§ 70 - Aufstellung des Bebauungsplans "1. Änderung - Mittelhöhe IV, Hessental"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0311-06/01 wurde in der Zeit vom 23.02. bis 23.03.2009 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.
Aus der Bürgerschaft ging folgende Anregung ein:
Der Eigentümer des Bauplatzes Nr. 41, Flurstück 1684/23, meldet erhebliche Bedenken gegen die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanes ein und stellt den Antrag, die ursprüngliche Planung beizubehalten, da diese Änderung durch die Aufhebung der Wohneinheitenbeschränkung (bisher zwei Einheiten pro Haus) eindeutig eine gedrängtere Bebauung und damit eine deutlich höhere Anzahl von Bewohnern (Verdoppelung) mit sich bringt.
Von der HGE sei sowohl bei den Kaufberatungen als auch im Verkaufsprospekt mehrfach eindeutig zugesagt worden, dass das Baugebiet Mittelhöhe IV – v. a. auch im Gegensatz zur teilweise engen und geschlossenen Bebauung im Bereich Mittelhöhe II – ausschließlich als aufgelockerte Einfamilienhaussiedlung ausgeführt wird. Von geschlossener Bebauung in Form eines Geschosswohnungsbaus sei nie die Rede gewesen. Diese Änderung sei bezeichnenderweise erst nach den ersten Grundstücksverkäufen bekannt gegeben worden. Somit sehen sich die Privatkäufer getäuscht, da die Geschossbebauung eindeutig nur kommerziellen Wohnungsbauträgern nützt.
Außerdem habe der Emmerweg als befestigte Straße lediglich 4 m Breite in der Durchfahrt. Die Pkw-Stellplätze entlang der Straße seien in ihrer Anordnung (beim Öffnen der Autotüren etc.) und Anzahl für die jetzt geplante dichtere Bebauung nicht praktikabel und ausreichend.
Insgesamt sehe man sich dadurch einem erhöhten Verkehrs- und Bewohneraufkommen ausgesetzt. Damit sei der ursprünglich geplante und zugesagte Charakter des Wohngebietes nicht mehr gewährleistet.
Abwägungsvorschlag:
Es ist zwar in der Tat so, dass durch die Änderung Bewohnerdichte und Verkehrsaufkommen zunehmen, doch geschieht dies in einer zumutbaren Größenordnung und entspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers nach verantwortungsvoller Flächennutzung.
Um die Verkehrsbelastung für den Emmerweg und die Anlieger so gering wie möglich zu halten, wurde die Zufahrt auf die Grundstücke für den Geschosswohnungsbau von der Alten Hessentaler Straße aus vorgesehen. Die bisherige Planung der Einzelhausbebauung sah die Zufahrten ausschließlich vom Emmerweg vor. Diese entfallen nun, wodurch der Weg entlastet wird.
Wie für das gesamte Wohngebiet festgesetzt, müssen auch im Änderungsbereich für jede Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück hergestellt werden. Hintergrund für diese Festsetzung ist, dass der Parkdruck auf den Straßenraum insgesamt entschärft wird.
Die max. Gesamthöhe der Bebauung mit 8,50m wurde analog der Festsetzung im Wohngebiet Mittelhöhe IV ausgewiesen. Dies entspricht einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit geneigtem Satteldach. Darüber hinaus wurde keine geschlossene, sondern offene Bauweise definiert.
Aus den genannten Gründen ist der vorgesehene Geschosswohnungsbau auf dem Baustreifen zwischen Emmerweg und Alter Hessentaler Straße zumutbar.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgebracht, die einer Abwägung bedürfen.
Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Lageplan
Stadtrat Bay teilt mit, dass der Fußweg entlang der Alten Hessentaler Straße vom Dinkelweg in Richtung Steinbach zzt. abrupt im Acker ende.
Er schlägt vor, diesen Fuß- und Radweg ca. 10 - 12 m bis zu der dortigen kleinen Brücke weiterzubauen, die dann wieder zur Straße führe.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.
A) Der Bebauungsplan Nr. 0311-06/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 12.01.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.01.2009. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0311-06/01.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)