§ 30 - Aufstellung des Bebauungsplans "Ortsmitte Sulzdorf II - Änderung Bach-/ Jahnstraße"; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Für den o. g. Bereich besteht seit 1980 ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Dieser sieht unter anderem im Bereich Bach-/Jahnstraße als innere Erschließung der relativ großen innenliegenden Wiesenfläche eine Stichstraße mit Wendehammer vor. Von der Wendefläche ist ein öffentlicher Fußweg als Verbindung zur Bachstraße vorgesehen. Die Stichstraße sollte die Erschließung mehrerer Baufelder ermöglichen, die sich alle in Privatbesitz befinden. Diese baurechtlichen Möglichkeiten wurden in den vergangenen 25 Jahren nicht ausgeschöpft und die notwendigen Flächen für Straße und Gehweg nicht an die Stadt veräußert.

Die Privateigentümer haben nun auf Initiative einer Person, die eine Teilfläche zur Bebauung verkaufen möchte, um Bebauungsplanänderung gebeten. Sie erklären, dass sie an der weiteren Realisierung der derzeitigen Planungsabsicht kein Interesse haben. Der momentane Bauwunsch lässt sich nur nach einer Planänderung realisieren, da das Gebäude nach Vorstellung des Bauherren auf der Fläche des geplanten öffentlichen Fußwegs errichtet werden soll.

Die Verwaltung hat dem Initiator signalisiert, dass eine Bebauungsplanänderung - das Einverständnis des Gemeinderates vorausgesetzt - grundsätzlich möglich wäre, jedoch aufgrund des Einzelinteresses nur als VE-Plan (das heißt, dass die Kosten des Änderungsverfahrens von den Verursachern getragen werden müssten). Die Eigentümer haben die Kostenübernahme für das Bebauungsplanverfahren bereits schriftlich zugesagt.

Der neue Planentwurf würde auf die Stichstraße und die öffentliche Fußwegeverbindung verzichten und Baumöglichkeiten entlang der Bach- und Jahnstraße vorsehen. Eine rückwärtige Bebauung wäre dann nur noch in den Bereichen möglich, wo die Erschließung der Baufelder über das jeweils eigene Grundstück von der vorhandenen Erschließungsstraße aus erfolgen kann. Der neue Bebauungsplan wird zu einer Reduzierung der Baumöglichkeiten führen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat den Entwurf am 15.02.2005 einstimmig zustimmend vorberaten.

B e s c h l u s s :

A) Der o. g. B-Plan Nr. 2112-09/01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M. 1:500 vom 03.03.2005 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 03.03.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr.: 2112-09/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 37 -)

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