§ 5 - 42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 14. April 2010, 04:49 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:
Es wird insoweit Bezug genommen auf die bisherige Sitzungsvorlagen Nr. 246/09.
Mittlerweile haben sich in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden geeignete Bewerberinnen und Bewerber gefunden, die das Amt einer ehrenamtlichen Ortsvorsteherin/eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers ausüben wollen. Zur Einführung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den oben genannten Teilorten bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall komplett gestrichen wird.
Beschluss:
§ 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch wird ersatzlos gestrichen.