§ 113 - Aufstellung des Bebauungsplans "Burgstraße in Gottwollhausen"; a) Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss, b) Straßenbenennung (öffentlich)

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Sachvortrag:


Der o. g. Bebauungsplan hat entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Zugleich wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Planungsänderungen informiert.

Von der Bürgerschaft ging bereits vor der öffentlichen Auslegung eine Äußerung zur Planung ein. Die Eigen­tümer des Grundstücks Burgstraße 28 legen aufgrund der mit den sog. Baulückenbebauungen gemachten Erfahrungen schriftlich Einspruch gegen den Bebauungsplan ein. Aufgrund dieser allgemein gehaltenen Ausführung kann jedoch kein Abwägungsvorschlag gemacht werden.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Anregungen vorgebracht, die einer Abwägung bedürfen:

  1. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH teilen mit, dass die Erschließung mit Strom, Gas und Wasser über die im Bereich Burgstraße vorhandenen Versorgungsnetze erfolgt. Die von der Feuerwehr geforderten Löschwassermengen könnten aus dem Trinkwassernetz bereitgestellt werden. Außerdem teilen die Stadtwerke mit, dass sie für die im Planbereich vorhandenen Versorgungsleitungen grundbuchrechtliche Sicherungen der Leitungstrassen benötigen. Abwägungsvorschlag: Eine dieser Leitungstrassen befindet sich auf dem bereits bebauten Flst. 245/3, Burgstraße 30. Es ist nicht in städtischem Eigentum und steht auch nicht zum Verkauf. Grundbuchrechtliche Eintragungen müssten die Stadtwerke daher mit dem Privateigentümer klären. Die restlichen Leitungs­trassen befinden sich auf Flächen, die im Rahmen der Bebauung von der HGE veräußert werden. Diese wird darauf hingewiesen, hier Leitungstrassen frühzeitig grundbuchrechtlich vor einem Verkauf der Flurstücke zu sichern.
  2. Die T-Com verweist auf ihre Stellungnahme vom 29.03.2007 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung, in der sie keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert hatte. Nun teilt sie ihre Rechtsauffassung mit, nach der ein Verbot oberirdisch geführter Telekommunikationslinie rechtswidrig wäre. Zum konkreten Bebauungsplan werden hierzu jedoch keine konkreten Äußerungen gemacht. Vielmehr bittet man um eine frühzeitige Einbindung in den Ablauf der Erschließungsmaßnahmen, um die Maßnahmen mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger rechtzeitig koordinieren zu können. Aus Sicht der Verwaltung sind somit keine abwägungsrelevanten Tatbestände gegeben.
  3. Das Umweltzentrum Schwäbisch Hall teilt schriftlich mit, dass keine Einwände gegen den Bebauungsplan bestehen.
  4. Das Landratsamt hatte lediglich im Bereich Natur- und Landschaftsschutz einige Änderungswünsche, die alle den Umweltbericht betrafen und bat um eine entsprechende Überarbeitung. Zwischenzeitlich konnten die angesprochenen Punkte verwaltungsintern geklärt werden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der bereits von beiden Seiten unterschrieben wurde, liegt vor. Alle vorgetragenen Anregungen werden im Konsens ausgeräumt, so dass der Umweltbericht in seiner ausgelegenen Fassung beibehalten werden kann.
  5. Der Ortschaftsrat hat diese Sitzungsvorlage am 24.05.2007 vorberaten und empfiehlt einstimmig die Zustimmung.


Der Bebauungsplan "Burgstraße" steht kurz vor seiner Rechtsgültigkeit. In dem Plangebiet entsteht ein neuer Straßenzug, der einen Namen erhalten müsste. Der Ortschaftsrat hat hierüber beraten und am 08.02.2007 vorgeschlagen, die neue Straße "Turmstraße" zu nennen.

B e s c h l u s s:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.

  1. Der Bebauungsplan Nr. 1217-09 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 30.10.2006 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
  2. Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet in Gottwollshausen werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 30.10.2006. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 1217-09. Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt. (einstimmig - 35 -)
  3. Die in einem Lageplan gekennzeichnete Erschließungsstraße soll "Turmstraße" heißen. (33 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)
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