§ 185/2 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Pakt für Integration; hier: Integrationsmanagement (öffentlich)
Sachvortrag:
Das Ministerium für Soziales und Integration sowie die kommunalen Landesverbände haben sich auf einen Pakt für Integration (PIK) mit den Kommunen geeinigt.
Kernstück des Pakets ist die Finanzierung von rund 1.000 Integrationsmanagern in den Städten und Gemeinden. Diese sollen die Geflüchteten mit Bleibeperspektive zwei Jahre lang individuell dabei unterstützen, die vorhandenen Integrationsangebote wahrzunehmen.
Mit dem Pakt für Integration stellt das Land den Kommunen in diesem und im kommenden Jahr insgesamt 320 Mio. € zur Verfügung. Davon werden mit 116 Mio. € die Stellen des Integrationsmanagement gefördert.
Aufgabe des Integrationsmanagements:
Die Integrationsmanager sollen die Integration von geflüchteten Menschen in den Städten, Gemeinden und Landkreisen in Baden-Württemberg im Einzelfall steuern und fördern. Sie wirken insbesondere auf eine Stärkung der Selbständigkeit und Verantwortung der Menschen hin. Die geflüchteten Menschen sollen in die Lage versetzt werden, einen Überblick über die vorhandenen Strukturen und Angebote der Integration und Teilhabe zu haben, um diese selbständig nutzen zu können. Dabei sollen die Integrationsmanager den geflüchteten Menschen deutlich machen, dass Integration ein Recht und eine Pflicht zugleich ist. Es soll die notwendige Mitwirkung durch eine Begleitung eingefordert werden.
Notwendige Qualifikation:
Das Land beschreibt in den vorläufigen Hinweisen zum Integrationsmanagement, dass für diese Tätigkeit alternativ folgende Arten der Qualifikation möglich sind:
a) ein Hochschulabschluss mit dem akademischen Grad des Bachelors in festgelegten Studienfächern
b) nicht dem Sozialwesen zugerechnete geeignete Hochschulabschlüsse (ab dem akademischen Grad des Bachelors)
c) ein mindestens mittlerer Bildungsabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung, wenn zusätzlich eine geeignete Nachqualifizierung im Bereich des Integrationsmanagement nachgewiesen wird.
Das Land fördert für das Personal mit der Qualifikation a) und b) mit 64.000 € pro Vollzeitstelle und Jahr; mit der Qualifikation c) mit 51.000 € pro Vollzeitstelle im Jahr.
Mittelverteilung:
Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden entsprechend des Anteils der geflüchteten Menschen an der Gesamtzahl des jeweiligen Kreises auf die Gemeinden verteilt. Zu diesem Zweck wird auf die Ergebnisse der Erhebung nach dem FAG zurückgegriffen.
Antrag- und zuwendungsberechtigt sind die Städte, Gemeinden sowie die Landkreise. Die Anträge sind beim Regierungspräsidium Stuttgart zu stellen. Die Landkreise übernehmen die Bündelung der Anträge ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden und übersenden diese an das RP Stuttgart.
Ein Antrag auf Förderung muss das Mittelvolumen von mindestens einer Vollzeitstelle umfassen. Wird dieses Volumen aufgrund des errechneten Planungsrahmens nicht erreicht, können mehrere Gemeinden gemeinsam einen Antrag stellen. Darüber hinaus können mehrere Kommunen gemeinsame Anträge stellen.
Ferner übernehmen die Landkreise das Integrationsmanagement in ihrem Kreisgebiet, soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden hier ausdrücklich darum ersuchen oder aber innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist keine eigenen Förderanträge stellen.
Die Aufgabenerledigung des Integrationsmanagements kann auch auf freie Träger übertragen werden.
Die kreisangehörigen Gemeinden haben damit die Entscheidungshoheit darüber, ob sie das Integrationsmanagement selbst übernehmen oder auf einen freien Träger übertragen.
Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (Schwäbisch Hall, Michelbach/Bilz, Michelfeld, Rosengarten) kam überein, selbst Anträge an das Regierungspräsidium für diese gemeinsame Aufgabe zu stellen und die Aufgabenerledigung der Arbeiterwohlfahrt Schwäbisch Hall zu übertragen.
Die Arbeiterwohlfahrt Schwäbisch Hall hatte sich in einem Schreiben an die Bürgermeister bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen. In der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände ist die Aufgabenerledigung mit dem Caritasverband und der Diakonie abgesprochen.
Die vom Land zugewiesenen Finanzmittel an die Mitglieder der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft werden zur Finanzierung an die AWO SHA verwendet.
Der Aufgabenträger hat bei der Aufgabenerfüllung die Anzahl der in der Anschlussunterbringung wohnenden Flüchtlinge auf den Gemarkungsgebieten der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Beschluss:
Von den Ausführungen zum Pakt für Integration (PIK) wird Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)