§ 17/1 - Anlage: Rechtsverordnung (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.7.1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss, zuletzt geändert am 15. Mai 2003 (GesBl. S. 658), hat der Gemeinderat am ............ 2004 folgende
erlassen:
- Am Sonntag, den 25. April 2004 dürfen die Verkaufsstellen in Schwäbisch Hall aus Anlass des "Haller Frühlings" in der Zeit von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
- Jugend- und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen werden durch diese Rechtsverordnung nicht berührt.
- Diese Rechtsverordnung ist in den Betriebsstätten der teilnehmenden Firmen für die Dauer einer Woche auszuhängen.
- Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
- Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Ladenschlussgesetzes zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, soweit sie nicht nach § 25 des Ladenschlussgesetzes Straftaten sind.
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schwäbisch Hall, den ............
Bürgermeisteramt
Hermann Josef Pelgrim
Oberbürgermeister