§ 68/1 - Fragestunde: Behindertenparkplätze in Schwäbisch Hall - Anfrage der SPD, Stadtrat Sakellariou, vom 14.03.2011/ Antwort der Verwaltung - (öffentlich)
Sachvortrag:
Aufgrund von Nachfragen aus der Bürgerschaft namens und in Vollmacht meiner Fraktion ergehen folgende Anfragen an die Verwaltung:
- Wie viele Parkplätze für Menschen mit Behinderungen gibt es insgesamt in Schwäbisch Hall?
- Wie häufig werden diese jeweils kontrolliert?
- Wie häufig werden Strafzettel wegen unerlaubtem Parken auf Behindertenparkplätzen verteilt - und mit welchem Ertrag für die Stadtkasse?
- Wie ist die zukünftige Verteilung und Zahl von Behindertenparkplätzen im Bereich des Stadtgebietes nach Fertigstellung des Kocherquartiers geplant?
- Wie verhält es sich mit den Behindertenparkplätzen auf Privatgelände (Handelshof etc.)?
- Antwort der Verwaltung -
zu 1.:
Wir haben insgesamt 32 Parkplätze auf öffentlicher Fläche, die mit Zeichen 314 Parkplatz und dem Zusatzzeichen Z 1044-10 - nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde – gekennzeichnet sind.
zu 2.:
Der städtische Vollzugsdienst ist angewiesen bei seinen Kontrollgängen die Behindertenparkplätze bevorzugt zu kontrollieren. Die Zahl der Kontrollen hängt von den Einsatzschwerpunkten und der Besetzung ab und kann von 2 bis 3 mal pro Woche bis zu täglich mehrmals variieren.
zu 3.:
Vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 wurden 34 Verwarnungen mit einem Gesamtbetrag von 1.190,00 € erteilt.
zu 4.
Im Kocherquartier sind 4 Behindertenparkplätze vorgesehen. Diese werden in den nächsten Tagen beschildert und nach Eröffnung zur Nutzung übergeben. An den Standorten der übrigen Behindertenparkplätze wird festgehalten oder gegebenenfalls einem wechselnden Bedarf in enger Abstimmung mit den Behindertenverbänden angepasst.
zu 5.
Die Behindertenparkplätze entlang des Steinbeisweges sind öffentlich und werden vom städtischen Vollzugsdienst überwacht. Alle anderen Behindertenparkplätze, die auf Privatgelände sind und die Kennzeichnung nicht von der Stadt Schwäbisch Hall angeordnet wurde können mangels Wirksamkeit nicht in die Überwachung einbezogen werden.