§ 260 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht "Haller Straße" nach § 25 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Bereich der Grundstücke Haller Straße 22 bis 38 besteht eine sehr gemischte städtebauliche Struktur aus verschiedenen Gewerbebetrieben und einer Tankstelle mit Waschanlage.

Eine Aufgabe des im Herbst 2014 durchgeführten städtebauliche Ideen- und Realisierungswett­bewerbs „Sonnenrain“ nördlich der Bühlertalstraße war es, neben einer intelligenten verkehr­lichen Lösung zur Erschließung des Gebietes auch eine attraktive Verknüpfung zum bestehenden Ortskern Hessentals zu schaffen. Dies ist dem ersten Preisträger nach Meinung des Preisgerichts mit der vorgeschlagenen Straßenanbindung gelungen. Er sieht im BeIm Bereich der Grundstücke Haller Straße 22 bis 38 besteht eine sehr gemischte städtebauliche Strreich der vorliegenden Vorkaufsrechtssatzung einen Straßenanschluss an die Bühlertalstraße und weiter zur Haller Straße vor.

Der beschriebene Bereich der Vorkaufsrechtssatzung gewinnt so weitere Bedeutung als zentrale Ortslage und sollte nach Ansicht der Verwaltung eine deutliche Aufwertung seiner bisherigen Struktur erfahren. Der auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfes zu erarbeitende Bebauungs­plan „Sonnenrain“ sollte daher nicht nur den vorgesehenen neuen Straßenanschluss darstellen, sondern die direkt angrenzenden Flächen an dieser neuen Verbindungsstraße neu ordnen und entsprechend ihrer städtebaulichen Bedeutung überplanen.

Es wird daher vorgeschlagen zur kurzfristigen Sicherung der Flurstücke für die oben beschriebe­ne geordnete städtebauliche Entwicklung ein Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 (1) Nr. 2 BauGB) zu erlassen. Die Stadt Schwäbisch Hall sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum befindliche Flächen, die zum Verkauf angeboten werden, zugrei­fen zu können. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens kann diese Satzung dann wieder aufgehoben werden.

Anlage 1: Satzung
Anlage 2: Lageplan neu

Beschluss:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan „Haller Straße“der Abt. Stadtplanung vom 01.12.2014 dargestellten Bereich beschlossen.
(33 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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