§ 7/1 - Verschiedenes: Gründung einer „Stiftung für Bildung und Kultur“; hier: Ergänzung des Stiftungszwecks (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Stadtwerke haben mit der Gasversorgung Süddeutschland GmbH (GVS) einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des zwischen GVS und Stadtwerke bestehenden lang laufenden Gasliefervertrages geführt. Der Ausgang des Prozesses, der mittlerweile vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt wurde, war offen.

Nachdem der BGH in Karlsruhe die Urteilsverkündung für den 20.05.2003 festgesetzt hatte, haben intensive Verhandlungen über die Erfolgsaussichten des Prozesses begonnen und, ob und unter welchen Bedingungen die Stadtwerke bereit wären, die Revision vor dem BGH zurückzunehmen. Die GVS hatte ein unternehmerisches Interesse insbesondere daran, dass ein Urteil zu Lasten ihres lang laufenden Gaslieferungsvertrages nicht zustande kam. Die Ruhrgas AG war als Moderator in die Gespräche eingeschaltet und hat ihr Interesse an dem Auf- und Ausbau geschäftlicher Beziehungen zu den Stadtwerken Schwäbisch Hall bekundet.

In dieser Situation war die Ruhrgas AG bereit, zu dem Vergleich Stadtwerke/ GVS einen Beitrag zu leisten.

Am 19.05.03, einen Tag vor der beabsichtigten Verkündung des Urteils des BGH, hat die Ruhrgas schriftlich gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke, Oberbürgermeister Pelgrim, einen Betrag in Höhe von 2,5 Mio. €, und, falls daraus Steuern anfallen, zusätzlich 1 Mio. € für die Stadtwerke zur Zahlung im Herbst 2003 für die Begründung eines „Stiftungsvermögens“ für Bildungs- und Kulturzwecke verbindlich in Aussicht gestellt.

Um eine transparente Lösung zu erhalten, ist man übereingekommen, dass eine Zahlung der Ruhrgas AG an die Stadtwerke in Höhe von 3,5 Mio. € gemäß folgender Rechnung erfolgt:

Auszahlung Ruhrgas AG3.500.000,00
abzügl. Gewerbesteuer571.130,00
abzügl. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag818.839,00
Ausschüttungsbetrag2.110.031,00
abzügl. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag445.216,00
Auszahlungsbetrag1.664.815,00
10 % Rückfluss Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag222.608,00
Gewerbesteuer571.130,00
Zwischensumme2.458.553,00
Abzüglich Umlagenbelastung 177.351,00
Stiftungskapital2.281.202,00

Sollte diese Steuerrechnung letztlich zu anderen, niedrigeren Steuerbeträgen führen, wäre der Differenzbetrag der Kulturstiftung gutzuschreiben.


B e s c h l u s s :

Der Ergänzung des Stiftungszwecks in Punkt 2 der beiliegenden Satzung wird einstimmig - 27 - zugestimmt.

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