§ 43 - Zwischenbericht Projekt § 2b UStG (öffentlich)
Sachvortrag:
Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde der § 2 Abs. 3 UStG, der die Unternehmereigenschaft und damit die Umsatzsteuerpflicht von jPdöR auf deren Betriebe gewerblicher Art beschränkte, aufgehoben. Stattdessen wurde der neue § 2 b UStG eingeführt. Diese Neuregelung hat zur Folge, dass privatrechtliche Leistungen der Stadt und auch der Hospitalstiftung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Bei einer Leistungserbringung auf öffentlich-rechtlicher Basis ist eine Umsatzsteuerpflicht ebenfalls gegeben, sofern eine Wettbewerbssituation zu privaten Dritten vorliegt.
Der Gemeinderat wurde am 10. Oktober 2018 (§ 213, öffentlich) über die Neuregelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz informiert. Mit seinem Beschluss hat der Rat der Abgabe einer Optionserklärung zugestimmt, die die Stadt berechtigt, den alten § 2 Abs. 3 UStG noch bis zum 31.12.2020 anzuwenden. Aufgrund der Coronapandemie wurde diese Übergangsfrist auf den 31.12.2022 verlängert.
Die Stadtverwaltung hat entschieden ein Jahr vor dem letztmöglichen Termin zum 01.01.2022 auf das neue Recht umzustellen. Diese Entscheidung hat mit der diesjährigen Aufstellung des Doppelhaushalts für 2022/2023 zu tun. Im Zuge der Aufstellung des Haushalts können die im Hinblick der Umstellung notwendigen Systemumstellungsmaßnahmen mit erledigt werden.
Für die Planung und Durchführung der Umstellung wurde eine Projektgruppe innerhalb der Stadtkämmerei gegründet. Der Zeitplan der Projektgruppe, der dem Gemeinderat 2018 vorgestellt wurde, hat sich um ein Jahr nach hinten verschoben. Den aktualisierten Zeitplan können Sie den Anlagen entnehmen.
Bislang konnten die ersten beiden wichtigen Phasen des Einnahmescreenings und der steuerlichen Beurteilung der städtischen Leistungen abgeschlossen werden. Die Fachämter wurden am 30.06.2020 von der Projektgruppe auf die neuen gesetzlichen Regelungen hin geschult und über den Ablauf des Projekts informiert.
Derzeit befindet sich die Stadtverwaltung in der dritten sog. Umsetzungsphase. Die Fachämter haben detaillierte Tabellen erhalten, in denen die einzelnen Leistungen samt deren steuerlicher Beurteilung und zugehörigen Anpassungsnotwendigkeiten aufgelistet sind. Auf Grundlage dieser Tabellen passen die Fachämter im engen Austausch mit der Projektgruppe ihre Prozesse und Rechtsgrundlagen auf die neuen Gegebenheiten an. Die Umsetzungsphase muss bis zum Zeitpunkt der Umstellung am Jahreswechsel abgeschlossen sein.
Während die Fachbereiche die Rechtsgrundlagen in ihren Prozessabläufen anpassen, bereitet die Kämmerei parallel das Rechnungswesen sowie das Finanzsystem Finanz+ auf die Umstellung vor. Dazu müssen Stammdaten angepasst und neue Buchungsabläufe vorbereitet werden.
Die weiteren Schritte in den kommenden Monaten bis hin zur Umstellung sind die Bestimmung des Vorsteuerpotenzials durch ein Ausgabescreening, die steuerliche Beurteilung der Leistungen der Hospitalstiftung sowie der Aufbau eines Tax Compliance Management Systems (TCMS).
Das TCMS soll die steuerlichen Pflichten, Abläufe und Verantwortlichkeiten in der Stadtverwaltung dokumentieren. Dadurch soll die Einhaltung der steuerrechtlichen Anforderungen und Pflichten der Steuergesetzgebung und untergesetzlichen Regelungen gewährleistet werden.
Anlage: Zeitplan
Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erläutert unter Bezugnahme auf vorangegangene Thematisierungen im Gemeinderat und eine Informationsveranstaltung das verwaltungsinterne Vorgehen bezüglich der Umsetzung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes im Hinblick auf den Wegfall der Privilegierung der Umsatzbesteuerung von wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand.
Auf die Frage von Stadtrat Preisendanz bestätigt Oberbürgermeister Pelgrim den damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand.
Stadtrat Baumann interessiert, wie die Tätigkeiten des Gutachterausschusses beurteilt werden.
Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erklärt, dass davon ausgegangen werde, dass alle Aufgaben der öffentlichen Hand dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen seien, es sei denn die Kommune handelt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Diese sogenannten hoheitlichen Tätigkeiten sind nicht steuerbar. Wird z. B. der Gutachterausschuss auf hoheitlicher Basis tätig, gilt dies auch. Übernimmt der Ausschuss Aufgaben, die auch ein privater Gutachter übernehmen könnte, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit, auch wenn hierfür Gebühren aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung veranschlagt werden.
Zur weiteren Frage von Stadtrat Baumann, wer die Einteilung der Tätigkeiten prüfe, erläutert Fachbereichsleiter Finanzen Gruber vertiefend, dass bereits vom Fachbereich Finanzen in Zusammenarbeit mit allen Organisationseinheiten eine eigenständige Beurteilung vorgenommen worden ist. 80 Prozent aller Betätigungen konnten beurteilt werden, bei 20 Prozent der Betätigungsfelder wurde ein Steuerberater zu Rate gezogen. Hierzu gibt es eine entsprechende Dokumentation, so dass alle organisatorischen Maßnahmen nachweislich ergriffen worden sind, um eine Steuerverkürzung oder -hinterziehung zu vermeiden.
Beschluss:
Der vorliegende Zwischenbericht des Projekts § 2b UStG der Stadt Schwäbisch Hall wird zur Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)