§ 58 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Mittelhöhe V-VIII - 2. Änderung"; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Hessental und umfasst die Fläche zwischen der Bühlertalstraße, Am Kreuzstein sowie der Planstraße A und liegt mit seiner Fläche innerhalb des bereits bestehenden Bebauungsplanes Nr. 0318-04 bzw. Nr. 0318-04/01. Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans umfasst ca. 0,77 Hektar.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Mischgebietsfläche dargestellt.
Das Flurstück Nr. 4608 ist derzeit noch unbebaut.

Die Grundstücksfläche ist bis jetzt als Mischgebiet ausgewiesen und um für die geplante Wohnnutzung verbindliches Planungsrecht zu schaffen, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Dieser soll in Abstimmung mit der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Röwisch Wohnbau GmbH als Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt werden.

Mit Hilfe der Festsetzungen des Bebauungsplanes soll die künftige Wohnbebauung entsprechend dem Entwurf, der aus einem vorgeschalteten Bauträger-Wettbewerb hervorgegangen ist, ermöglicht werden. Die einzelnen Gebäude sind entsprechend dem Entwurf als zwei- und dreigeschossige Mehrfamilienhäuser jeweils mit einem Dachgeschoss in abgestaffelter Höhenentwicklung in offener und geschlossener Bauweise um einen inneren Freibereich gruppiert.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da die maßgebende Grundfläche deutlich unter der zulässigen Fläche von 2 Hektar liegt und die Maßnahme der Nutzbarmachung im Innenbereich dient.

Im Auftrag des Vorhabenträgers hat das Büro Lamparter architekten, Crailsheim den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung zum Bebauungsplan erstellt.

Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Vorhabenträger vor, den endgültigen Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss zu fassen und einen entsprechenden Durchführungsvertrag zu schließen sowie die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchzuführen.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Ansichten

Anlage 3: Lageplan aus Bebauungsplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim berichtet aus den Vorberatungen. Die Baumasse wurde nicht verändert, die Geschossflächenzahl ist auf 0,3 festgesetzt. Die ursprünglich geplanten Punktgebäude zum Kreisverkehr (fünfgeschossig) werden auf 3 + DG zurückgenommen. Es werden keine u-förmigen Gebäude gebaut, die Gebäude sind lediglich zur Verbesserung des Schallschutzes miteinander verbunden. Parkmöglichkeiten gibt es sowohl in der Tiefgarage (50 Stellplätze) als auch in Ausnutzung der Geländetopographie unter den jeweiligen Wohnhäusern. Weitere Parkmöglichkeiten sind entlang der Erschließungsstraße und im Bereich der Willy-Brandt-Allee.

Stadtrat Lindner befürchtet, dass es schlussendlich doch zu wenig Parkplätze sind. Auch ist die Zufahrt über den Innenhof ungünstig. Er plädiert an die Röwisch-Gruppe, eine vollumfängliche Tiefgarage unter dem Wohnkomplex zu planen.

Stadtrat Sakellariou erinnert daran, dass der Entwurf der GWG/ Architekturbüro Kuhn seinerzeit aufgrund der extremen Dichte abgelehnt wurde. Der heutige Vorschlag weist eine nahezu identische Dichte auf, zwar wurde diese mehrfach geändert und nun auf 0,3 festgesetzt, jedoch würde Stadtrat Sakellariou auf jeden Fall die damals vorgeschlagene Anmutung des Architekturbüros Kuhn vorziehen.

Stadtrat Feucht ist der Ansicht, dass man hier die Chance gehabt hätte, bezahlbaren Wohnraum für gering verdienende Personen zu bauen. Es hätte nicht der Maßnahme „Fässlesbrunnen“ bedurft.

Stadtrat Wanner möchte nun von der Verwaltung ausdrücklich bestätigt haben, dass die hier festgelegte Dichte in Höhe von 0,3 deutlich geringer ist, als die, die damals dem Entwurf des Architekturbüros Kuhn zugrunde lag.

Dies wird von Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann bestätigt. Die hier zugrunde liegende Grundflächenzahl ist und war 0,3.

Oberbürgermeister Pelgrim lässt nochmals die Entwicklungsstufen dieses Projekts Revue passieren:
Erste Überlegungen zielten auf einen Lebensmittelmarkt ab, dann wurde der Bebauungsplan auf „Wohnen“ abgeändert. In der Kategorie „Wohnen“ ging man zunächst von einer Seniorenwohnanlage aus, da diese jedoch bereits im Bereich Am Kreuzstein vorhanden ist und man eine gesunde Durchmischung wollte, wurde verschiedenste Bauträger angeschrieben und um Vorlage von Entwürfen gebeten. Der Gemeinderat hat sich dann für den Entwurf der Röwisch-Gruppe entschieden, allerdings wurden verschiedene Änderungen (z. B. fünfgeschossiges Punkthaus) vorgenommen. Nun kam es zu Irritationen bezüglich der Grundflächenzahl - diese wird nun jedoch endgültig auf 0,3 festgesetzt. Entlang der Grundstücksgrenze verläuft ein Geh- und Radweg; dieser soll die Erschließung an das vorhandene Radwegenetz entlang der Bühlertalstraße aufnehmen. Die Querung der Bühlertalstraße erfolgt mittels einer Röhre im Unterbau. Damit wurde allen Änderungswünschen des Gemeinderats Rechnung getragen.

Beschluss:

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0318-04/02 „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“
Der B-Plan Nr. 0318-04/02 - „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 12 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt.
Maßgebend ist der Lageplan des Büro Lamparter architekten aus Crailsheim, M 1:500 vom 10.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0318-04/02 - „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büro Lamparter architekten aus Crailsheim, vom 10.03.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.

Aus der Diskussion wurde folgendes aufgenommen:
Die Grundflächenzahl wird auf 0,3 festgesetzt.
Die vom Gemeinderat gewünschte Höhenentwicklung der Gebäude werden umgesetzt (3 + DG).
(22 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 7 Enthaltungen)

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