§ 105 - Flächennutzungsplan, 8. Fortschreibung: Einspruch der Gemeinde Michelbach an der Bilz gegen den Feststellungsbeschluss des Gemein­samen Ausschuss vom 06.04.2017; hier: Abstimmung im Gemeinsamen Ausschuss: Erneuter Feststellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 06.04.2017hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft den Feststellungsbeschluss der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Konzentrations­flächen Windkraft) beschlossen.

Mit Schreiben vom 12.04.2017 hat die Gemeinde Michelbach a. d. Bilz gemäß § 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird, im Wortlaut identisch, mit den im Rahmen der zweiten erneuten Auslegung vorgebrachten Argumenten begründet (lediglich das Argument der fehlenden Berücksichtigung des Bereiches „Obere Wiesen“ (bisher Pkt. 5) wird nicht mehr vorgetragen). Die vorgebrachten Argumente wurden unter der fortlaufenden Nr. 31 in der zum Feststellungsbeschluss vorliegenden Abwägungstabelle (Tabelle 1) vollständig abgedruckt und mit Abwägungs­vorschlägen versehen zur Beratung gestellt. Der Gemeinsame Ausschuss hat diesen Abwägungsvorschlägen in der Sitzung am 06.04.2017 bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich zugestimmt.

Der Einspruch der Gemeinde Michelbach liegt in vollem Umfang als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei.

Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d. h. die Vorlage des Flächennutzungsplanes beim Regierungs­präsidium Stuttgart zur Genehmigung erfolgt zur Zeit nicht.

Auf einen Einspruch hat der Gemeinsame Ausschuss gemäß § 60 Abs. 5 GemO erneut zu beschließen, d. h. der Feststellungsbeschluss ist erneut zu fassen. Die zur Vorberatung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen liegen allen Mitgliedern des Gemeinderates aus den jeweiligen Vorberatungen im Bau- und Planungsausschuss (06.03.2017) und Gemeinderat (15.03.2017) vollständig vor. „Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst ist.“ (§ 60 Abs. 5 GemO).

Wie üblich, ist vor der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses eine Beratung und Beschlussfassung in den jeweiligen Gemeinderäten der Gemeinden erforderlich.

Anlage: Einspruch der Gemeinde Michelbach, Schreiben vom 12.04.2017

Anlagen 1 - 6 aus bisherigen Sitzungen: siehe GA 06.04.2017

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Über die vorgebrachten Anregungen in der zweiten erneuten Auslegung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird, wie in den vorliegenden Abwägungstabellen vorgeschlagen, entschieden (jeweils Spalte 3 der beiden Tabellen).
  2. Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und dem erneuten Feststellungsbeschluss zuzustimmen.

(einstimmig - 16)

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