll als Kerngebiet ausgewiesen werden. Innerhalb der Baufelder sind zweigeschossige Bauwerke mit geneigtem Satteldach möglich. Der Nutzungskatalog entspricht der Baunutzungsverordnung für die Ausweisung im Kerngebiet. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- /Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche/kulturelle, soziale und gesundheitliche sowie sportliche Zwecke.

Der Plan wird im Süden durch die Bundesstraße 19 und im Norden durch den Grundstücksverlauf entlang der Parzellen 426/1 und 428 gebildet. Die östliche Begrenzung verläuft durch die Flurstücke 428/2, 429 und entlang der Grundstücksgrenze von Flst. 426/2.

Gemäß der aktuellen Rechtsgrundlage muss der Bebauungsplan zunächst aufgestellt werden, damit den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben werden kann, sich zu den möglichen Anforderungen an die Umweltplanung zu äußern. Im nächsten Schritt erfolgt dann der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss.


Stadtrat Lindner teilt mit, dass sich die CDU-Fraktion für den Bebauungsplan ausspricht.

Stadtrat Vogt sieht bei diesem Vorgang einen totalen Politikwechsel im Haller Gemeinderat. Das Gremium wollte solche Dinge in der Vergangenheit in der Innenstadt stets verhindern.

Die Stadt dürfe keinesfalls auch noch als Initiator einer derartigen Einrichtung fungieren.

Er weist darauf hin, dass hier hauptsächlich - so ist es zumindest zu befürchten - junge Leute, Arbeitslose und sozial Schwache zum Glücksspiel verleitet bzw. in die „Schuldenfalle“ getrieben würden. Dieses Areal eigne sich stattdessen ideal als attraktives Wohngebiet, wenn der Tunnel eines Tages gebaut wird.

Er erinnert außerdem an die Zusage für den Club alpha 60 e. V., diesem ggf. das Gebäude der alten Wildbadquelle zur Verfügung zu stellen, wenn der Tunnelbau kommt.

Stadtrat Baumann sieht die Verschuldungsgefahr für junge Leute in anderen Dingen (z. B. Handys, Medien-Industrie etc.).

Er erinnert auch an die Spielkasinos in größeren Städten oder Kurorten, durch die diese Kommunen in ihrer Attraktivität und von den Einnahmen her erheblich profitieren.

Die FWV-Fraktion spricht sich für diese Planung aus.

Stadträtin Herrmann teilt mit, dass die Fraktion der Grünen gegen das Vorhaben sei.

Sie weist ebenfalls auf die Probleme für Jugendliche, Arbeitslose und sozial schwache Menschen hin. Außerdem fragt sie nach der Sicherheit, ob der vorgesehene Investor hier auch tatsächlich antreten und das Gebäude samt Angebot errichten und betreiben wird.

Sie geht zudem auf die Beschlüsse zugunsten des Club alpha 60 ein.

Schließlich stellt sie die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit des Abrisses des Gebäudes Johanniterstraße 1 in Frage.

Nach Mitteilung von Stadtrat Preisendanz sieht die FDP zwar auch eine gewisse Problematik in dem Vorhaben, stimmt ihm insgesamt gesehen aber mehrheitlich zu.

Oberbürgermeister Pelgrim weist darauf hin, dass die GWG hier keinesfalls als Investor oder Betreiber auftritt.

Insgesamt werde die Planung aber für eine sinnvolle wirtschaftliche Alternative zur Nutzung dieses Bereichs gehalten.

Im Übrigen handele es sich heute um den ersten Schritt in das Verfahren, in dem sich alle Beteiligten und Betroffenen sowie sämtliche Träger öffentlicher Belange noch ausführlich äußern bzw. für oder gegen das Vorhaben argumentieren könnten.

B e s c h l u s s :

A) Der B-Plan Nr.: 0121-01/09 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M. 1 : 500 vom 10.11.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 10.11.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0121-01/09. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(18 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen)

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