§ 68 - Einziehung und Verkauf der öffentlichen Straße im Bereich des Flugplatzes (öffentlich)
Sachvortrag:
Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Ostumfahrung wurde die vormalige K 2665 straßenrechtlich als Gemeindestraße abgestuft und mit Beschluss des Ortschaftsrates und des Gemeinderates für den Durchgangsverkehr gesperrt (s. Lageplan und GR 27.06.2007, § 110). Ausgenommen von der Tatsache, dass die Verkehrsregelung leider nicht im beabsichtigten Maß beachtet wird, hat sich die Regelung bewährt.
Inzwischen stellt sich die Frage, ob die öffentliche Straße im Bereich des Flugplatzes nicht privatisiert werden kann. Die landwirtschaftlichen Grundstücke können unabhängig davon angefahren werden. Wie bekannt ist, muss die Straße täglich von Flugzeugen und Tankfahrzeugen des Flugplatzes überquert werden. Insofern spricht vieles dafür, diesen Straßenabschnitt ganz dem Flugplatz zur Verfügung zu stellen und die Zufahrt zum Flugplatz Weckrieden sowie zum Restaurant Cockpit privatrechtlich zu sichern.
Voraussetzung für eine straßenrechtliche Einziehung ist nach § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg, dass die Straße für den Verkehr entbehrlich ist. Um dies festzustellen, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig. Anschließend hat dann der Gemeinderat eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob eine Einziehung mit anschließendem Verkauf erfolgen soll.
Anlage: Lageplan
Oberbürgermeister Pelgrim teilt mit, dass er folgende Anregung aus der o. g. Vorberatung aufgenommen hat: Es soll die gesamte Straße vom Ortsende Altenhausen bis zur Einmündung in die Ostumfahrung in das Einziehungsverfahren mit aufgenommen werden.
Stadtrat Stümpfig teilt mit, dass die CDU-Fraktion gegen die Privatisierung der Straße stimmen wird. Die Erfahrung zeigt, dass Überfahrtsrechte nach Ablauf von einigen Jahren kritisch gesehen werden.
Stadtrat Schorpp kündigt an, dass die SPD-Fraktion einer Einziehung und einem Verkauf nur dann zustimmt, wenn die gesamte Straße von der Ostumfahrung bis Altenhausen entwidmet wird. Die Unterhaltslast soll auf die Flugplatz GmbH übergehen, Nutzungsrechte für Landwirte und Anliegerverkehr sollen notariell bzw. über einen entsprechenden Grundbucheintrag abgesichert werden.
Für Stadtrat Dr. Pfisterer ist es nicht nachvollziehbar, dass ein öffentlicher Geschäftsreiseflugplatz nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen wird.
Oberbürgermeister Pelgrim stellt nochmals klar, dass das Entwidmungsverfahren nun eingeleitet werden soll. Alle betroffenen Personen haben nun die Möglichkeit ihre Interessen in diesem Verfahren vorzubringen.
Beschluss:
Das Verfahren zur Entwidmung des Streckenabschnitts Flugplatz wird nach § 7 Straßengesetz durch Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet.
Die abschließende Entscheidung trifft der Gemeinderat nach erfolgter Anhörung.
(23 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)