§ 64 - Aufstellung des Bebauungsplans „Ostumfahrung Schwäbisch Hall“; hier: Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Voraussetzung für die Realisierung des Straßenbauprojektes „Ostumfahrung“ ist das Rechtsverfahren zur Sicherstellung der Trassen und seiner Nebenflächen. Der Straßenbau sollte im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens abgesichert werden, das in kurzer Zeit abgeschlossen werden kann.
Die Trassenführung selbst orientiert sich an dem Vorschlag der Altenhausener Bürgerschaft und verläuft in einem schmalen Korridor zwischen der Start- und Landebahn und dem Solpark. Der Bebauungsplan beinhaltet die Trasse selbst und einen beidseits freigehaltenen Streifen für Böschungen, Abgrabungen bzw. Ausgleichsmaßnahmen. Im Bereich der Westflanke des Solparks wurde ein kleineres Areal, das früher als Auslaufbereich für den Flugplatz diente, als Ausgleichsfläche mit einbezogen.
Die Trasse verläuft von Nord nach Süd etwa wie folgt:
Im Norden schließt sie mit einem Kreisverkehr an die L 2280 an und verläuft dann weiter in Richtung Süden auf der Trasse des vorhandenen Feldwegsystems bis an die K 2665. Der Anschluss an diese untergeordnete Verbindung wird in Form einer Straßenkreuzung ausgeführt. Im weiteren Verlauf schwenkt die Trasse in Richtung Osten auf den Korridor zwischen Geschäftsreiseflugplatz und Solpark. Letzterer wird in Verlängerung der Otto-Hahn-Straße mittels eines Kreuzungsbauwerkes ebenfalls an die Ostumfahrung angeschlossen.
Danach schwenkt die Trasse östlich des neuen Natohangars in Richtung Süden ab. Der Anschluss an das Verkehrssystem des Solparks wird in Form eines Kreisverkehrs, der früher bereits Gegenstand der Bauleitplanung war, hergestellt. Dann erfolgt der Anschluss an die K 2600 nördlich des Gewerbegebietes Gründle. Die Anbindung an die L 1060 soll wieder in Form eines Kreisverkehrsbauwerks ausgeführt werden. Die genannten Anschlusspunkte entsprechen dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderats und sind Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
- Der B-Plan Nr.: 0325-01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1 : 2500 vom 30.04.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
- Die örtlichen Bauvorschriften für die „Ostumfahrung Schwäbisch Hall“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 30.04.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr.: 0325-01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt. Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.