§ 144 - Gemeindegrenzänderung zwischen der Gemeinde Untermünkheim und der Stadt Schwäbisch Hall auf Gemarkung Gailenkirchen (öffentlich)

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Sachvortrag:

Im Gebiet der Flurneuordnungen Schwäbisch Hall-Gailenkirchen und Untermünkheim- Wittighausen/ K 2576 soll die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Untermünkheim und der Stadt Schwäbisch Hall den Straßen, Wegen und der neuen Feldeinteilung zweckmäßig angepasst werden.

Ein möglicher Verlauf wurde in mehreren Schritten zwischen der Stadt Schwäbisch Hall, dem Bezirksamt Gailenkirchen und der Gemeinde Untermünkheim erörtert. Der erzielte Kompromiss bezüglich des Verlaufs der Gemeindegrenzen kann aus einer Karte ersehen werden.

Durch den neuen Verlauf ergibt sich in den oben genannten Flurneuordnungsverfahren eine Flächenmehrung von ca. 9,80 ar zugunsten der Gemeinde Untermünkheim. Ein Ausgleich der Mehrfläche an Untermünkheim findet im Rahmen des laufenden Verfahrens durch die Flurbeireinigungsbehörde statt.

Nach § 58 Absatz 2 der Flurbereinigungsgesetzes können durch den Flurbereinigungsplan Gemeindegrenzen geändert werden, soweit es wegen der Flurneuordnung zweckmäßig ist. Die Änderung der Gemeindegrenze bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften .

Beschluss:

Der Gemeindegrenzänderung wie im Sachvortrag beschreiben zwischen der Stadt Schwäbisch Hall Gemarkung Gailenkirchen und der Gemeinde Untermünkheim wird zugestimmt.
(einstimmig - 35 -)

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