§ 127 - Übertragung weiterer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt; hier: Kassenprüfung des Vereins zur Förderung gemeinnütziger Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Bildung, Soziales und Sport der Stadt Schwäbisch Hall e. V. (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Jahr 2002 wurde der o. g. Verein gegründet. Mitglieder sind kraft Amtes der Oberbürgermeister, die Fraktionssprecher der im Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall vertretenen Parteien, ein Vertreter der Bausparkasse und der Leiter der Stadtkämmerei. Spenden erhält der Verein fast ausschließlich von der Bausparkasse.

Sein Zweck ist in der Satzung zwar ausführlich dargelegt, ergibt sich aber auch aus dem Namen. Der Vorstand, der die Vereinsarbeit verantwortlich leitet, wird von den o. g. Mitgliedern gebildet.

In der Vereinssatzung ist festgelegt, dass die Kassenprüfung durch das städtische Rechnungsprüfungsamt erfolgt. Dazu ist es nach § 112 (2) GemO notwendig, dass der Gemeinderat dem Rechnungsprüfungsamt diese Aufgabe überträgt.

B e s c h l u s s :

Der Gemeinderat überträgt dem städtischen Rechnungsprüfungsamt gemäß § 112 (2) GemO einstimmig - 32 - die Kassenprüfung des o. g. Vereins.

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