§ 168 - 37. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall; hier: Sitzverteilung im Gemeinderat zu den Kommunalwahlen 2009 (öffentlich)
Sachvortrag:
Gemäß § 27 Abs. II Satz 3 GO sowie den Bestimmungen der Eingemeindungsverträge sind die auf die einzelnen Wohnbezirke entfallenden Sitzzahlen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteile zu bestimmen. Zwar ist es dem Gemeinderat nach dem Gesetz weitgehend freigestellt die vertretungsrelevanten örtlichen Umstände zu bewerten, allerdings darf der Maßstab des Bevölkerungsanteils nicht vernachlässigt werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Maßstabes der einzelnen Sitzzahlen für die Wohnbezirke ist nach § 57 Kommunales Wahlgesetz – abweichend von § 143 GO – der 30. September 2007. Demnach würde sich die Sitzverteilung im Gemeinderat (Überhang- und Ausgleichsmandate bleiben unberücksichtigt) bei Beibehaltung des Status quo mit der Sitzzahl von 32 und der bisherigen Einteilung der Wohnbezirke gemäß Anlage 1 darstellen. Auffallend hierbei ist die starke Unterrepräsentanz in den Wohnbezirken Bibersfeld mit – 54,97 % und Sulzdorf mit – 24,49 %. Ferner fällt die überproportional gute Vertretung im Wohnbezirk Gelbingen mit + 31,84 % auf.
Der Gemeinderat hat bei der Gestaltung der Sitzverteilung einen großen Gestaltungsspielraum und kann örtliche Besonderheiten berücksichtigen. Allerdings ist der Bevölkerungsanteil ein entscheidender Maßstab für die Sitzverteilung. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat in einer Verwaltungsvorschrift (Runderlass vom 30.08.1978, GABl. S. 920) eine Über- und/oder Unterrepräsentation einzelner Wohnbezirke von bis zu 20 % für zulässig erachtet. Auch die Rechtssprechung hat die Quote von 20 % als Richtzahl und Anhaltspunkt für eine ordnungsgemäße Sitzverteilung anerkannt, aber größere Abweichungen aufgrund von besonderen örtlichen Verhältnissen toleriert.
Um einen ordnungsgemäßen Verteilungsmaßstab der Sitzzahlen für die Kommunalwahl 2009 zu erreichen, ist es notwendig, die Sitzzahl für den Wohnbezirk Bibersfeld und den Wohnbezirk Sulzdorf um jeweils 1 Mandat und somit auf die Gesamtsitzzahl von 34 zu erhöhen. Diese Erhöhung der Sitzzahl ist gemäß § 25 Abs.2 Satz 2 letzter Halbsatz GO zulässig, da bei Gemeinden mit unechter Teilortswahl auch eine Sitzzahl zwischen der originären und nächsthöheren Gemeindegrößengruppe zulässig ist.
Vorschlag 1
Zudem sollte für den Wohnbezirk Gelbingen die unechte Teilortswahl aufgelöst und dessen Sitz dem „übrigen Stadtgebiet“ zugeschlagen werden. Nach Auffassung der Verwaltung ist der Teilort Gelbingen, vergleichbar den ehemaligen Teilorten Hessental und Steinbach, mit der Kernstadt örtlich und inhaltlich so weit zusammengewachsen, dass die Aufhebung der unechten Teilortswahl und die Verschmelzung des Sitzes mit dem Stadtbezirk angezeigt ist. Die Auflösung der unechten Teilortswahl im Teilort Gelbingen ist gemäß § 27 Abs. 5 GO aufgrund einer entsprechenden Änderung der Hauptsatzung zulässig, da die Garantie der unechten Teilortswahl für Gelbingen gemäß Eingemeindungsvertrag vom 20. Juni 1974 auf unbestimmte Zeit eingeführt wurde.
Die Sitzverteilung und Abweichungen nach den oben vorgeschlagenen Veränderungen können Sie der Anlage 2 entnehmen. Demnach würde sich für den Wohnbezirk Bibersfeld und Sulzdorf eine gewisse Überrepräsentanz und für die Wohnbezirke Weckrieden, Gailenkirchen und dem übrigen Stadtgebiet eine gewisse Unterrepräsentanz ergeben, die jedoch allesamt innerhalb der 20 %- Grenze liegen würden.
Vorschlag 2
Alternativ zu der in der Anlage 2 dargelegten Sitzverteilung im Gemeinderat ist in der Anlage 3 aufgeführt, wie sich die Sitzverteilungserhöhung auf 34 Sitze bei Beibehaltung des Wohnbezirks Gelbingen auswirken würde. Wesentliche Veränderung zur Anlage 2 wäre hierbei eine Überrepräsentanz des Wohnbezirks Gelbingen mit 27,57 %. Zwar liegt hier eine deutliche Abweichung von der 20 %-Marke vor, doch dürfte diese aufgrund der besonderen Vereinbarung im Eingemeindungsvertrag und somit unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Klagefall ebenfalls Bestand haben.
Es findet eine kurze Aussprache - überwiegend im Sinne des Verwaltungsantrags - statt.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der 37. Änderung der Hauptsatzung gemäß Vorschlag 1 zu.
(27 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen)