TOP 1 - Mitgliedschaft im Gemeinderat; a) Nachrücken von Walter Heinrich Frank in den Gemeinderat, hier: Feststellung von Ablehnungsgründen gem. § 16 Gemeindeordnung (GemO); b) Nachrücken von Frank N. Walter in den Gemeinderat, hier: Feststellung, dass kein Hinderungsgrund gem. § 29 GemO vorliegt (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 21/24
Sachvortrag:
zu a):
Nach dem Ausscheiden von Stadtrat Martin Lindner aus dem Gemeinderat (GR 18.12.2023, SV-Nr. 351/23, öffentlich) ist aufgrund der Wahlergebnisse der Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 Herr Walter Heinrich Frank auf der Liste der CDU erster Nachrücker mit 4.052 Stimmen. Herr Frank hat jedoch mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 erklärt, dass er insbesondere im Hinblick auf sein Alter diese ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt. Herr Frank war zudem von 2009 bis 2019 Gemeinderat und 17 Jahre bis 2021 Ortsvorsteher in Sulzdorf.
Gemäß § 16 Abs. 1 der GemO kann ein Nachrücker in den Gemeinderat das Mandat aus wichtigen Gründen ablehnen.
Der Gemeinderat hat festzustellen, ob ein wichtiger Ablehnungsgrund gegen eine Mandatsausübung vorliegt. Nach § 16 Abs. 1 Gemeindeordnung gilt insbesondere als wichtiger Grund, wenn der Bürger
1. ein geistliches Amt verwaltet,
2. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
3. zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
4. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
5. anhaltend krank ist,
6. mehr als 62 Jahre alt ist oder
7. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag von Walter Heinrich Frank auf Ablehnung des Mandats zu folgen.
zu b):
Herr Frank N. Walter rückt nach Herrn Walter Heinrich Frank auf der Liste der CDU für die Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019 als Nächster mit 3.835 Stimmen nach.
Der Gemeinderat hat festzustellen, ob ein wichtiger Hinderungsgrund gegen eine Mandatsausübung vorliegt.
Nach § 29 GemO können Gemeinderätin oder Gemeinderat nicht sein
1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbar- schaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird.
2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Bei Herrn Frank N. Walter sind der Verwaltung keine Hinderungsgründe nach § 29 GemO bekannt, die einem Nachrücken entgegenstehen könnten.
Herr Walter hat mit Schreiben vom 18.12.2023 mitgeteilt, dass er das Mandat annimmt.
Beschlussfassung:
1. Der Gemeinderat stellt fest, dass bei Walter Heinrich Frank wichtige Gründe für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung vorliegen und er deshalb nicht in den Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall nachrückt.
2. Der Gemeinderat stellt fest, dass kein Hinderungsgrund gemäß § 29 Gemeindeordnung gegeben ist. Herr Frank N. Walter rückt in den Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall nach.
(einstimmig - 30)