§ 184 - Umgebungslärmrichtlinie der EU; hier: Sachstandsbericht zur Umsetzung (öffentlich)
Sachvortrag:
Mit der Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union erstmals eine Regelung zu Schallimmissionen getroffen. Frühere Normen dienten zur Begrenzung der Schallimmissionen von Fahr- und Flugzeugen sowie Maschinen und Geräten. Ähnlich wie das BImSchG zielt die Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Dazu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen:
- strategische Lärmkarten zu erstellen,
- die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren,
- Aktionspläne aufzustellen, wenn bestimmte, von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind und
- Die EU-Kommission über die Schallbelastung und die Betroffenheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren.
Zwischenzeitlich erfolgte die teilweise Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Erster Schritt dafür sind Lärmuntersuchungen, die das Land Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit derLandesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) bis August diesen Jahres durchführte.Von der Lärmkartierung erfasst wurden alle Bundes- und Landesstraßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von über 16.400 Fahrzeugen (entspricht 6 Mio. Kfz/Jahr). In Schwäbisch Hall sind davon ebenfalls Straßenzüge betroffen. Die Lärmkarten dazu (Tag/Nacht) der LUBW liegen vor.
Die Städte sind nun aufgefordert, in Form von Lärmaktionsplänen Maßnahmen vorzuschlagen, die zu einer Reduzierung der Lärmfracht beitragen. Diese Pläne sind bis zum Sommer 2008 aufzustellen.Dabei wird empfohlen, in Gebieten mit hohen Belastungswerten Schwerpunkte zu setzen. Eine Orientierung hierfür ist die Überschreitung des Lärmindexes für tagsüber von über 70 Dezibel (dB(A)) und nachts von über 60 dB(A).
Möglichkeiten zur Lärmreduzierung sind:
- Verkehrsverlagerung in Form von Umgehungsstraßen
- Geschwindigkeitsreduzierung
- teilweises Fahrverbot
- passiver Lärmschutz
Die Möglichkeit der Anordnung von Fahrverboten wird von der Verwaltung nicht favorisiert, da diese zu einer enormen Einschränkung der Mobilität der Bürgerinnen und Bürger und zu einer großen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs führen würden. Passiver Lärmschutz wurde vom Bund im Bereich „Langer Graben“ und „Heilbronner Straße“ im Rahmen eines Lärmsanierungsprogrammes in den achtziger Jahren bereits durchgeführt.
Die Verwaltung bevorzugt daher - sofern erforderlich - eindeutig Maßnahmen wie Verkehrsverlagerung und Geschwindigkeitsreduzierung .
Zur deutlichen und nachhaltigen Entlastung der „Crailsheimer Straße“ und des „Langen Grabens“ vom Durchgangsverkehr wird auf die Verkehrsverlagerung (Ostumfahrung) und Geschwindigkeitsreduzierung (40 km/h, ab Langer Graben) gesetzt. Insbesondere ist hier die Grund- und Friedensbergschule betroffen, wobei sich der kritische Bereich auf die Gebäude beschränkt. Der Kindergarten der Bausparkasse und der Waldorfkindergarten befinden sich ebenfalls innerhalb des hoch belasteten Lärmkorridors.
Die Entlastung der „Johanniterstraße“ wird durch die Westumgehung unterstützt. Eine weitere Reduzierung ist aufgrund der Verkehrsbedeutung und der vielfachen Verkehrsbeziehungen nicht möglich.
Als effektivste Maßnahme für eine Lärmminderung im Bereich der Weilervorstadt ist die von der Stadt seit Jahren anvisierte Tunnellösung zu sehen. Hier ist allerdings die Landesregierung gefordert, die die Mittelverwendung für den Bund bearbeitet und diese Maßnahme bisher nicht in eine zeitnahe Realisierungsphase bringen konnte.
Die den bisherigen Betrachtungen zugrunde liegenden Verkehrsmengen sind aus Sicht der Verwaltung für die vorgenannten Abschnitte neu zu erheben und zu berechnen. Die Aufträge hierzu sind erteilt. Derzeit noch unklar sind die rechtlichen Auswirkungen, die sich in der Folge der EU-Umgebungslärmrichtlinie ergeben werden. Rechtlich bindend für die Kommunen ist derzeit die Pflicht zur Aufstellung der Lärmaktionspläne bis zum Juli 2008 - wie oben beschrieben. Welche weiteren Auswirkungen sich daraus ergeben, ist derzeit unklar, da im nationalen Recht noch keine entsprechenden Gesetze, Verordnungen oder Ausführungsvorschriften bestehen.
Die Verwaltung wird über das weitere Vorgehen berichten.
Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Vorgehensweise der Verwaltung wird zugestimmt.
(einstimmig -32-)