§ 101 - Satzung zur Aufhebung der Baumschutzverordnung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Zuge der Konsolidierungsüberlegungen zum Gesamthaushalt der Stadt hat die Verwaltung unter anderem den Vorschlag unterbreitet, die Baumschutzverordnung für zwei bis drei Jahre auszusetzen. Das hiermit verbundene Einsparpotential ist mehrfach genannt worden. Leider fand dieser Verfahrensvorschlag nicht die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, die die Einhaltung des formellen Rechtsweges fordert. Die Verwaltung hat daraufhin einen Satzungsentwurf zur Aufhebung der Baumschutzverordnung vorgelegt; der Gemeinderat stimmte diesem zu und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens.

Der Entwurf wurde für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Zeitgleich sind die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten worden.

Aus der Bürgerschaft wurden keine Anregungen vorgebracht.

Als Träger öffentlicher Belange hat die untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Schwäbisch Hall, eine Stellungnahme abgegeben. Sie hat grundsätzlich Verständnis für die Aufhebung der Baumschutzverordnung und macht den Vorschlag, die Verordnung in den Teilorten und den verdichteten Siedlungsbereichen auf den Höhenlagen nicht, im Talbereich jedoch nach wie vor anzuwenden. Als Begründung werden besondere klimatologische und immissionstechnische Tatbestände genannt. Der Vorschlag zur Neuabgrenzung des Geltungsbereichs wurde ebenfalls übersandt, da mit der Beibehaltung einer Baumschutzverordnung für den Kernstadtbereich der wertvolle Grünbestand in den Ackeranlagen geschützt werden kann.

Die Verwaltung gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

Die Baumschutzverordnung kann aus der fachlichen Sicht der Verwaltung durchaus für den Kernstadtbereich erhalten bleiben. Dann besteht jedoch die Frage nach ihrer Effizienz und Notwendigkeit. Ein Großteil der stadtbildprägenden kapitalen Laubbäume befindet sich ohnehin im Eigentum der Stadt, der Hospitalstiftung oder beispielsweise der Kirchen. Deren Verpflichtung zum Erhalt stadtbildprägender Bäume wird als selbstverständlich angesehen. Die Ackeranlagen sind außerdem - ebenso wie die gesamte Unterlimpurger Vorstadt - explizit im Rahmen eines rechtskräftigen Bebauungsplanverfahrens erfasst. In diesem sind die zu erhaltenden Bäume gekennzeichnet, so dass auch hier ein wirksamer Schutz gegeben ist. Der Bereich Neumäuerstraße wurde ebenfalls planungsrechtlich erfasst. Das gleiche gilt für die Katharinenvorstadt und den Teilort Steinbach mit seinen Neubaugebieten.

Nach Meinung der Verwaltung hätte man dann zwar weiterhin eine Satzung, deren Notwendigkeit jedoch aufgrund der zu erwartenden nur wenigen Anträge in Zweifel zu ziehen ist. Sie würde somit einen reinen Selbstzweck erfüllen. Dies gilt es bei der Entscheidung zu überdenken. Im Rahmen der Bemühungen zur Deregulierung ist es wünschenswert, nicht notwendige Vorschriften ersatzlos zu streichen.

Außerdem muss nochmals betont werden, dass die Verwaltung die Bürgerschaft für verantwortungsbewusst genug hält, um die Wertigkeit und Notwendigkeit von Bäumen zu sehen und sie entsprechend zu pflegen und zu erhalten.

Nach Ablauf der offiziellen Anhörungsfrist hat sich vor kurzer Zeit das Umweltzentrum Schwäbisch Hall zur Aufhebung der Baumschutzverordnung gemeldet.

Es reklamiert eine Anhörungspflicht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens. Da kurzfristig nicht abschließend geklärt werden konnte, ob dieser Anspruch zu Recht angemeldet wurde, hat die Verwaltung dem Umweltzentrum eine Nachfrist zur Äußerung eingeräumt.

Deshalb wurde dieser Punkt in den letzten Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses und des Gemeinderats von der Tagesordnung genommen.

Das Umweltzentrum hat sich leider erst wieder nach Ablauf der Frist gemeldet. Aus diesem Grunde konnte die Stellungnahme der Verwaltung nur als Tischvorlage aufgelegt werden.

