§ 180 - Aufstellung des Bebauungsplans "Mittelhöhe IV" in Hessental; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Nr.0311-06wurde in der Zeit vom 06.08. bis 06.09.2007 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat Raumordnung bittet zu prüfen, ob die verbleibende Friedhofsfläche langfristig den Bedarf an Grabstätten decken kann oder an welcher Stelle neue geschaffen werden könnten.

Abwägungsvorschlag:

Die Überprüfung hat stattgefunden. Die verbleibende Friedhofsfläche wird aufgrund des geänderten Bestattungsverhaltens den Bedarf in Hessentallangfristigdecken können.


Das Referat Denkmalpflege des RP Stuttgart bittet, einen Hinweis zu möglichen archäologischen Funden und Befunden über den allgemeinen Hinweis auf § 20 DSchG hinaus in Textteil und Umweltbericht aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:

Folgender Hinweis im Textteil wird ergänzt, bzw. in den Umweltbericht aufgenommen:
“Im Bereich der geplanten Bebauung ist möglicherweise – wie im nordwestlichen Baugebiet Mittelhöhe II - mit vorgeschichtlichen archäologischen Funden und Befunden zu rechnen (Wer im Zuge von Baumaßnahmen Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde gemäß § 20 DSchG anzuzeigen).“


Das Referat 46 – Verkehr – des Regierungspräsidiums Stuttgart weist als zivile Luftfahrtbehörde darauf hin, dass sich das Plangebiet unterhalb der Horizontalfläche des Verkehrslandeplatzes Schwäbisch Hall befindet und eine Gebäudehöhe von 443,34 m über NN in diesem Bereich nicht überschritten werden darf. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Flugverkehr in diesem Gebiet akustisch wahrnehmbar ist.

Abwägungsvorschlag:

Die Gebäudehöhe von 443,34 m über NN wird im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes keinesfalls überschritten. Die Hinweise, dass der Flugverkehr in diesem Gebiet akustisch wahrnehmbar ist, werden zur Kenntnis genommen.


Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau- und Umweltamt, Fachbereich Naturschutz und Oberflächengewässer äußert sich zum Natur- und Landschaftsschutz folgendermaßen:
S. 44 letzter Satz [Anm.: gemeint ist wohl der Umweltbericht] ist abzuändern – „planexterne Maßnahmen“ sind nicht vorgesehen.

Abwägungsvorschlag:

Planexterne Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Der Satzteil „planexterne Maßnahmen“ wird aus dem entsprechenden Text S. 44 im Umweltbericht herausgenommen.


Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird nur unter dem Vorbehalt akzeptiert, dass die Umsetzung der planinternen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen streng überwacht wird und die Ausgleichsflächen in der Verfügungsgewalt der Stadt Schwäbisch Hall bleiben. Um die Ausgleichsfunktion sicherzustellen, sind den zukünftigen Nutzern der Flächen A.I, A.II und A.III genaue Bewirtschaftungsauflagen zu erteilen. Der unteren Naturschutzbehörde ist hierüber ein Nachweis zu führen.

Die Flächen erfüllen eine Ausgleichsfunktion für die Schutzgüter Fauna und Flora, eine Freizeitnutzung ist hier nachrangig; die Nutzer müssen sich darüber im Klaren sein.

Abwägungsvorschlag:

Die Stadt Schwäbisch Hall bzw. die Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft wird die Umsetzung der Vorgaben der Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen streng überwachen unddie Ausgleichsfunktionen der Flächen A I, A.II und A.IIImit entsprechenden Nutzungsverträgen und Bewirtschaftungsauflagen sicherstellen. Die Flächen werden nur unter ausdrücklicher Zusage der Einhaltung der Nutzungsvorgaben an solche Interessenten verkauft, die die entsprechenden Vorgaben vertraglich zusichern und diese auch aus ideeller Überzeugung durchführen und einhalten werden.

Bei Pflanzgeboten auf den privaten Grundstücken wird die Stadt bzw. die HGE - falls zur Durchsetzung erforderlich - durch Bereitstellung der Baumarten in vorgegebener Qualität, Größe und Pflanzung die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sicherstellen.


Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass die Kriterien zur Festlegung der Art und Weise der Trassenführung von Telekommunikationsleitungen bundesspezialgesetzlich geregelt sind. Die Festlegung der unterirdischen Bauweise der TK-Linien kann daher nicht in einem Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht – auch nicht unter Bezug auf das BauGB – einseitig vorweggenommen werden und ist daher rechtswidrig.

Abwägungsvorschlag:

Der Punkt 3 „Freileitungen (§ 74 (1) 5 LBO)“ in den örtlichen Bauvorschriften entfällt. Die Festsetzung zu Versorgungsleitungen inkl. Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen erfolgt im Textteil künftig ausschließlich unter Punkt 10 „Führung von Leitungen (§ 9 (1) 13 BauGB)“. Die unterirdische Führung dieser Leitungen wird aus städtebaulichen Gründen (Straßenbild mit störenden Masten und Leitungen) festgesetzt.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0311-06 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Büro AGOS im M 1:500 vom 06.07.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Büro AGOS vom 06.07.2007. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauunsplans Nr. 0311-06 „Mittelhöhe IV“.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(27 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen)


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