§ 204 - Änderung der Polizeiverordnung vom 20.03.2000 undErlass einer Satzung zur Änderung der Satzungen mit Bußgeldandrohungen (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:
Beschluss:
- Der Gemeinderat stimmt zu, dass § 22 Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 20.03.2000 folgende Fassung erhält: „Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.“
- Er beschließt ferner den Erlass folgender „Satzung zur Änderung der Satzungen mit Bußgeldandrohung": Artikel 1 Die Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung für das „Baugebiet Grundwiesen“ in Hessental vom 22.03.1991, veröffentlicht im Haller Tagblatt vom 23.03.1991, wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 1, Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“ Artikel 2 Die Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung für das Gebiet Katharinen- und Weilervorstadt vom 30.07.1992, veröffentlicht im Haller Tagblatt vom 04.08.1992, wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 1, Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“ Artikel 3 Die Verordnung gemäß § 28 Wassergesetz Baden-Württemberg über den Gemeingebrauch am Starkholzbacher See vom 27.06.1980, veröffentlicht im Haller Tagblatt vom 02.07.1980, wird wie folgt geändert: “§ 4 Abs. 8, Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“ Artikel 4 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 20.11.1989, veröffentlicht im Haller Tagblatt vom 02.12.1089 wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 2, Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.“ Artikel 5 Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 13.04.2000, veröffentlicht im Haller Tagblatt vom 15.04.200, wird wie folgt geändert: § 7, Abs. 4, Satz. 1 erhält folgende Fassung: „Die Steuerhinterziehung nach Abs. 2 und der Versuch können mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.“ § 7, Abs. 5, Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße geahndet werden.“