Prinzipiell ist die Institution mit der Aufhebung der Baumschutzverordnung nicht einverstanden. Es werden drei Lösungsvorschläge zur Beibehaltung dieser Vorschrift gemacht:

  1. Die Baumschutzverordnung soll in eine Anzeigepflicht umgewandelt werden. Der Eigentümer zeigt der Verwaltung sein Vorhaben an. Erhält er nicht innerhalb einer bestimmten Frist von der Verwaltung Bescheid, kann er den Baum fällen. Dies spare unnötigen Schriftverkehr. Stellungnahme der Verwaltung: Mit der Umwandlung in eine Anzeigepflicht ist kein Einsparpotential verbunden. Der entscheidende Verwaltungsaufwand für die Besichtigung vor Ort, Begutachtung, Beratung und Vorschläge zur Ersatzpflanzung bleibt bestehen.
  2. Alle Fälle, die nicht von vornherein aufgrund der „Datenlage vom Schreibtisch aus“ entschieden werden können (Baum abgestorben, durch Blitzschlag gespalten etc.), werden künftig mit Hilfe einer ehrenamtlichen Kommission begutachtet. Diese soll sich zweimal im Winterhalbjahr treffen, um über die bis zu einem bestimmten Stichtag eingegangenen Fälle bei einer Besichtigung zu entscheiden. Für die Kommission sollten Gartenbaufachleute, Förster, Personen der Naturschutzverbände und der Grundbesitzervereine geworben werden (vorzugsweise erfahrene, ältere Personen). Stellungnahme der Verwaltung: Der häufigste Grund für Anträge zur Beseitigung von Bäumen ist die sog. Windbruchgefahr. Hauseigentümer haben die Sorge, dass Bäume ab einem bestimmten Wachstumsstand dem Wind nicht mehr standhalten können und somit ein hohes Risiko für die Liegenschaft besteht. Deshalb kann man in den meisten Fällen nicht bis zum Winterhalbjahr warten, um über die Anträge zu entscheiden. Im Regelfall muss die Verwaltung umgehend auf derartige Anfragen reagieren, um nicht in ein Haftungsrisiko einbezogen zu werden. Insoweit ist dieser Lösungsvorschlag wenig praxisnah und wird keinen Beitrag darstellen, Kosten einzusparen. Im Übrigen kann die hoheitliche Aufgabe des Vollzugs einer städtischen Satzung nicht auf ein ehrenamtliches Gremium übertragen werden. Genehmigungen oder evtl. Sanktionen sind hoheitliche Akte, die nur von der Verwaltung durchzuführen sind.
  3. Das Umweltzentrum schlägt ferner vor, weniger wertvolle Gehölzfamilien vom Geltungsbereich weitgehend auszuklammern. Es spräche einiges dafür, die Nadelgehölze bis auf wenige langlebige Arten (z. B. Schwarzkiefer, Eibe) frei zu geben. Dies beträfe sicher einen erheblichen Teil der Befreiungsanträge. Stellungnahme der Verwaltung: Diese Aussage kann nicht bestätigt werden. Der Anteil der Nadelgehölze, die unter diese Kategorie fallen, ist relativ gering, so dass hier nur geringe Kosteneinsparungen zu erwarten sind.

Nach wie vor vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die Haller Bürgerschaft verantwortungsvoll genug ist, um über das Wohlergehen der privaten Bäume zu entscheiden. Umfangreiche Aufklärungsarbeit der amtlichen und privaten Naturschutzeinrichtungen hat hierzu wertvolle Dienste geleistet. Mit der Aussetzung der Baumschutzverordnung ist keinesfalls die Aufgabe des Stadtgrüns verbunden

Es findet eine kurze Aussprache statt, in der nochmals insbesondere die Argumente ausgetauscht werden, die auch schon überwiegend in den Vorberatungen genannt wurden.

B e s c h l u s s :

Die beiliegende Satzung zur Aufhebung der Satzung zum Schutz von Baumbeständen (Baumschutzverordnung) wird gemäß §§ 58 und 59 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg beschlossen.

Die Verwaltung wird mit der weiteren Durchführung des Verfahrens (Bekanntmachung) beauftragt.

(22 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen)

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