§ 75 - Aufstellung des Bebauungsplans „Heimbachsiedlung - Erweiterung Keckenweg“; hier: Behandlung der Anregungen/Bedenken und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat den o. g. Bebauungsplan am 24.03.2004 endgültig im Entwurf aufgestellt. Er wurde vom 26.04. bis 26.05.2004 öffentlich ausgelegt, die Träger öffentlicher Belange sind im erforderlichen Umfang beteiligt worden.

Während der Auslegung ging folgende Anregung ein, die im Rahmen des Satzungsbeschlusses abzuwägen ist.

Die T-Com (Deutsche Telekom AG) bittet darum, die Notwendigkeit des festgesetzten Verbots der oberirdischen Führung von Niederspannungsfreileitungen zu überprüfen. Dieser Wunsch wird damit begründet, dass generell eine unterirdische Leitungsführung angestrebt wird, dies jedoch aus Kostengründen ggf. nicht realisierbar sei. Es wird vorgeschlagen, dass über die Führungsart von Telekommunikationsanlagen im Einvernehmen zwischen T-Com und Stadt entschieden wird.

Abwägungsvorschlag:

Die Festsetzung bleibt bestehen. Aus gestalterischen Gründen ist diese Regelung bereits seit vielen Jahren in allen Bebauungsplänen enthalten und hat sich entsprechend bewährt. Der stadtgestalterische Aspekt soll nicht aufgegeben werden. Zudem wird die unterirdische Erschließung dieses kleinen Baugebietes nicht als wirtschaftlich unzumutbar betrachtet.


Stadtrat Comtesse weist auf die Stellungnahme der Umweltzentrums Schwäbisch Hall hin, in der befürchtet wird, dass durch die geplante Bebauung dieses Bereichs ein ökologisch wertvolles Areal zerstört würde.

Bürgermeister Stadel teilt dazu mit, dass die Stellungnahme von Herrn Zorzi vom Umweltzentrum leider zu spät eingegangen sei (nämlich erst heute) und nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

Im Übrigen könne er die Kritik nicht verstehen, da sich der Einwender auch während der Auslegungsfrist des Planes hätte zu Wort melden können.

Selbstverständlich sei mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz abgestimmt worden, die in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgeschrieben werde.

Dies sei ein ganz normales Verfahren.

Stadträtin Herrmann schlägt vor, das Umweltzentrum künftig bei solchen Planungen auf freiwilliger Basis stets zu beteiligen.

Sie könne diesem Vorhaben so jedenfalls nicht zustimmen.

Stadtrat Vogt beantragt eine Vertagung dieses Punktes, damit zuvor eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden könne.

Stadtrat Lindner plädiert für die Planung der Verwaltung.

Nach weiterer kurzer Aussprache wird der oben genannte Vertagungsantrag mit 8 Nein-Stimmen, bei 7 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der Bebauungsplan Nr. 0191-03/02 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung, im M 1:500 vom 26.01.2004 mit Legende, Textteil und Begründung.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung, vom 26.01.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr.0191-03/02.

(9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 7 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge